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   BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09   

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BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09 (https://dejure.org/2009,2258)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2009 - 8 C 5.09 (https://dejure.org/2009,2258)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2009 - 8 C 5.09 (https://dejure.org/2009,2258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 30, 70, ... 109, 123 Abs. 1, Art. 124; HGrG § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1; BHO § 109; IHKG § 11 Abs. 3 Halbs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7; HwO § 123 Abs. 2 Nr. 2 a. F. (1953); BayHO Art. 111 Abs. 1 Satz 1; AGIHKG Art. 3 Abs. 2; Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 ("Kriegskontrollgesetz") (RGBl II S. 139); Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 ("Beiträgegesetz") (RBGl I S. 235)
    Haushalts- und Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Haushaltsrechnung; Industrie- und Handelskammer; IHK; Jahresrechnung; rechnungsabhängige Prüfung; rechnungsunabhängige Prüfung; Rechnungshof; Rechnungsprüfung; Rechnungsprüfungsstelle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 30, 70, 109, 123 Abs. 1, Art. 124
    Haushalts- und Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Haushaltsrechnung; IHK; Industrie- und Handelskammer; Jahresrechnung; Rechnungshof; Rechnungsprüfung; Rechnungsprüfungsstelle; rechnungsabhängige Prüfung; rechnungsunabhängige Prüfung

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern in Bayern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern in Bayern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern bundesrechtlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechnungshofprüfung bundesrechtlich zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prüfung der Industrie- und Handelskammer durch Rechnungshof rechtlich zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Landesrechnungshöfe dürfen Industrie- und Handelskammern prüfen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.9.2009)

    IHK muss sich Rechnungshof-Prüfung unterziehen // Bundesverwaltungsgericht bejaht Prüfrecht der Länder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 100
  • NVwZ-RR 2010, 185
  • DVBl 2010, 708
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09
    16 Bei der Auslegung dieses Ausnahmevorbehalts ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs nur durch eine positive anderweitige Regelung oder durch ein Schweigen des Gesetzes ausgeschlossen werden kann, das im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (Urteil vom 11. April 1995 BVerwG 1 C 34.92 BVerwGE 98, 163 = Buchholz 451.45 § 105 HwO Nr. 1).

    Angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerung auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung wird die Prüfung auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften erstreckt, um eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle zu gewährleisten und prüfungsfreie Räume zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. April 1995 a.a.O. S. 170 und die Regierungsbegründung zu §§ 40, 44 des Entwurfs des Haushaltsgrundsätzegesetzes jetzt: §§ 42, 48 HGrG BTDrucks 5/3040 S. 55 ff. zu Nr. 242 ff., S. 57 f. zu Nr. 262; Schulze-Fielitz, VVDStRL 55 (1996), 231 ).

    Sie muss vielmehr die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung in einer Weise regeln, die eine Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs ausschließt (Urteil vom 11. April 1995 a.a.O. S. 174 f.).

    Unabhängig davon, dass das Selbstverwaltungsrecht sich nur aus einfachem Recht ergibt und daher unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen steht, schließt die Finanzkontrolle eine autonome Entscheidung der Klägerin über die Beitragserhebung, die Verwaltung und die Verwendung ihrer Mittel nicht aus (vgl. Urteil vom 11. April 1995 BVerwG 1 C 34.92 BVerwGE 98, 163 = Buchholz 451.45 § 105 HwO Nr. 1).

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09
    13 In der Heranziehung des § 48 Abs. 1 HGrG als Auslegungsmaßstab liegt eine revisible Anwendung der Norm, weil sie dem Berufungsgericht nicht nur als Auslegungshilfe oder zur Bekräftigung eines bereits aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BayHO entwickelten Auslegungsergebnisses dient, sondern seiner Auffassung nach die Reichweite der landesrechtlichen Ermächtigung maßgebend bestimmt (vgl. zur Abgrenzung Urteile vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 8 bis 11.74 BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2, vom 25. August 1992 BVerwG 1 C 38.90 BVerwGE 90, 337 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50 und vom 20. März 1996 BVerwG 6 C 4.95 BVerwGE 100, 346 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 145).
  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09
    13 In der Heranziehung des § 48 Abs. 1 HGrG als Auslegungsmaßstab liegt eine revisible Anwendung der Norm, weil sie dem Berufungsgericht nicht nur als Auslegungshilfe oder zur Bekräftigung eines bereits aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BayHO entwickelten Auslegungsergebnisses dient, sondern seiner Auffassung nach die Reichweite der landesrechtlichen Ermächtigung maßgebend bestimmt (vgl. zur Abgrenzung Urteile vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 8 bis 11.74 BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2, vom 25. August 1992 BVerwG 1 C 38.90 BVerwGE 90, 337 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50 und vom 20. März 1996 BVerwG 6 C 4.95 BVerwGE 100, 346 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 145).
  • VGH Bayern, 05.11.2007 - 22 BV 06.1281

    Recht der Industrie- und Handelskammern: Prüfung der Haushalts- und

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09
    VGH 22 BV 06.1281 Verkündet am 30. September 2009 Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09
    13 In der Heranziehung des § 48 Abs. 1 HGrG als Auslegungsmaßstab liegt eine revisible Anwendung der Norm, weil sie dem Berufungsgericht nicht nur als Auslegungshilfe oder zur Bekräftigung eines bereits aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BayHO entwickelten Auslegungsergebnisses dient, sondern seiner Auffassung nach die Reichweite der landesrechtlichen Ermächtigung maßgebend bestimmt (vgl. zur Abgrenzung Urteile vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 8 bis 11.74 BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2, vom 25. August 1992 BVerwG 1 C 38.90 BVerwGE 90, 337 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50 und vom 20. März 1996 BVerwG 6 C 4.95 BVerwGE 100, 346 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 145).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Schließlich können die Kammern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 135, 100) nach Landesrecht der Kontrolle der Landesrechnungshöfe unterstellt werden, was in Bayern der Fall ist.
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Anders läge es erst, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Landesrechts in der Weise an Bundesrecht gebunden gesehen hätte, dass dieses für den Inhalt des Landesrechts maßgebend sei; dann wäre revisibel, ob er sich hierbei von einer zutreffenden Auffassung des Bundesrechts hat leiten lassen (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 Rn. 13 m.w.N. = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 21).
  • VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10

    Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG; Anfechtung einer

    Zur Begründung führte er an, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 30.9.2009 (8 C 5.09) entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den jeweiligen Landesrechnungshof bundesrechtlich zulässig sei.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -) habe herausgestellt, dass Voraussetzung für den Ausschluss des Prüfungsrechts ein landesrechtlicher Gesetzesvorbehalt in der Haushaltsordnung sei.

    Ein Ausschluss der grundsätzlichen Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs aufgrund dieser Ausnahmeregelung kommt also nur in Betracht, wenn eine positive anderweitige Regelung vorliegt oder ein Schweigen des Gesetzes im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -, BVerwGE 135, 100; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 -, BVerwGE 98, 163).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil vom 30.9.2009 (a. a. O.) darauf hin, dass sich das Selbstverwaltungsrecht der Industrie- und Handelskammern nur aus einfachem Recht ergibt und daher unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen steht.

    Trotz der Unabhängigkeit dieser Rechnungsprüfungsstelle und trotz der Erstreckung ihrer Prüfung auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist diese Kontrolle einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern nach § 48 Abs. 1 HGrG i. V. m. § 42 Abs. 1 HGrG, § 111 Abs. 1 SäHO nicht gleichwertig, weil sie auf eine Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung beschränkt bleibt (BVerwG, Urt. 30.9.2009, a. a. O.; Schöbener, a. a. O.).

    Sie erstreckt sich hingegen nicht auf die Regelung der externen Prüfung der Kammern durch die Landesrechnungshöfe (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei im Urteil vom 30.9.2009 (a. a. O.) neben der Bayerischen Haushaltsordnung auch spezialgesetzliche Normen daraufhin untersucht, ob sie einen Prüfungsausschluss durch den Landesrechnungshof enthalten.

    Diese Fassung der Norm wie auch § 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 HGrG gehen auf die Reform des Haushaltsrechts im Jahr 1969 zurück, deren Ziel es war, die Rechnungsprüfung zur umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand fortzuentwickeln und hierbei angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerung von Staatsaufgaben auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung die Prüfung auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu erstrecken, um eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle zu gewährleisen und prüfungsfreie Räume zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O.; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34/92 -, BVerwGE 98, 163).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.2009 (a. a. O.) vermag hingegen - auch wenn die bayerische Regelung in Art. 80 Verf BY dem Art. 100 SächsVerf gleicht - zu der Frage, wie Art. 100 SächsVerf zu verstehen ist, nichts beizutragen.

  • VG Leipzig, 05.09.2013 - 5 K 324/13

    Rechtliche Ausgestaltung der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der

    Zur Begründung führte er an, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 30.9.2009 ( 8 C 5.09 ) entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den jeweiligen Landesrechnungshof bundesrechtlich zulässig sei.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ( Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 - ) habe herausgestellt, dass Voraussetzung für den Ausschluss des Prüfungsrechts ein landesrechtlicher Gesetzesvorbehalt in der Haushaltsordnung sei.

    Ein Ausschluss der grundsätzlichen Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs aufgrund dieser Ausnahmeregelung kommt also nur in Betracht, wenn eine positive anderweitige Regelung vorliegt oder ein Schweigen des Gesetzes im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist ( BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -, BVerwGE 135, 100 ; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 -, BVerwGE 98, 163 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil vom 30.9.2009 (a. a. O.) darauf hin, dass sich das Selbstverwaltungsrecht der Industrie- und Handelskammern nur aus einfachem Recht ergibt und daher unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen steht.

    Trotz der Unabhängigkeit dieser Rechnungsprüfungsstelle und trotz der Erstreckung ihrer Prüfung auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist diese Kontrolle einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern nach § 48 Abs. 1 HGrG i. V. m. § 42 Abs. 1 HGrG , § 111 Abs. 1 SäHO nicht gleichwertig, weil sie auf eine Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung beschränkt bleibt (BVerwG, Urt. 30.9.2009, a. a. O.; Schöbener, Industrie- und Handelskammern im Visier der Landesrechnungshöfe; Grund, Grenzen und Gestaltungsoptionen der Finanzkontrolle, GewArch 2010, 117).

    Auch mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, da sich das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nur aus einfachem Recht ergibt und unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen steht ( BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -, BVerwGE 135, 100 ).

    Diese Fassung der Norm wie auch § 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 HGrG gehen auf die Reform des Haushaltsrechts im Jahr 1969 zurück, deren Ziel es war, die Rechnungsprüfung zur umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand fortzuentwickeln und hierbei angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerung von Staatsaufgaben auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung die Prüfung auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu erstrecken, um eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle zu gewährleisen und prüfungsfreie Räume zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O.; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34/92 -, BVerwGE 98, 163 ).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.2009 (a. a. O.) vermag hingegen - auch wenn die bayerische Regelung in Art. 80 Verf BY dem Art. 100 SächsVerf gleicht - zu der Frage, wie Art. 100 SächsVerf zu verstehen ist, nichts beizutragen.

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09

    Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen

    Maßgeblich für diese Annahme ist der Grundsatz der umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand, der eine möglichst lückenlose Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder durch die Rechnungshöfe verlangt und sämtliches finanzrelevante Gebahren der öffentlichen Hand erfasst (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 21).

    Die Einbeziehung der bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs (vgl. § 48 Abs. 1, § 42 Abs. 1 HGrG; § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO) dient der Gewährleistung einer wirksamen parlamentarischen Finanzkontrolle und der Vermeidung prüfungsfreier Räume (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. S. 102 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch entsprechend zu § 91 BHO Urteil vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 16.01 - BVerwGE 116, 92 = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 2 S. 7).

    Diese Form der Kontrolle ist der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof nicht gleichwertig (vgl. Urteile vom 28. Februar 1986 a.a.O. S. 66 f., vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 - BVerwGE 98, 163 = Buchholz 451.45 § 105 HwO Nr. 1 und vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 37).

    Sie greift nicht in laufende finanzwirksame Entscheidungsprozesse ein, sondern bewertet nur die bereits getroffenen Entscheidungen und ihre Folgen aus haushaltsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

    Nr. 1141 S. 9, 12; zu Differenzierungen der nachkonstitutionellen Geltung dieser Regelungen auf Landesebene: BVerwG, Urteile vom 11. April 1995 - 1 C 34.92 - BVerwGE 98, 163 und vom 30. September 2009 - 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 Rn. 20 f.).

    Die Prüfung auch der bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist so lückenlos wie möglich durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1995 - 1 C 34.92 - BVerwGE 98, 163 , vom 30. September 2009 - 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 Rn. 15 f. und vom 23. Februar 2011 - 8 C 53.09 - BVerwGE 139, 87 Rn. 49; aus der Literatur: Heintzen, in: v. Münch/Kunig/Kämmerer/Kotzur , GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 114 Rn. 34; Haverkate, Prüfungsfreie Räume, in: Zavelberg , Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989, S. 198, 205; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 111 BHO Rn. 4, Stand Februar 2018; Zingsheim, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 112 BHO Rn. 11, Stand Juni 2020).

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 23.14

    Handwerksinnung; Tarifbindung; Tarifbefugnis; Tarifautonomie; Mitgliedschaft ohne

    Dieser Grundsatz schließt die Führung von Nebenhaushalten aus, die nicht vom zentralen Beschlussorgan für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Rechtsträgers angenommen worden sind und der für diesen Träger gesetzlich vorgesehenen rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung unterliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 Rn. 16).
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5108/15

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    Denn der Kläger ist im Verhältnis zum Beklagten Dritte; er gehört nicht zum behördlichen Innenbereich des Beklagten und er ist auch nicht Organ desselben Rechtsträgers (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 124 ff und BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 C 5/09, juris Rn. 32 zu einem ähnlich gelagerten Fall (Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof); OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 B 544/05, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2006, - 3 LB 106/03, juris Rn. 40 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 juris, Rn. 23 ff. m.w.N; Stackmann, DVBl. 1996, 414).

    Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist dieses Gebot auf die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, so dass vorbehaltlich dieser Ausnahme § 42 Abs. 1 HGrG grundsätzlich auch auf die Klägerin entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Sie muss vielmehr die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung in einer Weise regeln, die eine Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5027/15

    Befugnis des Landesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und

    Denn die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten Dritte; sie gehören nicht zum behördlichen Innenbereich des Beklagten und sie ist auch nicht Organ desselben Rechtsträgers (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 124 ff und BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 C 5/09, juris Rn. 32 zu einem ähnlich gelagerten Fall (Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof); OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 B 544/05, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2006, - 3 LB 106/03, juris Rn. 40 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 juris, Rn. 23 ff. m. w. N; Stackmann, DVBl. 1996, 414).

    Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist dieses Gebot auf die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, so dass vorbehaltlich dieser Ausnahme § 42 Abs. 1 HGrG grundsätzlich auch auf die Klägerin entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

    Sie muss vielmehr die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung in einer Weise regeln, die eine Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 5.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab zur Auslegung eines landesgesetzlichen Ausnahmevorbehalts von der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts wie folgt beschrieben (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 -, juris Rn. 15 ff.):.

    Soweit Freiheitsrechte wie die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG oder die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein könnten, wäre dieser Eingriff durch den jeweiligen Gesetzesvorbehalt gedeckt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 -, juris Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 2.18

    Rechtsanwaltskammer Brandenburg; Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

  • VG Weimar, 01.11.2016 - 8 K 523/16

    Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Industrie- und Handelskammer

  • BVerwG, 15.12.2011 - 8 B 57.11

    Umfang des Bundesrechts; zur Aufhebung von als Bundesrecht fortgeltenden

  • VG Weimar, 01.11.2016 - 8 K 1027/15

    Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Industrie- und Handelskammer

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.1568

    Nebenbestimmung/Auflage; Lotterieerlaubnis; Jahresabschluss und Prüfbericht;

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