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   BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03   

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https://dejure.org/2004,889
BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03 (https://dejure.org/2004,889)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2004 - 1 C 3.03 (https://dejure.org/2004,889)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 (https://dejure.org/2004,889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 116 Abs. 1; BVFG §§ 4, 5, 7, 15, 27; StAG § 7
    Spätaussiedler; Abkömmling; Stichtag; Aufnahme; Verlassen der Aussiedlungsgebiete; Spätaussiedlerbescheinigung; Bindungswirkung; Vertriebenenbehörde; Bescheinigungsverfahren; Einbürgerungsbehörde; Statusverfahren; Kriegsfolgenbereinigungsgesetz; Statusdeutscher; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 116 Abs. 1
    Abkömmling; Aufnahme; Bescheinigungsverfahren; Bindungswirkung; Deutschen-Status; Deutscheneigenschaft; Einbürgerungsbehörde; Kriegsfolgenbereinigungsgesetz; Spätaussiedler; Spätaussiedlerbescheinigung; Statusdeutscher; Statusverfahren; Stichtag; Verlassen der ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines anerkannten Spätaussiedlers - Geltung der Stichtagsregelung über das Verlassen der Aussiedlungsgebiete - Erfordernis einer behördlichen Bescheinigung über den Abkömmlingsstatus

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Stichtag für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Stichtag für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Kein Stichtag für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 292
  • NVwZ-RR 2004, 793
  • DVBl 2004, 1428
  • DÖV 2004, 923
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 30.00

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG wiederholt dahin beschrieben, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ; a.A. hinsichtlich des Stichtages OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 1999 - 3 Bf 328/98 - ).

    Deren Rechte sind nämlich vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson rechtlich abhängig mit der Folge, dass etwa ein Abkömmling seinen abgeleiteten Status frühestens in dem Zeitpunkt erlangen kann, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus erwirbt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ).

  • BVerwG, 19.06.2001 - 1 C 26.00

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Aussiedlungsgebiete; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03
    Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 = Buchholz 11 Art. 116 Nr. 30).

    In dem Urteil vom 19. Juni 2001 (BVerwGE 114, 332, 339) hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob im staatsangehörigkeitsrechtlichen Statusverfahren über die Eigenschaft als Spätaussiedler inzident entschieden werden kann, wenn der Betreffende keinen Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt hat.

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG wiederholt dahin beschrieben, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ; a.A. hinsichtlich des Stichtages OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 1999 - 3 Bf 328/98 - ).
  • OVG Hamburg, 02.11.1999 - 3 Bf 328/98

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Eigenschaft als Abkömmling

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 3.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG wiederholt dahin beschrieben, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ; a.A. hinsichtlich des Stichtages OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 1999 - 3 Bf 328/98 - ).
  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    Es hat diese Frage in einer späteren Entscheidung dann aber für Abkömmlinge ausdrücklich bejaht (Urt. v. 20.04.2004 - 1 C 3/03 -, BVerwGE 120, 292 = NVwZ-RR 2004, 793).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 5 B 07.271

    Statusdeutsche; Abkömmling von Spätaussiedlern; Aufnahme finden; Ausschlussgrund

    Diese Auffassung entspreche der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.4.2004 Az. 1 C 3/03), wonach ein Abkömmling im Interesse der Familieneinheit und in Übereinstimmung mit dem Gedanken der Akzessorietät der Rechte des Abkömmlings über den Wortlaut des § 4 Abs. 3 BVFG a.F. hinaus nicht die gleichen Anforderungen erfüllen müsse wie die Bezugsperson.

    Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschenstatus dar (vgl. BVerwG Urteil vom 19.6.2001, BVerwGE 114, 332 ff; vom 20.4.2004, BVerwGE 120, 292 ff; BayVGH vom 11.2.2008, Az 5 ZB 07.1094).

    Dadurch, dass die Klägerin mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Oktober 2001 in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden ist, hat sie Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes gefunden (vgl. BVerwG Urteil vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Im damaligen Bescheinigungsverfahren wurde demnach nicht über den Status der Klägerin nach Art. 116 Abs. 1 GG (mit-)entschieden, so dass sich aus der Entscheidung eine (negative) Bindung der Einbürgerungsbehörde und Gerichte bei der hier streitigen Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft der Klägerin als Abkömmling von Spätaussiedlern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht ergeben kann (so auch BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 BVFG in der Person des Abkömmlings stand nach der Gesetzesfassung zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG an den Abkömmling oder Ehegatten eines Spätaussiedlers entgegen, hinderte aber nicht den Erwerb der Rechtstellung als Deutscher (s. BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Gesetz geregelt, dass die Ausschlussgründe in § 5 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zwar den Statuserwerb bei Spätaussiedlern ausschließen, bei Abkömmlingen aber nur zum Wegfall der Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG führen (so auch BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 5 B 07.460

    Statusdeutsche; Abkömmling von Spätaussiedlern; Aufnahme finden; Ausschlussgrund

    Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschenstatus dar (vgl. BVerwG Urteil vom 19.6.2001, BVerwGE 114, 332 ff, vom 20.4.2004, BVerwGE 120, 292; BayVGH vom 11.2.2008, Az 5 ZB 07.1094).

    Dadurch, dass die Kläger mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. April 2002 gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1 einbezogen worden sind, haben sie Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes gefunden (vgl. BVerwG Urteil vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Im damaligen Bescheinigungsverfahren wurde demnach nicht über den Status der Kläger nach Art. 116 Abs. 1 GG (mit-)entschieden, so dass sich aus der Entscheidung eine (negative) Bindung der Einbürgerungsbehörde und Gerichte bei der hier streitigen Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft der Kläger als Abkömmlinge von Spätaussiedlern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht ergeben kann (so auch BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 BVFG in der Person des Abkömmlings stand nach der Gesetzesfassung zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG an den Abkömmling oder Ehegatten eines Spätaussiedlers entgegen, hinderte aber nicht den Erwerb der Rechtstellung als Deutscher (s. BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Gesetz geregelt, dass die Ausschlussgründe in § 5 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zwar den Statuserwerb bei Spätaussiedlern ausschließen, bei Abkömmlingen aber nur zum Wegfall der Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG führen (so auch BVerwG vom 20.4.2004 a.a.O.).

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