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   BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08   

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https://dejure.org/2009,809
BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08 (https://dejure.org/2009,809)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 (https://dejure.org/2009,809)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 (https://dejure.org/2009,809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 25 Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 3, § 95 Abs. 1, § 104a Abs. 1; AuslG 1990 § 30 Abs. 3 und 4
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der Ausreise; fehlende Reisedokumente; Beschaffung von Passersatzpapieren; zumutbare Mitwirkung; verweigerte Mitwirkung; freiwillige Ausreise; Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise; Bekundung ...

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der Ausreise; fehlende Reisedokumente; Beschaffung von Passersatzpapieren; zumutbare Mitwirkung; verweigerte Mitwirkung; freiwillige Ausreise; Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise; Bekundung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 25 Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 3
    Abschiebung; Altfallregelung; Altfallregelung; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausländer; Ausreisehindernis; Ausreisepflicht; Behinderung; Behinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen; Bekundung der ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Hinblick auf das Vorhandensein ungültiger Reisedokumente und der zumutbaren Anstrengung bzgl. der Beschaffung neuer Reisedokumente; Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach dem ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 49 Abs. 2, AufenthG § 50 Abs. 2, AufenthG § 58 Abs. 1, AufenthG § 58 Abs. 3, AufenthG § 95 Abs. 1, AufenthG § 104 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Bleiberecht, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, freiwillige Ausreise, Freiwilligkeitserklärung, Behinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Hinblick auf das Vorhandensein ungültiger Reisedokumente und der zumutbaren Anstrengung bzgl. der Beschaffung neuer Reisedokumente; Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter "Freiwilligkeitserklärung"

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Aufenthaltserlaubnis für iranische Staatsangehörige bei Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Iranischen Staatsangehörigen ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Iranischen Staatsangehörigen ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Aufenthaltserlaubnis für iranische Staatsangehörige bei Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der pflichtwidrige Wille

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter „Freiwilligkeitserklärung“ - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur möglich, wenn Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.11.2009)

    Kein Aufenthaltstitel durch Ausreiseverweigerung // Bundesverwaltungsgericht weist Flüchtlinge aus Iran ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 219
  • NVwZ 2010, 918
  • DVBl 2010, 397
  • DÖV 2010, 491
 
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Wird zitiert von ... (92)

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

    Er kann zur Abgabe der Reueerklärung allein auf der Grundlage der gesetzlichen Mitwirkungspflicht an Passbeschaffungsbemühungen der Behörde (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG) auch nicht mit Beugemitteln gezwungen werden (zur mangelnden Durchsetzbarkeit der sogenannten Freiwilligkeitserklärung vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 17 f.).

    Im Unterschied zu der "Freiwilligkeitserklärung", an die der iranische Staat die Passausstellung an ausreisepflichtige Staatsbürger knüpft und die der Senat für zumutbar erachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 15), wird eritreischen Staatsangehörigen mit der Reueerklärung somit auch ein Loyalitätsbekenntnis zu ihrem Herkunftsstaat abgefordert.

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff) .
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen (hier: einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben), und verweigert der Ausländer diese Mitwirkung, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (wie Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).

    Die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung muss rechtmäßig, insbesondere dem Betroffenen zumutbar gewesen sein (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 20).

    Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (vgl. auch Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 20).

    Eine wissentliche und willentliche Behinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene von der Ausländerbehörde ausdrücklich zur (zumutbaren und erheblichen) Mitwirkung angehalten wird und sich der Mitwirkung verweigert (Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 21).

    In diesem Rahmen ist ein ausreisepflichtiger Ausländer gehalten, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern auch an darauf zielenden Maßnahmen mitzuwirken (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 14).

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