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   BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03   

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BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03 (https://dejure.org/2003,369)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 (https://dejure.org/2003,369)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 (https://dejure.org/2003,369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 99 Abs. 1 und 2; § 86 Abs. 1; ZPO § 358; BImSchG §§ 5, 6, 10
    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissionsschutzrechtliche Aussagegenehmigung; Entscheidungserheblichkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99 Abs. 1 und 2; § 86 Abs. 1
    Entscheidungserheblichkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissionsschutzrechtliche Aussagegenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Entscheidung eines Fachsenates im Zwischenverfahren; Verweigerung der Vorlage vollständiger und ungeschwärzter Unterlagen im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren; Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht der Hauptsache nur bezüglich der ...

  • Judicialis

    VwGO § 99 Abs. 1; ; VwGO § 99 Abs. 2; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; ZPO § 358; ; BImSchG § 5; ; BImSchG § 6; ; BImSchG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissionsschutzrechtliche Aussagegenehmigung; Entscheidungserheblichkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 229
  • NJW 2004, 1471 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 485
  • DVBl 2004, 254
  • DÖV 2004, 438
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
    Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (vgl. bereits Beschlüsse vom 23. Februar 1962 - BVerwG 7 B 21.61 - BVerwGE 14, 31 und vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; ebenso BVerfGE 101, 106 ).

    Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O.).

    § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

    Dies geschieht in der gleichen Weise, in der es auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

    Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
    Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (vgl. bereits Beschlüsse vom 23. Februar 1962 - BVerwG 7 B 21.61 - BVerwGE 14, 31 und vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; ebenso BVerfGE 101, 106 ).

    Die in einem selbständigen Zwischenverfahren getroffene abschließende Entscheidung, ob die verweigerten Unterlagen als Beweismittel zur Verfügung stehen, ist im weiteren Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1968 - BVerwG 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 ; ebenso BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII B 75.67
    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
    Die in einem selbständigen Zwischenverfahren getroffene abschließende Entscheidung, ob die verweigerten Unterlagen als Beweismittel zur Verfügung stehen, ist im weiteren Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1968 - BVerwG 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 ; ebenso BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
    Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (vgl. bereits Beschlüsse vom 23. Februar 1962 - BVerwG 7 B 21.61 - BVerwGE 14, 31 und vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; ebenso BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Denn die im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ) und erwachsen mithin in materielle Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 8).
  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Vorlage von Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente und der Erteilung von Auskünften ist im Fall der Entscheidungserheblichkeit zurückgehaltener Erkenntnismittel in dem dafür bestimmten Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - amtl. Umdruck S. 5 ff. ).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36 S. 27; vom 2. November 2010 - BVerwG 20 F 4.10 - juris Rn. 16; vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11 und vom 17. Februar 2014 - BVerwG 20 F 1.14 - juris Rn. 8).
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