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   BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08   

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BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08 (https://dejure.org/2009,3028)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 (https://dejure.org/2009,3028)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 (https://dejure.org/2009,3028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 86 Abs. 5, § 86 Abs. 6, § 86c Satz 1, § 89a Abs. 1 Satz 1, § 89c Abs. 1 Satz 1; SGB X § 111; BGB § 242
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Anspruch auf Kostenerstattung; Kostenerstattungspflicht; Erstattung von Kosten; gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch; Zuständigkeit; örtliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins ...

  • rechtsportal.de

    Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 58
  • NVwZ-RR 2010, 237
  • FamRZ 2010, 377
  • DÖV 2010, 331
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).

    Vielmehr ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn er - wie hier der Beklagte - zwar die Jugendhilfeleistung weder unmittelbar selbst noch mittelbar durch einen Dritten erbracht hat, aber gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Jugendhilfeträger, hier der Klägerin, Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (Urteil vom 5. April 2007 a.a.O.).

    Dies gilt in besonderer Weise für eine Kollision mit einem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII, dessen Ziel es ist, die Pflegestellenorte von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien (Urteil vom 5. April 2007 a.a.O.; s.a. BTDrucks 12/2866 S. 24).

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    a) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - ZfSH/SGB 2009, 338 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158 ).

    Eine Ausnahme bildet die Untersuchungshaft, die nach ihrem Zweck und ihrer Ausrichtung nur vorübergehender Natur ist (Urteil vom 2. April 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    a) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - ZfSH/SGB 2009, 338 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158 ).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich; grundsätzlich kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt oder Therapieeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen (Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2007 - 12 A 3371/05
    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
    - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.06.2007 - AZ: OVG 12 A 3371/05.
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auch ein solcher Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (oder Therapieeinrichtung) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 Rn. 20; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 65.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).

    Vielmehr erfasst dieser Erstattungsanspruch auch den Fall, dass - wie hier - der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 32 und vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 zu § 89a SGB VIII sowie [zu § 89e SGB VIII] OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - EuG 2009, 102 m.w.N.).

    Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es dabei nicht maßgeblich an (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

    Im Übrigen ist, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 26) nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Demnach ist die Ausschlussfrist des § 111 SGB X auf die spezielle jugendhilferechtliche Situation einander gegenüberstehender Erstattungsansprüche örtlicher Jugendhilfeträger nicht anwendbar, was in besonderer Weise für eine Kollision mit einem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gilt, dessen Ziel es ist, die Pflegestellenorte von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 33).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten (Ergänzung des Urteils vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58).

    Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 31 m.w.N.).

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22 ff.).

    Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist nicht auf die in jener Entscheidung ausdrücklich erwähnten Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22).

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (s. insoweit auch Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 24).

    Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (offengelassen im Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht sich vielmehr nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (vgl. Leitsatz 1 des Urteils vom 30. September 2009 a.a.O.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris, und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) sei nicht zu folgen.

    Von dem Grundsatz, dass aufgewendete Kosten im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die unmittelbar gegenüber dem Kind bzw. dessen Pflegepersonen für eine konkrete Hilfemaßnahme aufgewandten Kosten sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - juris Leitsatz und Rn. 11, und vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 32) allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn der nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger seinerseits gegenüber einem dritten Jugendhilfeträger, der die Kosten gegenüber dem Kind unmittelbar aufgewandt hat, zur Kostenerstattung beispielsweise gemäß § 89c Absatz 1 SGB VIII verpflichtet ist.

    Vielmehr ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger zwar die Jugendhilfeleistung weder unmittelbar selbst noch mittelbar durch einen Dritten erbracht hat, aber gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten einem dritten Jugendhilfeträger für die von diesem Jugendhilfeträger erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten muss (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - NVwZ-RR 2010, 237).

    Zwar wollte der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Praktikabilität an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden, ohne aber den danach zuständigen Jugendhilfeträger (endgültig) mit den Kosten zu belasten (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10

    Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege;

    Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Dem aus dem Wortlaut gewonnenen Ergebnis widerstreitet in systematischer Hinsicht nicht, dass bezogen auf § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass dieser Erstattungsanspruch einen Übergang der Zuständigkeit von dem nach dem maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (sogenanntes "Herkunftsjugendamt") auf den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger (sogenanntes "Pflegestellenjugendamt") und damit einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege erfordert (Urteile vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3, jeweils Rn. 10 f., vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9, jeweils Rn. 31, und vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 12.02 - juris Rn. 8 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 5 B 52.09 - EuG 2011, 100 ).

    Mit den durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallenden Kosten sollten nicht die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, sondern diejenigen Träger belastet werden, die im Falle einer Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zur Leistung verpflichtet wären (vgl. Urteil vom 30. September 2009 a.a.O.).

    bb) Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 SGB VIII steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. hierzu Urteile vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 S. 6, jeweils m.w.N., und vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 Rn. 30) entgegen, da die Beklagte von dem Kläger nicht ihrerseits (Rück-)Erstattung der an diesen geleisteten Jugendhilfeleistungen in entsprechender Höhe beanspruchen kann.

  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    57 In seinem Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, juris Rn. 22f., hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen unter Berufung auf den gesetzlichen Regelungszweck einer effektiven Aufgabenwahrnehmung und der deshalb regelmäßig beabsichtigten räumlichen Nähe zum Erziehungsverantwortlichen erstmals ausgeführt, die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII erfasse alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte "besitzen".
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2585

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB

  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

  • VG Hannover, 03.02.2016 - 3 A 5991/13

    Bisherige Zuständigkeit; Fallübernahme; Feststellungsklage; Jugendhilfeleistung;

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2012 - 7 A 10868/12

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08

    Erstattungsstreitigkeit über Jugendhilfekosten; Unterbringung bei einer

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10

    Umfang der Erstattungspflicht des nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 12 A 512/17
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14

    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII

  • VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22

    Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs;

  • VG Sigmaringen, 23.01.2020 - 2 K 7618/18

    Erstattungsstreit zwischen Trägern; Jugendhilfe; Kinderdorffamilie; Pflegeeltern;

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

  • VG Aachen, 05.07.2012 - 1 K 424/11

    Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe bei fehlende

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15

    Zuständiger Jugendhilfeträger nach Unterbrechung oder Einstellung einer

  • VG Aachen, 20.11.2014 - 1 K 2893/12

    Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Gesamtleistung; gewöhnlicher

  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2478/11

    Erstattung von Kosten für Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege des örtlich

  • VG Köln, 06.10.2011 - 26 K 1053/11

    Anspruch eines Kindesvaters gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Rückerstattung zu

  • VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19

    Rückerstattung von erstatteten Aufwendungen im Rahmen der Jugendhilfe;

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

  • BVerwG, 26.05.2008 - 5 B 197.07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1571/12

    Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - 12 A 1019/13

    Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers

  • VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423

    Vollzeitpflege; Definition des Begriffs "Pflegeperson"

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808

    Klageänderung

  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 52.09

    Revisionszulassung; anderer Sachverhalt; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen wegen Unzuständigkeit der Behörde

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung

  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

  • VG Augsburg, 26.11.2019 - Au 3 K 17.1675

    Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten

  • VG Köln, 31.05.2012 - 26 K 1054/11

    Kostenerstattung Durchgriffshaftung Trägeridentität

  • VG München, 30.04.2013 - M 18 K 12.4144

    Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2022 - 12 A 3446/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten

  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 374/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 12 A 1434/12

    Interessenwahrungsgrundsatz eines eine Leistung gewährenden Trägers mit Blick auf

  • VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23

    Eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung;

  • VG Gelsenkirchen, 08.11.2012 - 2 K 5495/09

    Möglichkeit eines Durchgriffs bei Entstehen eines Dreiecksverhältnisses erst nach

  • OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13

    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.4104

    Kostenerstattung (Abweisung), Örtliche Zuständigkeit, Einrichtungskette,

  • VG Minden, 15.04.2011 - 6 K 452/10

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen Träger auf Erstattung der

  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 K 838/14

    Jugendhilfe: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Pflegeperson

  • VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 708/15

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger für Unterbringung in

  • VG Aachen, 16.10.2023 - 1 K 1476/22

    Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt

  • VG Regensburg, 25.10.2012 - RN 7 K 12.1309

    § 86 Abs. 5 S. 2 1.Alt. SGB VIII greift auch dann ein, wenn die Eltern, denen die

  • VG Würzburg, 23.10.2014 - W 3 K 13.1117

    Kindergartenbeitrag; Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege); Beginn der Leistung;

  • VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 14.584

    Kostenerstattung; Schutz der Pflegeorte; Verwandtenpflege

  • VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218

    Trotz der Definition der (Gesamt-)Leistung in der Entscheidung des

  • VG Augsburg, 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtlicher Träger; Ausschlussfrist

  • VG Würzburg, 19.09.2013 - W 3 K 12.156

    Beginn der Leistung; gewöhnlicher Aufenthalt

  • VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 3 K 09.284

    (Fortdauernde) Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII als Voraussetzung eines

  • VG München, 07.05.2014 - M 18 K 13.1016

    Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei 4-tägigem Aufenthalt in einer Wohnung

  • VG Aachen, 17.05.2011 - 2 K 915/09

    Erstattungsanspruch der verauslagten Kosten der stationären Jugendhilfe für ein

  • VG Bayreuth, 17.01.2011 - B 3 K 09.726

    Kinder- und Jugendhilferecht

  • VG Aachen, 11.03.2010 - 1 K 265/07

    Erstattung von Kosten für die Jugendhilfe

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