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   BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04   

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BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04 (https://dejure.org/2004,15206)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 1 WB 41.04 (https://dejure.org/2004,15206)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2004 - 1 WB 41.04 (https://dejure.org/2004,15206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    SÜG § 2 Abs. 2 Satz 1, 2, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4
    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Georgien; Ehefrau.

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Durchführung eines Aktualisierungsüberprüfungsverfahrens oder Wiederholungsüberprüfungsverfahren für eine Sicherheitsüberprüfung; Bedeutung des "Soll" in verwaltungsrechtlichen Normen; Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 23
  • NVwZ-RR 2005, 261
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 71.95

    Recht der Soldaten: Folgewirkungen des Abbruchs einer Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Dies gilt auch für ein Aktualisierungs bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 -).

    Dann hat diese Aussage dieselben Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 -).

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Staat mit besonderen

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können sich aus der Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern (BMI) als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG), wenn zusätzlich in der Person des Betroffenen oder der einzubeziehenden Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60, 61.99 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 -).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 m. w. N. und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 m. w. N. und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 m. w. N. und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 77.01

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Ministerium für Staatssicherheit

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 m. w. N. und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -).
  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06

    Ehefrau; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Staatenliste;

    Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 m.w.N.).

    Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 a.a.O. und vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).

    Ein derartiger atypischer Fall kommt zum Beispiel in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG Rn. 14).

    Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in den Verfassungsschutzberichten 1999 bis 2004 keine Spionagetätigkeiten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-Montenegros erwähnt seien, lässt er außer Acht, dass in die Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, ob ein Staat als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr beruht die Einstufung als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird (vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Danach ist der Militärische Abschirmdienst im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, nicht aber sonst als mitwirkende Behörde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG; vgl. dazu Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 51.05
    Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 [313] = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 = NVwZ-RR 1997, 105> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169> m.w.N.).

    Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

    Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - NVwZ-RR 2004, 428> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

    Ein derartiger atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).

    Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt ersichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

    Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

    Danach ist der MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004 <BGBl I S. 334>, Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

    Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im Übrigen den (Regel-)Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: Denneborg, a.a.O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme;

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 57.02 BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754 und vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a.a.O.).

    Ein derartiger atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe )Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe )Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169; vgl. Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).

    Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt ersichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a.a.O.).

    Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a.a.O.).

    Danach ist der MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004 ; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a.a.O.).

    53 Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im Übrigen den (Regel-)Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: Denneborg, a.a.O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11

    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des

    Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30).

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45 f.) ist schließlich anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt und der Militärische Abschirmdienst zu eigenen Ermittlungen im Ausland nur während besonderer Auslandsverwendungen befugt ist (siehe im Einzelnen § 14 MADG).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263>).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).
  • VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14

    Streit um eine Sicherheitsüberprüfung

    Ob eine Klage, die unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung gegen eine Einstellung der Sicherheitsüberprüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 -, juris Rn. 3), die sich mangels Verwaltungsaktsqualität einer verfahrensbeendenden Entscheidung (vgl. oben 1.) aber lediglich auf den Rechtsgedanken des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 12.04 -, juris Rn. 3) stützen kann, weiteren Zulässigkeitsanforderungen genügen muss, ist hier nicht zu entscheiden.
  • BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 62.05

    Untätigkeitsbeschwerde; weitere Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis.

    Die Einstellung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten und die Feststellung, dass der betroffene Soldat eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht (mehr) ausüben darf, betrifft nach gefestigter Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen Streitgegenstand, der isoliert mit der Beschwerde und den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden kann (Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -), im vorliegenden Verfahren jedoch ausdrücklich nicht angefochten worden ist.
  • VG Karlsruhe, 31.07.2007 - 4 K 1983/07
    Das abstraktfunktionelle Amt muss dem Antragsteller durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn (Versetzungsverfügung) übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a. a. O., Rdnr. 13, unter Hinweis auf Urteil vom 23.09.2004, BVerwGE 122, 23, 55).
  • VG Karlsruhe, 25.01.2007 - 4 K 3189/07
    Das abstraktfuhktionelie Amt muss dern Antragsteller durch gesonderte Verfügung des Dienstherm (Vers tzungsverfügung) übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2008, a. 2.0. Rahr. 13, unter Hinweis auf Urteil vom 23.09.2004, BVerwGE 122, 23, 55).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 6.08
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