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   BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05   

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BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05 (https://dejure.org/2006,16768)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 WB 59.05 (https://dejure.org/2006,16768)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 2006 - 1 WB 59.05 (https://dejure.org/2006,16768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung des sog. "Haar- und Barttrachterlasses" betreffend Soldaten der Bundeswehr; Rechtsnatur der Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" und deren Anlage 1/1 Nr. 103 "Die Haar- und Barttracht der Soldaten"; Begriff ...

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 203
  • NVwZ-RR 2007, 780
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

    Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    Sie sind lediglich berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten "innerbehördlichen Mandats", welches durch die Zeichnung "im Auftrag" kundgetan wird, verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen; ihre Befugnis reicht jedoch nicht aus, jene unmittelbare Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung herzustellen, die § 2 Nr. 2 WStG voraussetzt (Urteil vom 26. September 2006 BVerwG 2 WD 2.06 ; vgl. auch Urteil vom 13. September 2005 BVerwG 2 WD 31.04 DÖV 2006, 913).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    25 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag mit der Darlegung des notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses kommt deshalb nur nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (stRspr, Beschluss vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 15.01 Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165).
  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    Sie sind lediglich berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten "innerbehördlichen Mandats", welches durch die Zeichnung "im Auftrag" kundgetan wird, verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen; ihre Befugnis reicht jedoch nicht aus, jene unmittelbare Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung herzustellen, die § 2 Nr. 2 WStG voraussetzt (Urteil vom 26. September 2006 BVerwG 2 WD 2.06 ; vgl. auch Urteil vom 13. September 2005 BVerwG 2 WD 31.04 DÖV 2006, 913).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    26 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme hier der Erlass eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (grundlegend: Beschluss vom 11. Dezember 2003 BVerwG 1 WB 14.03 BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163).
  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    § 15 WBO stellt klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (Beschlüsse vom 17. Januar 1974 BVerwG 1 WB 89.72 BVerwGE 46, 220 und vom 22. Dezember 2004 BVerwG 1 WB 41.03 DokBer 2005, 239).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 1 WB 41.03

    Befehl; Ausführung; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse.

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05
    § 15 WBO stellt klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (Beschlüsse vom 17. Januar 1974 BVerwG 1 WB 89.72 BVerwGE 46, 220 und vom 22. Dezember 2004 BVerwG 1 WB 41.03 DokBer 2005, 239).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

    Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht (BVerwGE 127, 203 Rn. 27; BVerwGE 151, 14 Rn. 42).
  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Rechtsgutachten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 Rn. 27).
  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum;

    Die Anordnungen des Erlasses, dem selbst keine Befehlsqualität zukommt (vgl. Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 160, jeweils Rn. 24), werden dabei in die Form eines an den Antragsteller adressierten, seine Rechtssphäre unmittelbar berührenden Befehls umgesetzt und konkretisiert.
  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 15.08

    Dauerbefehl; Auslandseinsatz; Versammlung der Vertrauenspersonen;

    Nach der - auch für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgeblichen (Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 160) - Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 WStG ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.

    In beiderlei Hinsicht liegt damit ein Handeln im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung vor (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 und Beschluss vom 30. November 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 35.07

    Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes; Repatriierung; Befehl;

    Nach der auch für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgeblichen (vgl. Beschluss vom 30. November 2006 BVerwG 1 WB 59.05 BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 160) Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 WStG ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.

    Im Unterschied zu der gegebenenfalls nachfolgenden Verkürzung des Kommandierungszeitraums durch die personalbearbeitende Stelle wird die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes durch den militärischen Führer des Einsatzkontingents auf der Grundlage seiner allgemeinen Befehlsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten Kontingentangehörigen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1 VorgV) und damit im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung getroffen (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 26. September 2006 BVerwG 2 WD 2.06 BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 und Beschluss vom 30. November 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    (Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1).
  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 4.11
    Insoweit stellt § 15 WBO klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41.03 - und vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1).

    Die ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" ist eine Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Minister nicht selbst unterzeichnet hat; sie ist ihm aber als Maßnahme zuzurechnen (vgl. dazu Beschluss vom 30. November 2006 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 21.05.2014 - 2 WD 7.13

    Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts eines Zeitsoldaten wegen Verstoßes

    Sie ist deshalb kein Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 SG, § 2 Nr. 2 WStG, weil sie nicht von dem Bundesminister der Verteidigung oder seinem Vertreter, sondern von einem Mitarbeiter des Ministeriums "im Auftrag" gezeichnet worden ist (Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1 Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2023 - 12 A 1626/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 30. November 2006 - 1 WB 59.05 -, juris Rn. 27.
  • BVerwG, 29.06.2010 - 1 WB 40.09

    Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; Beschwerde gegen Entscheidung

    Diese Verwaltungsvorschrift enthält - auch gegenüber dem Antragsteller - keine militärischen Befehle, weil sie nicht vom Bundesminister als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt im Sinne des Art. 65a GG erlassen worden ist (zu dieser Voraussetzung der Befehlsbefugnis des Ministers vgl. Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1; Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 52.11

    Erforderlichkeit eines Mandats des Deutschen Bundestages bei Zuweisung i.R.d.

  • VG Köln, 20.05.2015 - 19 K 289/15

    Rechtmäßige Eintragung des Internet-Angebots "http://www.abtreiber.com" in Teil C

  • VG Köln, 16.07.2015 - 19 K 2021/15
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