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   BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04   

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BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04 (https://dejure.org/2005,717)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 C 20.04 (https://dejure.org/2005,717)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2005 - 3 C 20.04 (https://dejure.org/2005,717)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Nationalsozialismus; erhebliches Vorschubleisten; Fördern; Unwürdigkeit; Entnazifizierung; entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung; Ausschluss; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Entnazifizierung; Fördern; Nationalsozialismus; Unwürdigkeit; entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; erhebliches ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Ausschlussgrundes für einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichleistungsgesetzes (AusglLeistG); Möglicher Zeitpunkt des erheblichen Vorschubleistens im Sinne der genannten Rechtsgrundlage ; Bezugspunkt und Charakteristika derartigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschubleisten; nationalsozialistisches System; Anspruchsausschluss wegen Vorschubleisten; Entnazifizierung; Ausgleichsleistungsausschluss

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems - objektive und subjektive Voraussetzungen - Unerheblichkeit der Entlastung bei Entnazifizierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichsleistung für die Erben Hugenbergs

  • hu-berlin.de (Kurzinformation)

    Hugenbergs Land in Bauernhand!

  • 123recht.net (Pressebericht, 17.3.2005)

    Keine Entschädigung für Hugenberg-Erben // Hitler-Minister begünstigte NS-System

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 49 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 Abs. 4 AusglLeistG
    Keine Ausgleichsleistung für die Erben Hugenbergs (RiVG Ulrich Keßler; Neue Justiz 10/2005, S. 476-477)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alfred Hugenberg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 123, 142
  • NVwZ 2005, 1192
  • NJ 2005, 476
  • DÖV 2005, 778
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 81.61

    Hugenberg-Partei - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD, keine Wiedergutmachung (vgl.

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 ) als auch zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).

    Andererseits muss die Errichtung oder Festigung des Systems nicht in der Absicht des Betreffenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. und vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).

    Wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Zwecke eines andern fördern (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - a.a.O.).

    Das waren die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Staatssekretärs von Hugenberg im Landwirtschaftsministerium veranlasst hatten, ein Fördern des Nationalsozialismus im Sinne von § 8 BWGöD anzunehmen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).

  • BGH, 10.07.1986 - IX ZR 55/86
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

    Die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. zu § 8 BWGöD und BGH, Urteile vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und vom 4. August 1958 - IV ZR 55/58 - RzW 1958, 405).

    Da ein "Vorschubleisten" dem Wortsinn nach ein intentionales Tätigwerden voraussetzt, also ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten eines Nutznießers - hier des nationalsozialistischen Systems -, genügt hierfür nicht bereits die Kenntnis der Ziele dieses Systems (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen, dass an die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann (so zu bisherigen Ausschlusstatbeständen u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3).

    a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

  • BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 62.59
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. zu § 8 BWGöD und BGH, Urteile vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und vom 4. August 1958 - IV ZR 55/58 - RzW 1958, 405).

    Andererseits muss die Errichtung oder Festigung des Systems nicht in der Absicht des Betreffenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. und vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).

  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 80.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen, dass an die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann (so zu bisherigen Ausschlusstatbeständen u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3).

    a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

  • BVerwG, 01.12.1966 - VIII C 27.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

    Ein "erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (Urteile vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 12.87 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25, vom 11. März 1965 - BVerwG VIII C 396.63 - ROW 1966, 30 = Buchholz § 412.3 § 3 BVFG Nr. 40 und vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - a.a.O., sowie Beschluss vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 8 B 197.67).

  • BVerwG, 11.03.1965 - VIII C 396.63
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Ein "erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (Urteile vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 12.87 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25, vom 11. März 1965 - BVerwG VIII C 396.63 - ROW 1966, 30 = Buchholz § 412.3 § 3 BVFG Nr. 40 und vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - a.a.O., sowie Beschluss vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 8 B 197.67).
  • BGH, 04.08.1958 - IV ZR 56/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 ) als auch zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).
  • BVerwG, 23.10.1957 - VI C 95.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04
    Auch insoweit kann an die Rechtsprechung zu § 8 BWGöD angeknüpft werden (vgl. u.a. Urteil vom 23. Oktober 1957 - BVerwG VI C 95.56 - Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 6, wonach es für ein Fördern i.S. dieser Regelung unbeachtlich ist, ob sich der Betreffende über die weitere politische Entwicklung geirrt hat).
  • BGH, 09.07.1958 - IV ZR 55/58

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 12.87

    Wegnahme eines Sparguthabens - Vertretenmüssen des subjektiven Unvermögens zur

  • BVerwG, 09.05.1962 - V C 99.61

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Ausschluss einer

  • BVerwG, 20.03.1958 - II C 98.57
  • BVerwG, 25.10.1967 - VIII B 197.67

    Ausstellung eines Ausweises C zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling -

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    a) Ebenso wie für den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ) kann auch für den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit an die Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussklauseln angeknüpft werden.

    Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. ).

    Ebenso wie beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens führt auch beim Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG die Unterstützung des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. m.w.N.), nicht zum Anspruchsausschluss.

    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (a.a.O.), vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - bereits entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Eine Unterstützung von nicht spezifisch durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genügt dagegen nicht (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. m.w.N.).

  • VG Gera, 11.10.2016 - 6 K 1372/14

    Vorschubleisten zugunsten des NS-Systems durch publizistische Unterstützung

    Auch wer eigene politische Ziele verfolge und dabei zugleich wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen gefördert habe, habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet (BVerwG 3 C 20.04).

    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es zu verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - BVerwGE 123, 142 [143 f.] - Hugenberg).

    Die Hauptverantwortung für die unter der Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt auch derjenige, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a. a. O. S. 144).

    (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a. a. O., S. 145 f).

    Das Wissen und Wollen des Vorschubleistens muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung und zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a. a. O., S. 147).

    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a. a. O., S. 148).

    Die Grundsätze, die hier für das Vorschubleisten maßgeblich sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, insbesondere durch das Urteil vom 17. März 2005 (3 C 20.04).

  • VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, zu verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können; der Ausschlusstatbestand entspricht damit im Grundsatz den Ausschlüssen in anderen vergleichbaren Gesetzen (BT-Drs. 12/4887, S. 38), etwa in § 8 des früheren Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), so dass an die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann (BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung des Anspruchsausschlusses, dass vom Betroffenen nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ein Vorschubleisten hat nicht anders als ein "Fördern" im Sinne von § 8 BWGöD ein Unterstützen und Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt und das im Unterschied zu § 8 BWGöD von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte "erhebliche "Vorschubleisten setzt voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 17 und 19; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - juris Rn. 21).

    Dass insoweit eine engere Auslegung, etwa im Sinne einer Beschränkung auf die in Nürnberg verurteilten Hauptkriegsverbrecher, gemeint war, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 17 und 19).

    Auf der anderen Seite ist die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 18 m. w. N.) und der geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 22).

    Das Wissen und Wollen des Vorschubleistenden muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, wobei es in einem frühen Stadium des Systems nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung des Systems einschließen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - juris Rn. 21).

    Eine Einstufung als "Entlasteter" oder "Unbelasteter " im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung; hierfür spricht insbesondere das vom Anspruchsausschluss abweichende Ziel der Entnazifizierung, Gefahren abzuwehren, die sich durch die in den Nationalsozialismus Verstrickten für den Neuaufbau ergeben konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 23/24).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) entschieden hat, setzt ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht (BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (BVerwGE 123, 142 ).

    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (so bereits BVerwGE 123, 142 ).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    a) Ebenso wie für den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 f.) kann auch für den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit an die Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussklauseln angeknüpft werden.

    Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11).

    Ebenso wie beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens führt auch beim Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG die Unterstützung des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.), nicht zum Anspruchsausschluss.

    Eine Unterstützung von nicht spezifisch durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genügt dagegen nicht (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Für die Berücksichtigung des systemschädlichen Handelns zugunsten der betreffenden Person lässt nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedenfalls insoweit Raum, als er die Erheblichkeit des Vorschubleistens verlangt, sondern seine Berücksichtigung ist vom Sinn und Zweck dieses Ausschlussgrundes geboten, wonach es nur denjenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, verwehrt sein soll, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).

    Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer Indizwirkung auf die Verwirklichung des Merkmals des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine tatsächliche Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen ist, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ff. Rn. 24 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = juris Rn. 25).

    Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass die (Beamten-)Tätigkeit im NS-Staat gerade der Erreichung spezifischer Ziele des Nationalsozialismus zu dienen bestimmt war und die Verwirklichung dieser Ziele in erheblicher Weise gefördert hat (vgl. Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG 5 C 99.61 - BVerwGE 14, 142 ).

  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 132/09

    Ausschluss des Anspruchs von Ausgleichsleistungen wegen Vorschubleisten für

    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es zu verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - BVerwGE 123, 142 [143 f.]).

    Die Hauptverantwortung für die unter der Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt auch derjenige, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 144).

    ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 145 f.).

    Das Wissen und Wollen des Vorschubleistens muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung und zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 147).

    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 148).

    a) Die Tatsache, dass ... M. der NSDAP seit 1930 als einfaches Mitglied angehörte, stellt kein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG dar (vgl. BVerwG , Urteil vom 17. März 2005, a.a.O. und Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) und vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Eine Unterstützung, die den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen in diesem Sinne anzusehen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Dies ist beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens dann der Fall, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Handeln könne diesen Erfolg haben, wenn ihr Handeln also dazu bestimmt war (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt entschieden, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 20) und die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O.).

    Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. ).

    Aus demselben Grund steht sein Bewusstsein, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet zu haben, auch nicht deshalb in Frage, weil er - wiederum nach dem Vorbringen der Klägerinnen - durch die Teilnahme an der Regierung die verhängnisvolle Politik habe mäßigen wollen (s. hierzu auch Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. zum Wirken Hugenbergs).

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Eine Unterstützung, die den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen in diesem Sinne anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v.17.3.2005 - 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 [146] m. w. N.).

    Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 17.3.2005, a. a. O. [147]).

    Im Übrigen stehen Ergebnisse der Entnazifizierungskommission der Annahme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a. a. O. [227]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142).

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

  • VG Gera, 31.07.2008 - 6 K 608/05

    Anspruch eines Erben eines Standartenführers der Sturmabteilung (SA) auf

  • VG Magdeburg, 10.11.2008 - 5 A 2/08

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

  • VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust von Grundstücken

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

  • VG Greifswald, 21.04.2009 - 2 A 2004/06

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach den

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 37.06

    Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss;

  • VG Frankfurt/Oder, 16.10.2008 - 4 K 1114/06

    Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

  • VG Chemnitz, 01.07.2009 - 2 K 17/06
  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 22.06

    Arisierungskauf; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Eigentum, jüdisches -,

  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

  • VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17

    Kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für enteignetes Grundstück eines

  • BVerwG, 22.12.2005 - 3 B 6.05

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

  • BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05

    Voraussetzungen für ein erhebliches Vorschubleisten beim der Wahrnehmung von

  • BVerwG, 13.11.2006 - 5 B 33.06

    Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des

  • BVerwG, 17.06.2004 - 3 B 124.03

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.04.2008 - 5 B 168.07

    Bestehen einer Frage grundsätzlicher Bedeutung bei Vorliege einer für die

  • BVerwG, 02.03.2007 - 5 B 63.06

    Begründung der widerleglichen Vermutung für ein erhebliches Vorschubleisten des

  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz

  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 6.10

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht i.R.d.

  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

  • VG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 Nc 5/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - 11 A 331/15

    Anspruchsbegehren auf eine Häftlingshilfebescheinigung; Verstoß gegen die

  • VG Berlin, 13.11.2009 - 4 A 136.08

    Gewährung von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Verstoß gegen

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

  • VG Gera, 07.01.2010 - 5 K 757/08

    Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf

  • VG Gera, 29.01.2009 - 6 K 189/07

    Ausgleichsleistungsrecht; Vorschubleisten; erheblich; tätige Reue; Kreisleiter;

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