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   BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02   

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BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02 (https://dejure.org/2003,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 1 WB 57.02 (https://dejure.org/2003,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 (https://dejure.org/2003,1539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    WBO § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1; SBG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, § 23 Abs. 2 Satz 2
    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; Eignung; Dienstpostenbeschreibung; Vertrauensperson; Anhörung; unterlassene Anhörung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stellen eines Antrags auf Anhörung einer Vertrauensperson zu der konkret beabsichtigten beteiligungsfähigen Einzelmaßnahme; Auslegung eines auf mehrere Personalentscheidungen bezogenen Antrags auf Beteiligung einer Vertrauensperson; Anhörung einer Vertrauensperson bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 25
  • NVwZ-RR 2003, 512
  • DVBl 2003, 754 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 51.97

    Recht der Soldaten - Rechtsfolgen einer unterlassenen Anhörung der

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 BVerwG 1 WB 8.97, vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 51.97 und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02).

    Die Unterlassung der gebotenen Anhörung der Vertrauensperson hat nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht die Unwirksamkeit der Versetzungsentscheidung zur Folge, führt aber zu ihrer Rechtswidrigkeit (Beschluss vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 51.97).

    Soweit der zuständige Vorgesetzte die Personalmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, leidet diese infolge der unterlassenen Anhörung an einem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG das Ergebnis der Anhörung nicht in seine Ermessenserwägungen einbeziehen konnte (Beschluss vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 51.97 und vom 15. Februar 1990 BVerwG 1 WB 36.88).

    Ausnahmsweise kann die angefochtene Personalentscheidung bei unterlassener Anhörung der Vertrauensperson dann nicht als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren sein, wenn in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die nicht erfolgte Anhörung der Vertrauensperson die Personalentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil die Vertrauensperson sei es von sich aus oder aufgrund nachträglich erfolgter Anhörung ausdrücklich erklärt, sie hätte die Personalentscheidung bei vorheriger Anhörung gebilligt oder keine Einwände gegen sie erhoben (vgl. Beschluss von 27. Januar 1988 BVerwG 1 WB 51.97 zu § 46 VwVfG a. F. und Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 46 RNr. 88).

  • BVerwG, 23.08.1983 - 1 WB 14.83

    Wehrdienstgerichtliche Entscheidung - Zulässigkeit einer Beschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Die Bekanntgabe der Vororientierung über die beabsichtigte Versetzung setzt die Frist noch nicht in Lauf (Beschluss vom 23. August 1983 BVerwG 1 WB 14.83, vgl. ferner Beschluss vom 6. Februar 1979 BVerwG 1 WB 228.77).

    Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 BVerwG 1 WB 228.77 und vom 23. August 1983 BVerwG 1 WB 14.83).

  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 66.91

    Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bei vollzogener

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90 und vom 22. Juli 1992 BVerwG 1 WB 66.91).

    Denn eine Einzelmaßnahme, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage eines derartigen Organisationsaktes gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen wird, kann von den Wehrdienstgerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90 und vom 22. Juli 1992 BVerwG 1 WB 66.91).

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 BVerwG 1 WB 79.82 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).

    Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu und Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 29. August 1984 BVerwG 1 WB 79.82, vom 3. September 1996 BVerwG 1 WB 10.96 und vom 16. Mai 2002 BVerwG 1 WB 11.02 m. w. N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i. d. F. vom 11. August 1998).

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 11. November 1975 BVerwG 1 WB 24.75, vom 27. März 1979 BVerwG 1 WB 193.78, vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 79.79, vom 4. Dezember 1995 BVerwG 1 WB 106.95, vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).

    Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 BVerwG 1 WB 79.82 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).

  • BVerwG, 26.02.1992 - 1 WB 133.90

    Soldatengesetz - Dienstpostenwechsel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90 und vom 22. Juli 1992 BVerwG 1 WB 66.91).

    Denn eine Einzelmaßnahme, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage eines derartigen Organisationsaktes gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen wird, kann von den Wehrdienstgerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90 und vom 22. Juli 1992 BVerwG 1 WB 66.91).

  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 228.77
    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Die Bekanntgabe der Vororientierung über die beabsichtigte Versetzung setzt die Frist noch nicht in Lauf (Beschluss vom 23. August 1983 BVerwG 1 WB 14.83, vgl. ferner Beschluss vom 6. Februar 1979 BVerwG 1 WB 228.77).

    Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 BVerwG 1 WB 228.77 und vom 23. August 1983 BVerwG 1 WB 14.83).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01

    Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 17. Mai 1988 BVerwG 1 WB 53.87 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 -).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 11. November 1975 BVerwG 1 WB 24.75, vom 27. März 1979 BVerwG 1 WB 193.78, vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 79.79, vom 4. Dezember 1995 BVerwG 1 WB 106.95, vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 17. Mai 1988 BVerwG 1 WB 53.87 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 -).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 11. November 1975 BVerwG 1 WB 24.75, vom 27. März 1979 BVerwG 1 WB 193.78, vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 79.79, vom 4. Dezember 1995 BVerwG 1 WB 106.95, vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).

  • BVerwG, 18.01.1994 - 1 WB 14.93

    Umfang der Rechte einer Vertrauensperson der Offiziere in der Bundeswehr im

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
    Denn dieser Beteiligungstatbestand ist auch auf Zurruhesetzungen nach Pers-AnpassG oder Personalstrukturgesetzen anzuwenden, die wie § 1 des Pers-AnpassG 2002 einen Ermessensspielraum einräumen (Beschluss vom 18. Januar 1994 BVerwG 1 WB 14.93).
  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 8.97

    Recht der Soldaten - Anspruch auf Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 11.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

  • BVerwG, 22.01.2003 - 1 WB 53.02

    Voraussichtliche Verwendungsdauer; Verwendung; Verwendungszeit; Maßnahme;

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 27.02

    Konkurrentenantrag; Leistungsgrundsatz; Bestenauslese; Beurteilung;

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 LB 11/17

    Gleichstellung gilt auch in Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (BVerwG, Beschl. v. 27.02.2003 - 1 WB 57.02 -, juris Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2008 - 1 WDS-VR 4.08
    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).

    Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch eine beteiligungspflichtige Maßnahme dar (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 - und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Versetzungsverfügung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens von der erlassenden Stelle rechtlich unter Kontrolle zu halten, eine verfahrensrechtlich zwingend vorgeschriebene Anhörung anderer Stellen durchzuführen und in die Personalentscheidung noch einzubeziehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O).

    Das ergibt sich aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (ebenso sinngemäß zur Versetzung: Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.; vgl. im Übrigen: Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - BVerwGE 113, 255 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 4 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - DokBer B 2008, 31).

    Ausnahmsweise kann eine angefochtene Verwendungsentscheidung bei unterlassener Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans als nicht rechtsfehlerhaft zu qualifizieren sein, wenn in analoger Anwendung des § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die Verletzung der Anhörungsvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil das Beteiligungsorgan - sei es von sich aus oder aufgrund nachträglich erfolgter Anhörung im Rahmen der Abhilfeprüfung - ausdrücklich erklärt, es hätte die Verwendungsentscheidung bei vorheriger Anhörung gebilligt oder keine Einwände gegen sie erhoben (Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - 6 A 815/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors auf Schadensersatz wegen der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 -, juris, Rn. 32, vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25 = juris, Rn. 28, m.w.N., und Urteile vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 -, BVerwGE 134, 379 = juris, Rn. 14, sowie vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 = juris, Rn. 15.
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