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   BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12   

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BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12 (https://dejure.org/2012,28000)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2012 - 6 C 7.12 (https://dejure.org/2012,28000)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2012 - 6 C 7.12 (https://dejure.org/2012,28000)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1; KiStG BW § 26 Abs. 1
    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft; staatliche Wirkungen; Glaubensfreiheit; negative Glaubensfreiheit; Austritt; Austrittserklärung; Zusatz; Zusatzverbot

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140
    Austritt; Austrittserklärung; Glaubensfreiheit; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft; Religionsgemeinschaft; Zusatz; Zusatzverbot; negative Glaubensfreiheit; staatliche Wirkungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 S 1 WRV, § 26 Abs 1 KiStG BW 1978
    Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft

  • rewis.io

    Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchenaustritt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchenaustritt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Kirchenmitgliedschaft - Kein isolierter Austritt aus der Kirchensteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kirchenaustritt "light"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein isolierter Austritt aus der "Kirchensteuerpflicht" möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamer Austritt aus der Kirche erfordert auch Erklärung in Bezug auf die Religionsgemeinschaft

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.09.2012)

    Wer Katholik sein will, muss Kirchensteuer zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kirchensteuer - Gericht verweigert "Austritt"

  • haufe.de (Pressebericht)

    Sakramente nur gegen Entgelt

Besprechungen u.ä. (7)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Ein schönes Beispiel für mediale Falschberichterstattung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 27.09.2012)

    Kirchensteuer: Selig sind die Zahlenden

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kirchenaustritt: Befreiung von der Kirchensteuer nur ohne Wenn und Aber

  • welt.de (Pressekommentar, 26.09.2012)

    Kirchensteuer: Wer nicht zahlt, sollte keine Sakramente empfangen

  • spiegel.de (Pressekommentar, 27.09.2012)

    Kirchensteuer: Es reicht!

  • fr-online.de (Pressekommentar, 27.09.2012)

    Kirchenaustritt: Wer glauben will, soll zahlen

  • law-journal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall Zapp

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hartmut Zapp

Sonstiges

  • kath.net (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Anwälte von Kirchenrechtler Zapp: Erzbistum Freiburg hat verloren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 171
  • NVwZ 2013, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78

    Kirchensteuer - Kirchenaustritt - Standesamt - Austrittserklärung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Der Staat ist gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (so wohl auch schon Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 S. 31 f.).

    Er kann eine Trennung zwischen einer rechtlichen Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer außerrechtlichen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft aufgreifen wollen, die nach seinem religiösen Verständnis im Recht seiner Religionsgemeinschaft angelegt ist; er mag deshalb seinen Austritt nach staatlichem Recht mit den Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft - wie er sie versteht - für vereinbar halten und sich ihr weiter zugehörig fühlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35).

    Dem Austrittswilligen bleibt unbenommen, der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Austritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im internen Bereich weiter anzugehören (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35).

    Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit möglicherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O S. 32 f.).

    Die Religionsgemeinschaft muss vor Austrittserklärungen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen, sei es im innergemeinschaftlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar sind (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35 f.).

    Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.

    Das Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden Vorschrift auch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer in diesem Bereich nur selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - a.a.O. S. 33 ff.).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09

    Religionsgemeinschaft; jüdische Gemeinde; Selbstbestimmungsrecht; Mitgliedschaft;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Knüpft die staatliche Rechtsordnung - wie in § 1 Abs. 1 KiStG - an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen, richtet sich die Frage der Mitgliedschaft nach dem religionsgemeinschaftlichen Recht (Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 12).

    Eine Vereinnahmung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen kann durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 12).

    Seinen Schutzpflichten ist er dabei dadurch nachgekommen, dass er anders als den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze geregelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren sollen (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78

    Austritt aus der Kirche - Modifizierter Kirchenaustritt - Zusätze in der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.
  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    a) Der Senat kann die landesrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 KiStG selbst auslegen, weil ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof teilweise mit Bundesrecht unvereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 79.85 - BVerwGE 75, 67 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 18 S. 33).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten, die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 ).
  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 1746/08

    Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    VG Freiburg i. Br. - 15.07.2009 - AZ: VG 2 K 1746/08 VGH Baden-Württemberg - 04.05.2010 - AZ: VGH 1 S 1953/09.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12
    VG Freiburg i. Br. - 15.07.2009 - AZ: VG 2 K 1746/08 VGH Baden-Württemberg - 04.05.2010 - AZ: VGH 1 S 1953/09.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, NVwZ 2013, 64 = juris, Rn. 48; hierzu Bunge, ZUR 2014, 3 ff. sowie NuR 2014, 305.
  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 7 ZB 14.373

    Darf nach den maßgeblichen Bestimmungen der Austritt aus einer Kirche, einer

    Schließlich weiche die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) sowie von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Koblenz, des Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Saarbrücken ab.

    c) Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen dürfe eine gesetzliche Regelung die Wirksamkeit einer Erklärung über den Kirchenaustritt und die Erteilung einer Bescheinigung darüber davon abhängig machen, dass die Erklärung eindeutig sei und keinerlei Zusätze enthalte (BVerwG, U.v. 23.2.1979 - 7 C 32.78 - DÖV 1980, 450/452 und U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/172 ff.).

    Beide Zusätze bringen insbesondere nicht zum Ausdruck, nur die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beseitigen, in der Glaubensgemeinschaft jedoch verbleiben zu wollen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/183 ff.).

    Auch wenn der erklärte Kirchenaustritt nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen lässt, muss die Erklärung - um von der negativen Glaubensfreiheit gedeckt zu sein - nach ihrem Wortlaut eindeutig auch auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gerichtet sein (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/177 f.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht dies weder auf einer Auslegung der Erklärung noch auf einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/181 f.) unzulässigen Heranziehung äußerer Umstände oder anderweitig abgegebener Erläuterungen der Klägerin.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. September 2012 (6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/181) ausgeführt, die Annahme, dass die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht allein an dem protokollierten Wortlaut der Erklärung und ihrem dadurch umrissenen Sinn zu messen sei, sondern weitere äußere, sie begleitende Umstände heranzuziehen seien, namentlich andere Äußerungen des Austrittswilligen im zeitlichen Umfeld seines Austritts, sei mit Bundesrecht unvereinbar.

    Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) zeigt die Klägerin nicht auf, dass ein im angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2016 - 6 A 10941/15

    Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kann es - anders als die Kläger meinen - nicht zugelassen werden, dass derjenige, der aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, seine Erklärung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 C 7.12 -, BVerwGE 144, 171, juris, Rn. 24).

    Der Staat muss daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 C 7.12 -, BVerwGE 144, 171, juris, Rn. 23).

  • VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche

    Austrittswillige werden nicht zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen, auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollen (vgl. BVerwG vom 26.9.2012 BVerwGE 144, 171 Rn. 30 ff.).

    Der Austrittswillige muss aber zur Vermeidung von Missverständnissen im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung machen kann (vgl. BVerwGE 144, 171 Rn. 32).

  • VG Leipzig, 10.08.2016 - 4 K 1568/14
    Eine Vereinnahmung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen kann mithin durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden (BVerwG, Urt. v. 26.9.2012, BVerwGE 144, 171 [174] ; Urt. v. 23.9.2010, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 12 ).

    Seinen Schutzpflichten kommt er dadurch nach, dass er anders als den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze geregelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren sollen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2012, BVerwGE 144, 171 [175] ; Urt. v. 23.9.2010, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 18 ).

    Aufgrund dieser Funktion des staatlich geregelten Austritts aus einer Religionsgemeinschaft muss eine Auslegung der anwendbaren Regelungen zum einen das Recht des Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisten, zum anderen sicherstellen, dass die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.2012, BVerwGE 144, 171 [176] ).

  • FG München, 15.12.2021 - 1 K 1872/18

    Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche

    Die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird - und damit die Mitgliedschaft selbst - ist nach christlichem Verständnis nicht aufhebbar (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. September 2012 6 C 7/12, BVerwGE 144, 171, BFH/NV 2013, 175).
  • VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

    Dabei ist zu beachten, dass die Austrittsmöglichkeit als solche - sowohl für den kirchlichen Bereich als auch die staatliche Sphäre - für den Einzelnen aus der negativen Religionsfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf folgt (vgl. BVerfGE 30, 415 [423]; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 C 7/12 -, BVerwGE 144, 171 Rn. 19).
  • FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame

    Die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird - und damit die Mitgliedschaft selbst - ist nach christlichem Verständnis nicht aufhebbar (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. September 2012 6 C 7/12, BVerwGE 144, 171, BFH/NV 2013, 175).
  • VG München, 19.12.2013 - M 22 K 12.106

    Antrag auf Löschung der Eintragungen im Taufbuch; keine öffentlich-rechtliche

    Ebenso wie der Staat daran gehindert ist, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.09.2012 - 6 C 7/12 - juris Rn 28), ist es dem Staat verwehrt, durch die Löschung eines Eintrags in das Taufbuch den Anschein zu erwecken, dies habe innergemeinschaftliche Auswirkungen.
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