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   BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08   

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BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08 (https://dejure.org/2009,1865)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 (https://dejure.org/2009,1865)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 (https://dejure.org/2009,1865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AufenthG § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 60 Abs. 7 Satz 1, §§ 85, 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2
    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; verspäteter Verlängerungsantrag; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Titelbesitz; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Aufenthaltsverfestigung; Kindernachzug.;

  • openjur.de

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; verspäteter Verlängerungsantrag; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Titelbesitz; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Aufenthaltsverfestigung; Kindernachzug.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 60 Abs. 7 Satz 1, §§ 85, 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2
    Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Asylverfahren; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltstitel; Aufenthaltsverfestigung; Aufenthaltsverfestigung; Aufenthaltszeit; Ausländer; Berechnung; Berechnung von ...

  • Wolters Kluwer

    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Rechtsfolgen einer Unterbrechung des Aufenthalts in Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 9 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 4, AufenthG § 35 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 26 Abs. 4, AufenthG § 85, AufenthG § 102 Abs. 2, AufenthG § 104 Abs. 2
    Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, verspätet, Unterbrechung, rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltsverfestigung, Kindernachzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung von Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berechnung von Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Auswirkungen von Unterbrechungen bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten einer Niederlassungserlaubnis

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Auswirkungen von Unterbrechungen bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten einer Niederlassungserlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 225
  • NVwZ 2010, 914
  • DVBl 2010, 397
  • DÖV 2010, 618
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung einer Klage auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach alter Rechtslage (§ 24 Abs. 1 AuslG 1990; vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ; anders noch Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 ).

    Dies entspricht der bisherigen Auslegung vergleichbarer Formulierungen im Ausländergesetz 1990 (etwa in § 24 Abs. 1 AuslG; vgl. Urteile vom 24. Mai 1995 a.a.O. S. 320 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. S. 355).

    Allerdings stehen dabei Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, den Zeiten des Titelbesitzes gleich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 a.a.O. S. 356).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung einer Klage auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach alter Rechtslage (§ 24 Abs. 1 AuslG 1990; vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ; anders noch Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 ).

    Dies entspricht der bisherigen Auslegung vergleichbarer Formulierungen im Ausländergesetz 1990 (etwa in § 24 Abs. 1 AuslG; vgl. Urteile vom 24. Mai 1995 a.a.O. S. 320 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. S. 355).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Selbst wenn man hierbei nicht auf die erste Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ab Januar 2005 abstellen, sondern zugunsten des Klägers den Beginn der Duldungs- und Aufenthaltsbefugniszeiten im Sinne von § 102 Abs. 2 AufenthG als maßgeblich ansehen würde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 - AuAS 2007, 179 Rn. 13; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz a.a.O. zu 35.1.1.3.7), läge dieser erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit im August 1998.
  • VGH Hessen, 16.07.2007 - 11 TP 1155/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung, die der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 zugrunde liegt (GMBl. 2009, S. 878 zu 26.4.8 Abs. 2 letzter Satz; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 - juris Rn. 31 ff., VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 TP 1155/07 - ZAR 2007, 332; Maaßen, in: Kluth u.a., Zuwanderungsrecht, § 4 Rn. 770; Hailbronner, AufenthG, Rn. 8 zu § 9, Rn. 22 zu § 26, Rn. 19 zu § 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08

    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Setzt schon die maßgebliche Anspruchsnorm einen ununterbrochenen Titelbesitz voraus, so spricht viel dafür, dass dieser Grundgedanke auch der Übergangsvorschrift für die Anrechnung von Zeiten des Titelbesitzes nach altem Recht zugrunde liegt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 18 B 1661/08

    Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
    Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung, die der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 zugrunde liegt (GMBl. 2009, S. 878 zu 26.4.8 Abs. 2 letzter Satz; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 - juris Rn. 31 ff., VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 TP 1155/07 - ZAR 2007, 332; Maaßen, in: Kluth u.a., Zuwanderungsrecht, § 4 Rn. 770; Hailbronner, AufenthG, Rn. 8 zu § 9, Rn. 22 zu § 26, Rn. 19 zu § 35).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 20) auf Duldungslücken bedarf es bei der Anwendung von § 25b AufenthG nicht, weil die Vorschrift keine dies rechtfertigende planwidrige Regelungslücke aufweist.
  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass mit der Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis "seit sieben Jahren" grundsätzlich ein ununterbrochener Titelbesitz während dieses Zeitraums verlangt wird (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stehen den Zeiten des Titelbesitzes Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 15).

    Der Gesetzgeber wollte also sowohl die Duldungs- als auch die Aufenthaltsbefugniszeiten vor dem 1. Januar 2005 den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gleichstellen (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat bezüglich der Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass hier die anrechenbaren Zeiten nahtlos in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen übergehen müssen und Unterbrechungen nur über § 85 AufenthG geheilt werden können (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 16 f.).

    Dies bedeutet, dass Kinder mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die entsprechenden Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung erfüllen müssen, wie sie für Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in § 35 AufenthG gefordert werden (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 24).

    Verlangt aber § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug dem Minderjährigen erteilt worden ist, so muss dies - übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis - auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gelten (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Bestimmung müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt - im Anschluss an das Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ).
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