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   BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08   

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BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08 (https://dejure.org/2008,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2008 - 8 C 1.08 (https://dejure.org/2008,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 (https://dejure.org/2008,5063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1; KWG LSA § 7 Abs. 2
    Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Grundsatz der Chancengleichheit; Berücksichtigung von örtlichen Verhältnissen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundgesetzliche Anforderungen an die Einteilung eines Wahlgebiets im Kommunalwahlrecht; Anforderungen an eine grundgesetzkonforme Auslegung der Regelung zur Einteilung von Wahlbereichen in § 7 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA); Tragweite der ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; KWG LSA § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht - Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Grundsatz der Chancengleichheit; Berücksichtigung von örtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 166
  • NVwZ 2009, 723
  • DVBl 2009, 254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Die Wahlgrundsätze sind auf Bundes- und Landesebene inhaltlich identisch (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - DVBl 2008, 443 m.w.N.).

    Bei der Verhältniswahl - um die es im vorliegenden Falle der Wahl zu den Kommunalvertretungen geht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWG LSA) - bedeutet Wahlgleichheit, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretungen haben muss (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 - BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O.).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu" (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O.).

    Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet, das ausgewählte Wahlsystem ungeachtet verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten, und er darf keine strukturwidrigen Elemente einführen (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O.).

    Er muss, wenn er sich für ein Wahlsystem entschieden hat, die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der Wahlgleichheit beachten (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O.).

    Aus seinem formalen Charakter folgt allerdings, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. S. 445; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1.07, 2 BvC 7.07 - DVBl 2008, 1045 .

    Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit wird verstoßen, wenn mit den differenzierenden Gründen ein Ziel verfolgt wird, das im Wahlrecht nicht verfolgt werden darf, oder wenn sie nicht geeignet und erforderlich sind, um die mit der Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (s.a. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.).

    Des Weiteren ist dem Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Landesrechts ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber unterlaufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O. S. 444).

    Auch bei dem Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber muss ebenso wie bei den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl die gleiche Behandlung der Wähler gewährleistet sein, und zwar in einem strikten und formalen Sinn (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. S. 444).

    Dabei ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neuere Entwicklungen in Frage gestellt wird (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. S. 445).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, ein anderes Ergebnis gebietet (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 38 S. 21 ; Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149).

    Der Senat kann allerdings auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 KWG LSA zwar grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden - § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO , ohne dass es einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bedarf (vgl. hierzu Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Bei der Verhältniswahl - um die es im vorliegenden Falle der Wahl zu den Kommunalvertretungen geht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWG LSA) - bedeutet Wahlgleichheit, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretungen haben muss (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 - BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O.).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Für das passive Wahlrecht hat die Wahlrechtsgleichheit zur Folge, dass jedem Wahlbewerber und auch jeder Partei oder jeder Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenzuhalten sind (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74 - BVerfGE 41, 399 ; Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 ; BK-Badura a.a.O. Rn. 14).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Andererseits können Differenzierungen auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, dass sie der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten können (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvD 3/96 - BVerfGE 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. S. 1046).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Für das passive Wahlrecht hat die Wahlrechtsgleichheit zur Folge, dass jedem Wahlbewerber und auch jeder Partei oder jeder Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenzuhalten sind (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74 - BVerfGE 41, 399 ; Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 ; BK-Badura a.a.O. Rn. 14).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Aus seinem formalen Charakter folgt allerdings, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. S. 445; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1.07, 2 BvC 7.07 - DVBl 2008, 1045 .
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
    Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, ein anderes Ergebnis gebietet (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 38 S. 21 ; Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Auch sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166) entschieden habe, für die Wahlkreiseinteilung gölten allein die besonderen kommunalwahlrechtlichen Kriterien, während bestimmte, im Bundeswahlrecht wurzelnde Gesichtspunkte auf kommunaler Ebene nicht griffen.

    w. N. aus der Literatur; Schild, NVwZ 1983, 597, 598; vgl. zum sachsen-anhaltinischen Kommunalwahlrecht ferner BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 29 ff.; vgl. ferner VerfGH NRW, Beschluss vom 23. April 1996- VerfGH 21/95 -, NWVBl. 1996, 376 = juris, Rn. 15).

    Für das passive Wahlrecht hat die Wahlrechtsgleichheit zur Folge, dass jedem Wahlbewerber und jeder Wahlbewerberin und auch jeder Partei oder jeder Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenzuhalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 26 f.; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 61).

    Mit diesen Grundsätzen sind unterschiedlich große Wahlbezirke nicht zu vereinbaren, weil sie dazu führen, dass Bewerber und Bewerberinnen in kleineren Bezirken weniger Stimmen benötigen als in großen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 29; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000- StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 16; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57; vgl. ferner zum Bundeswahlrecht etwa Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 109).

    b) Bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber und -bewerberinnen orientierten Auslegung der § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG NRW hat oberstes Ziel der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 47 f.).

    Die Ausschöpfung dieser Grenze, die grundsätzlich einen nicht unerheblichen Eingriff in die Wahlrechts- und die Chancengleichheit mit sich bringt, bedarf deshalb in der Regel der Rechtfertigung durch verfassungslegitime Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 48; vgl. auch StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, LVerfGE 23, 2 = juris, Rn. 42).

    Der Einfluss des unterschiedlichen Minderjährigenanteils auf die Erfolgschance einer Stimme wird daher erst sichtbar, wenn man die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlbezirken vergleicht und diese mit den vom Gesetzgeber herangezogenen Bevölkerungszahlen in Beziehung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 79; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 48).

    Angesichts der Vielzahl der Wahlbezirke innerhalb einer Kommune dürfte dieser Aspekt indes nur bei weit auseinander liegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft zum Tragen kommen (vgl. Europäische Kommission für Demokratie durch Recht des Europarats [Venedig-Kommission], Verhaltenskodex für Wahlen, Leitlinien und Erläuternder Bericht, angenommen von der Venedig-Kommission auf ihrer 52. Plenarsitzung [Venedig, 18. - 19. Oktober 2002], Seite 7, https://www.venice.coe. int/, abgerufen am 26. November 2019; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 55).

    Innerhalb dieses Rahmens können auch Integrationsvorgänge Eingang in die Gewichtung nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 48).

    (3) Eine pauschalierende Anwendung der 25%-Klausel zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung verstößt indes gegen die Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und -bewerberinnen, weil die Verwaltungsvereinfachung - ebenso wie etwa der bloße Gesichtspunkt einer leichteren Zuordnung des jeweiligen Wahlbezirks zu einem Wohngebiet - keine durch die Verfassung legitimierten Gründe darstellen, die sich mit der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 38, 55).

    Ein Rückgriff auf die 25%-Abweichungsklausel nach oben oder nach unten ist daher in einer Großstadt jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich ist, durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu einer annähernd gleich großen Gestaltung der Wahlbezirke zu gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 56).

    cc) Die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke sind vom Wahlausschuss für die Wahlbürgerinnen und -bürger und zur Ermöglichung einer gerichtlichen Kontrolle transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 49, 58).

  • VG Cottbus, 24.08.2018 - 1 K 1821/14

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig erklärt und

    Damit werden die Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 GG auf die Wahl von Gemeindevertretungen übertragen (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 - 8 C 1/08 - juris, Rn. 22).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. zu alldem: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 24).

    Für das passive Wahlrecht hat die Wahlrechtsgleichheit zur Folge, dass jedem Wahlbewerber und auch jeder Partei oder jeder Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb offenzuhalten sind (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 26 f.).

    Für § 7 KWG LSA hat es für die Einteilung in unterschiedlich große Wahlkreise festgestellt (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 29):.

    Differenzierungen können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, dass sie der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten können (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Rahmen von - einer dem § 21 BbgKWahlG ähnlich gelagerten Regelung - § 7 KWG LSA aus (Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 39 ff.):.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen von § 7 KWG LSA Folgendes ausgeführt (Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O.,Rn. 48 f.):.

    Dies bedeutet im Einzelnen für die Entscheidung des Verwaltungsträgers über die Einteilung der Wahlbereiche (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 51 ff.):.

    Das Bundesverwaltungsgericht schließt hieraus (Urt. v. 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 57.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 12 B 39.18

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25. Mai 2014 ist

    Eine pauschale Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlG (juris: KomWG BB), nach dem die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen soll, verletzen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166).(Rn.25).

    Für das passive Wahlrecht hat die Wahlgleichheit zur Folge, dass jedem Wahlbewerber und auch jeder Partei oder jeder Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82, juris Rn. 95 ff., Rn. 103; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166, juris Rn. 22 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das bereits vorstehend zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt gestützt, das gleichfalls die Aufteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (in Sachsen-Anhalt: Wahlbereiche) bei der Wahl zur Gemeindevertretung betrifft (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008, a.a.O.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Einteilung des Wahlgebiets nach § 21 Abs. 2 BbgKWahlG zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wahlkreisen führen muss (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 41).

    In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 48 ff.) davon ausgegangen, dass Abweichungen von dem obersten Ziel der Bildung annähernd gleich großer Wahlkreise bei verfassungskonformer Auslegung des § 21 Abs. 2 BbgKWahlG nur dann zulässig sind, wenn sie unter Angabe der im Einzelfall maßgeblichen Kriterien und ihrer Gewichtung nachvollziehbar begründet werden.

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 7.11

    Bürgermeisterwahl; Chancengleichheit; Chancengleichheit der Parteien;

    Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. ; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. ).

  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlkreiseinteilung als solche sind von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch - etwa mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Art. 22 Abs. 3 S. 1 VerfBB - ersichtlich (zu einer Landtagswahl vgl. etwa: Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 24. April 1992 - Vf. 5-V-92 -, juris Rn. 48; i. E. bereits: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 -, juris).

    Die Kammer ist in ihrem Urteil vom 26. Juli 2018 (VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 107 ff.) im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 (BVerwG 8 C 1.08 - juris Rn. 29) davon ausgegangen, dass die Aufteilung des Wahlgebiets in nicht annähernd gleich große Wahlkreise jedenfalls mit Blick auf das passive Wahlrecht einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl darstellt und dass dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist, s o f e r n die Toleranzgrenze in § 21 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG p a u s c h a l angewendet wird.

    Diese Entscheidung dürfte auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu der Wahlkreiseinteilung in Magdeburg (Urt. v. 22. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 48 ff.):.

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 37/20
    f) Die von den Beschwerdeführern angestellten rechtlichen Überlegungen beziehen sich auf die Rechtsprechung zu Kommunalwahlen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1/08 - (Sachsen-Anhalt); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 - VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, sämtlich veröffentlicht in juris) und sind nicht auf das Wahlrecht zum Landtag Brandenburg übertragbar.

    Wer in einem Wahlkreis mit vielen Wahlberechtigten zur Wahl steht, hat größere Chancen, mehr Stimmen auf sich zu vereinigen, als ein Bewerber, der in einem Wahlkreis mit wenigen Wahlberechtigten antritt, so dass sich ein unterschiedlich starker Zuschnitt der Wahlkreise auf die Chancengleichheit der Bewerber auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1/08 -, Rn. 29, juris; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, Rn. 96f., juris).

  • BVerwG, 08.01.2008 - 8 B 65.07
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Greifswald, 17.02.2015 - 2 A 1226/14

    Anfechtung einer Bürgerschaftswahl

    Deshalb muss ihre gleiche Behandlung gewährleistet sein, und zwar in einem strikten und formalen Sinn (BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 - juris; BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 8 C 1/08 - juris).
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