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   BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61   

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https://dejure.org/1962,140
BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61 (https://dejure.org/1962,140)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1962 - VII B 21.61 (https://dejure.org/1962,140)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1962 - VII B 21.61 (https://dejure.org/1962,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsausschüsse (Abstimmung, Beratung) - Prüfungsentscheidung als Gesamtakt; Einsichtnahme in Voten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 31
  • NJW 1962, 1123
  • MDR 1962, 678
  • DVBl 1962, 104
  • DVBl 1962, 379
  • DÖV 1962, 309
  • DÖV 1962, 379
  • DÖV 1962, 504
  • JR 1962, 478
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.07.1958 - VII C 98.57
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61
    Die Frage, ob ein Recht auf Einsichtnahme in die selbständig von den Personalakten aufbewahrten Prüfungsakten aus beamtenrechtlichen Gesichtspunkten besteht, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 - (BVerwGE 7, 153) verneint.

    Ebensowenig kann auch der Auffassung von Friebe (NJW 1959 S. 904) beigetreten werden, die gesetzgeberischen "Motive" - gemeint sind die Ausführungen des Vorsitzenden des Beamtenrechtsausschusses, Dr. K., vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats - müßten hinter dem Gesetzeswortlaut zurücktreten.

  • BVerwG, 28.11.1957 - II C 50.57

    Folgen des Fehlens einer vorgeschriebenen Unterschrift in der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61
    Die Prüfungsentscheidung ist ein Gesamtakt sämtlicher Prüfer (vgl. BVerwGE 6, 33).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61
    Sie können nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]).
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 25.61
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 25.61 - (BVerwGE 12, 359) ausgeführt hat, kann der Prüfer seiner Aufgabe nur gerecht werden und die damit verbundene höchstpersönliche Pflicht nur dann nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen, wenn er in seiner Entscheidung frei und unabhängig ist.
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BT-Drs. I/4278 S. 44, zu § 100 VwGO) , der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwG 23. Februar 1962 - VII B 21.61 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 b der Gründe, BVerfGE 101, 106) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BT-Drs. I/4278 S. 44, zu § 100 VwGO) , der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwG 23. Februar 1962 - VII B 21.61 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 b der Gründe, BVerfGE 101, 106) .
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BTDrucks I/4278, S. 44, zu § 100 VwGO), der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwGE 14, 31 [32]; 15, 132 [132 f.]) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
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