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   BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03   

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BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03 (https://dejure.org/2003,1403)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2003 - 20 F 3.03 (https://dejure.org/2003,1403)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 (https://dejure.org/2003,1403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 87 f, Art. 103 Abs. 1; VwGO §§ 99, 108 Abs. 2; PostG § 2 Abs. 3, § 28, § 31 Abs. 2
    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Interessenabwägung; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbs im Postdienstleistungsmarkt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 87 f, Art. 103 Abs. 1
    "in-camera"-Verfahren; "in-camera"-Verfahren; Aktenvorlage; BZA-Brief; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Betriebsgeheimnis; Beweismittler; Briefbeförderung; Briefsendung; Deutsche Post AG; Entscheidungserheblichkeit; Exklusivlizenz; Fachsenat; Geheimhaltung; ...

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Vorlage von Aktenstücken; Zugang von Teilleistungen; Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; Beschränkte gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle; Verwertung mittelbarer Beweismittel; "In camera" - ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 87 f; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; VwGO § 99; ; VwGO § 108 Abs. 2; ; PostG § 2 Abs. 3; ; PostG § 28; ; PostG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "in-camera"-Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Interessenabwägung; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbs im Postdienstleistungsmarkt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 352
  • NVwZ 2004, 108 (Ls.)
  • MMR 2003, 732 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) schließt ein, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; stRspr).

    Verwaltungsvorgänge müssen dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes wird eingeschränkt, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Damit weisen sie einen intensiven sozialen Bezug auf (Art. 14 Abs. 2 GG), sodass die Klägerin grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen von vornherein nur mit einer Pflichtenbelastung erworben hat, die der Herkunft der Lizenzen entspricht (zum insoweit vergleichbaren Telekommunikationsbereich vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ).

    Denn die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterstellen grundsätzlich die Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O. S . 180).

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 18/90 - BGHZ 116, 47 ).

    Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur genügen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl. BHG, Urteil vom 12. November 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen (vgl. Beschluss vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ).

    Die behördliche Ermessensentscheidung kann der Fachsenat auch daraufhin nachprüfen, ob überwiegende Interessen an der vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsstreitverfahren die Vorlage der Unterlagen trotz der in ihnen enthaltenen Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gebieten (vgl. Beschluss vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Diese Zielsetzung zählt zu den Belangen des Allgemeinwohls, die geeignet sind, Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Beachtung des Verhältsnismäßigkeitsgebots zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 99, 202 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Eine insoweit beschränkte gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckte sich darauf, ob die Behörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 3 m.w.N. und vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 17.97 - Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 4 S. 18).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Vo-raussetzungen ausgeht (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Zwar verstößt die Verwertung mittelbarer Beweismittel nicht gegen die verfassungsrechtlichen Gebote rechtlichen Gehörs, effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78, 123 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 1994 -1 BvR 1485/93 - NJW 1994, 2347 f.).
  • BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 1485/93

    Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Zwar verstößt die Verwertung mittelbarer Beweismittel nicht gegen die verfassungsrechtlichen Gebote rechtlichen Gehörs, effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78, 123 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 1994 -1 BvR 1485/93 - NJW 1994, 2347 f.).
  • BVerwG, 31.07.1992 - 3 B 107.92

    Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 - BVerwG 3 B 107.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Soweit der Antragsgegner die Unvollständigkeit der Akten rügt ist nicht erkennbar, welche Sachaufklärung mit der Beiziehung weiterer Akten(teile) verbunden sein sollte (zur Beurteilungskompetenz des Gerichtes vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, juris Rn. 5 = BVerwGE 118, 352).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8.

    Dies erfordert vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, auch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im Hauptsacheverfahren anstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis abhängt und konsequenterweise eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von der Vorlage der Akten entscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage verneint wird.

    Zwar ist eine Einschränkung der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes anzunehmen, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 -, jeweils a.a.O.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 - ausgeführt, dass die Rechte der Antragstellerin wegen ihres Entstehens unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einen intensiven sozialen Bezug aufweisen, so dass die Deutsche Post AG grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen von vornherein nur mit einer Pflichtbelastung erworben hat, die der Herkunft der Lizenzen entspricht.

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass bei einer Offenlegung der in Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Antragstellerin nicht zu besorgen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, a.a.O, und das überhaupt mit der gebotenen Sicherheit prognostizierbar ist.

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

    14 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.
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