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   BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07   

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BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07 (https://dejure.org/2009,1419)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 (https://dejure.org/2009,1419)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 (https://dejure.org/2009,1419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 4
    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter; dienstliche Tätigkeit; objektive Gefährdungslage; Adäquanztheorie; reale Gefahr; Zurechnungszusammenhang; Vergeltungsangriff; Notwehrlage; psychische Erkrankung; mittelbarer Schaden; wesentliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 4
    Adäquanztheorie; Angriff; Angriff; Beamter; Beamter; Dienstunfall; Dienstunfall; Körperschaden; Körperschaden; Lehrer; Motiv; Motiv; Notwehrlage; Notwehrlage; Vergeltungsangriff; Vergeltungsangriff; Zielgerichtetheit; Zielgerichtetheit; Zurechnungszusammenhang; ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von psychischen Schäden eines Lehrers nach einem Amoklauf eines Schülers als Folgen eines Dienstunfalls; Angriff i.S.v. § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Vorliegen eines Vergeltungsangriffes; Normzweck des § 31 Abs. 4 BeamtVG hinsichtlich der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 31 Abs. 1 u. 4 BeamtVG
    Beamtenversorgungsrecht: Unfallfürsorge bei Angriffen auf einen Beamten außerhalb des Dienstes | Dienstunfall, Körperschaden; Angriff, Zielgerichtetheit, Motiv; Beamter, dienstliche Tätigkeit; Objektive Gefährdungslage, Adäquanztheorie, reale Gefahr; ...

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Der Vergeltungsangriff

  • Judicialis

    BeamtVG § 31 Abs. 1; ; BeamtVG § 31 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung von psychischen Schäden eines Lehrers nach einem Amoklauf eines Schülers als Folgen eines Dienstunfalls; Angriff i.S.v. § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG ); Vorliegen eines Vergeltungsangriffes; Normzweck des § 31 Abs. 4 BeamtVG hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Vergeltungsangriff" gegen einen Beamten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergeltungsangriff gegen einen Lehrer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ex-Beamter fordert Unfallruhegeld - Lehrer entging einem Amoklauf und erkrankte psychisch: Dienstunfall?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Der Vergeltungsangriff

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 31 Abs. 1 u. 4 BeamtVG
    Beamtenversorgungsrecht: Unfallfürsorge bei Angriffen auf einen Beamten außerhalb des Dienstes | Dienstunfall, Körperschaden; Angriff, Zielgerichtetheit, Motiv; Beamter, dienstliche Tätigkeit; Objektive Gefährdungslage, Adäquanztheorie, reale Gefahr; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 176
  • NVwZ 2010, 442
  • DVBl 2010, 395
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 17.98

    Dienstunfall, qualifizierter -; Angriff, rechtswidriger - als Voraussetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Ein Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 BeamtVG setzt ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das einem Beamten im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter außerhalb des Dienstes körperlichen Schaden zufügen soll ("Vergeltungsangriff", im Anschluss an Urteil vom 8. Oktober 1998 BVerwG 2 C 17.98 Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2).

    a) Dabei ist der Begriff des Angriffs im Anschluss an die Senatsrechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BeamtVG (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2) zu bestimmen.

    Denn § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgt gänzlich andere Ziele als das strafrechtliche Institut des Notwehrrechts, sodass das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in beiden Regelungszusammenhängen unterschiedlich ausgelegt werden kann (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2).

  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Daran kann es fehlen, wenn der Beamte durch eigenes Verhalten eine für den Verletzungserfolg wesentliche Mitursache gesetzt hat (Anschluss an die stRspr zu § 31 Abs. 1 BeamtVG, Urteile vom 20. April 1967 BVerwG 2 C 118.64 BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 BVerwG 2 A 9.04 Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16).

    Daran fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt (Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 ).

    In Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 BeamtVG (Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16, stRspr) ist auch § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dahin auszulegen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung nur vorliegt, wenn die bei wertender Entscheidung für den eingetretenen Schaden wesentliche Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos ist.

  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 A 9.04

    Chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin als Folge eines Dienstunfalls - Ein

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Daran kann es fehlen, wenn der Beamte durch eigenes Verhalten eine für den Verletzungserfolg wesentliche Mitursache gesetzt hat (Anschluss an die stRspr zu § 31 Abs. 1 BeamtVG, Urteile vom 20. April 1967 BVerwG 2 C 118.64 BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 BVerwG 2 A 9.04 Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16).

    In Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 BeamtVG (Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16, stRspr) ist auch § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dahin auszulegen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung nur vorliegt, wenn die bei wertender Entscheidung für den eingetretenen Schaden wesentliche Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos ist.

  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 49.68

    Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall - Herabsetzende Reden und

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Darunter ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung (Urteil vom 9. April 1970 - BVerwG 2 C 49.68 - BVerwGE 35, 133).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Denn das Aufsuchen des Tatorts gehörte nicht zu seinem dienstlichen Auftrag als Lehrer, sodass seine Anwesenheit in der Schule nicht dienstlich veranlasst war (zu diesem Kriterium Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 ).
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
    Der Körperschaden ist auch nicht "infolge des Dienstes" eingetreten, da auch diese Tatbestandsalternative voraussetzt, dass die den Schaden verursachende Kausalkette in Gang gesetzt wird, während der Beamte im Dienst ist (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 2 C 136.67 - BVerwGE 37, 139 ).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Ungeachtet eines verwirklichten Verletzungserfolgs besteht in diesen Fällen wegen der Angriffshandlung bereits eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Person; damit geht regelmäßig die reale Gefahr eines Körperschadens einher (vgl etwa BSG Urteil vom 28.5.1997 - 9 RVg 1/95 - USK 9714; BSG Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 S 59; vgl auch zum Angriff iS des § 31 Abs. 4 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz, Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134/07 - BVerwGE 135, 176 RdNr 17 f) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 1 A 992/15

    Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses als einem Dienstunfall

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - 2 C 136.67 -, juris, Rn. 25 (noch zu § 135 Abs. 1 BBG a. F.), und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 14; ferner etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt (Stand: Dezember 2019), Teil D, § 31 Rn. 56.

    vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 12 und 15; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2007- 3 B 04.2722 -, juris, Rn. 58.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 19 (am Ende).

    vgl. - teils auf § 37 Abs. 2 BeamtVG bezogen - etwa BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009- 2 C 134.07 -, juris, Rn. 17, und vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 - juris, Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 3. April 2007 - 3 B 04.2722 -, juris, Rn. 60; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt (Stand: Dezember 2019) BeamtVG § 31 Rn. 199; Brockhaus, a. a. O., § 31 Rn. 186, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 18, 20; Plog/Wiedow, a. a. O., BeamtVG § 31 Rn. 199; zur Abgrenzung ferner VG Potsdam, Urteil vom 28. November 2018- 2 K 4745/16 -, juris, Rn. 23 f. (zu dem nach dem Wortlaut " tätlicher Angriff" enger gefassten § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBeamtVG).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 21; Plog/Wiedow, a. a. O., BeamtVG § 31 Rn. 199a.

    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris Rn. 20, stehen der vorstehenden Bewertung durch den Senat nicht entgegen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 24; auch bereits BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - II C 49.68 -, juris, Rn. 13 f. (im Zusammenhang mit dem Merkmal der "äußeren Einwirkung" beim Dienstunfallbegriff).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 24.

    vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26 f.; ferner etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 31 Rn. 188a.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15

    Anerkennung eines Dienstunfalls eines Lehrers - Amoklauf an Schule - Begriff des

    a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239, 1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein "Angriff" im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle.

    Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.

    Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG).

    Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Denn für die Annahme einer "Erreichbarkeit" des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden).

    Dass (auch) die Klägerin in der "Reichweite" des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, "der ist hier noch auf dem Gelände!" (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Hinreichend "konkret" ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr "real" ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.).

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