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   BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01   

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BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01 (https://dejure.org/2002,1459)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2002 - 5 C 56.01 (https://dejure.org/2002,1459)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 (https://dejure.org/2002,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 41, 86 Abs. 6, § 86 a Abs. 4 Satz 1, § 89 a Abs. 1
    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, ...

  • Wolters Kluwer

    Jugendhilfeleistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus; Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu Hilfe für junge Volljährige; Bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht ; Festschreibung bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 41; ; SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 86 a Abs. 4 Satz 1; ; SGB VIII § 89 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei über die Volljährigkeit hinaus gewährten Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 194
  • NJW 2003, 3431 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1269
  • FamRZ 2003, 1099 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1010 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22; s.a. Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 S. 197 ff. = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = Buchholz 436.511 § 86a KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, der für die nähere Bestimmung des Leistungsbegriffs in § 89a SGB VIII an § 2 Abs. 2 SGB VIII angesetzt und dahin erkannt hat, dass "(unter) der 'Leistung', die im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII über die Volljährigkeit hinaus 'nach § 41 fortgesetzt' wird, (...) nicht deren konkrete Erscheinungsform im Sinne der durch den Normenkatalog des § 41 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu verstehen" ist (BVerwGE 117, 194 ; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 - FEVS 48, 131; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 5134/99 - ZfJ 2002, 353).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

    Es kommt bei der Abgrenzung vielmehr darauf an, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 aaO Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 56/01 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Die Regelung soll die Kontinuität des Hilfeprozesses sichern und schreibt zu diesem Zweck die Zuständigkeit des bisher örtlich zuständigen Trägers fest (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 ), sofern sich Unterbrechungen dieses Hilfeprozesses innerhalb der dort geregelten Fristen halten.
  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung

    4 In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 2002 BVerwG 5 C 56.01 BVerwGE 117, 194-200) ist geklärt, dass eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben wird und auch eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    5 Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) lediglich den Fall zu beurteilen hatte, in dem sich die Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gerichtet hatte.

    Den Zweck der Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) wie folgt geklärt:.

    Für die "sachliche" Fortsetzung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) klargestellt, dass der Begriff "Leistung" in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht auf Fälle unveränderter Weitergewährung der bereits vor Volljährigkeit gewährten Leistungen beschränkt ist, sondern sich auf die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII unabhängig von der Hilfeform bezieht und dass deshalb eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    Dies ergibt sich hier aus dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeits- und der Kostenerstattungsnorm unmittelbar aus dem Gesetz und wird bekräftigt durch das in dem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) betonte, an einer "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige orientierte Verständnis des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das an die Deckung eines (fortbestehenden) jugendhilferechtlichen Bedarfs anknüpft.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bleibt die Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 57.02 - Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 7 f.).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02

    Einrichtungsorte, Schutz der vor Tragung von Jugendhilfekosten; Hilfe für junge

    Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungsort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).

    Diese Zuständigkeit wird - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - (BVerwGE 117, 194 ) ausgeführt hat - durch § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII mit Eintritt der Volljährigkeit "stichtagsbezogen" auf diesen Zeitpunkt für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII festgeschrieben, ohne dass daran der nachträgliche Eintritt von Umständen, die nach § 86 SGB VIII in der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit eine bestimmte (andere) örtliche Zuständigkeit begründet hätten, etwas ändert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 12 A 3259/04

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch

    BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 -, FEVS 54, 289 (293) mit Hinweis auf BT-Drs 12/2866 S. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Voraussetzung einer die spätere Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII begründenden Zurechnung der Hilfe an den zuständigen örtlichen Träger ist diesen Fällen aber, dass das vorläufige Tätigwerden im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII rechtmäßig erfolgt ist, um die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für diese Jugendhilfeleistungen und damit ggf. auch eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht bei Fortsetzung der zuvor als Hilfe zur Erziehung gewährten Leistung als Hilfe für junge Volljährige nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus festzuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 56/01 -, Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
  • VG Münster, 10.08.2005 - 9 K 5575/03

    Anspruch des örtlichen Trägers eines Jugendamtes gegenüber einem anderen

    vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 - NVwZ-RR 2004, 584 und Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 - 200 = FEVS 54, 289 - 293 = NDV-RD 203, 40 - 52; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, § 86 Rnr. 9; Wiesner/Mörsberger/ Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl., § 86 Rnr. 2;.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2007 - 12 A 4948/05

    Streit über die Kostenträgerschaft für Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - 12 A 2349/12

    Übergang von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen beim Tode eines Berechtigten

  • VGH Bayern, 11.05.2006 - 12 BV 04.3563

    Kinder- und Jugendhilfe, Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.2039

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige

  • VG Ansbach, 13.03.2008 - AN 14 K 05.02010

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige; Verpflichtung zu vorläufigem

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 3 K 07.1440
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