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   BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11   

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https://dejure.org/2012,28054
BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11 (https://dejure.org/2012,28054)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2012 - 8 C 26.11 (https://dejure.org/2012,28054)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 (https://dejure.org/2012,28054)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 5; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2, § 64 Abs. 2; BOStB § 16
    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft; Rechtsanwalt; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Unvereinbarkeit; Genehmigung; Genehmigungspflicht; genehmigungsfrei; Zulassung; Regel; Ausnahme; Gewerbe; Tätigkeit; gewerbliche Tätigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Abtretung; Ausnahme; Berufsbild; Berufspflichten; Berufsrecht; Darlegung; Forderung; Forderungsverkauf; Genehmigung; Genehmigungspflicht; Gewerbe; Inkasso; Inkompatibilität; Pflichtenkreis; Rechtsanwalt; Rechtsweg; Regel; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 Nr 3 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 17a Abs 5 GVG, § 16 StBerBerufsO
    Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater; Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater im Falle der Widerlegung der vom Gesetz vermuteten abstrakten Gefahr der Verletzung von ...

  • rewis.io

    Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater; Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater im Falle der Widerlegung der vom Gesetz vermuteten abstrakten Gefahr der Verletzung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein gewerbliches Inkasso durch eine Steuerberatungsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberater-Inkasso

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbliches Inkasso eines Steuerberaters von Honorarforderungen anderer Steuerberater ist nicht erlaubnisfrei

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Steuerberater darf nicht gewerblich Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 211
  • NJW 2013, 327
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).

    Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (ebenso BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; vgl. Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 92).

    Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; Beschluss vom 8. Februar 2000 - VII B 245.99 - DStR 2000, 670).

  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
    Dieses beruht jedoch auf gesetzlicher Grundlage und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung allgemeiner Belange des gemeinen Wohls erforderlich und verhältnismäßig (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569, 589/62 - BVerfGE 21, 173 und vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - BVerfGE 87, 287 ).
  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
    Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg zulässig ist (vgl. Beschluss vom 22. November 1997 - BVerwG 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
    Dieses beruht jedoch auf gesetzlicher Grundlage und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung allgemeiner Belange des gemeinen Wohls erforderlich und verhältnismäßig (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569, 589/62 - BVerfGE 21, 173 und vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - BVerfGE 87, 287 ).
  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 25/14

    Forderungsfactoring durch eine Steuerberatungsgesellschaft

    Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 144, 211) gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (ZIP 2014, 685).

    Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung (BVerwGE 144, 211 Rn. 21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (BVerwG, aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 244, 480) noch im zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt.

    aa) Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG teleologisch zu reduzieren (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 20 ff).

    Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten widerlegt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff).

    Diese Regelung beinhalte, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (BVerwGE 144, 211 Rn. 23 f), keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führt.

    Sie hat auch im Zivilrechtsstreit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wobei es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 28 f).

    Es hat ausgeführt, dies gelte ungeachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften, welche die Klägerin vorgetragen habe (BVerwGE 144, 211 Rn. 31).

    Weiter ist der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 144, 211 Rn. 32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden kann.

    Der Mandant muss nicht allgemein vor den Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheitspflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in § 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 64 Rn. 8 f).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

    Misslungen ist die Widerlegung bereits, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten nicht auszuschließen ist, weil sich Interessenkonflikte zwischen beruflicher und gewerblicher Tätigkeit deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211).

    Das zuvor ausnahmslose Verbot wurde lediglich zu einem grundsätzlichen Verbot abgeschwächt, von dem im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn keine Verletzung von Berufspflichten durch die gewerbliche Tätigkeit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f.).

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

    Ergibt sich die Ungefährlichkeit der beabsichtigten gewerblichen Betätigung - wie hier - nicht schon aus § 16 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB), trifft die Darlegungs- und Beweislast den Antragsteller, der sich auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen beruft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28).

    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    Gleichzeitig soll er die Integrität des Berufsstandes und das Vertrauen des Publikums in diese Integrität sichern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 27).

    Dazu gehört auch die Freiheit von Bindungen an gewerbliche Interessen, die sich aus einer Zweitberufstätigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f.).

  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    (aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.

  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

    Die den Rechtsweg zu den Finanzgerichten in berufsrechtlichen Streitigkeiten regelnde Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung enthält einen Verweis auf Angelegenheiten in bestimmten Teilen des StBerG, zu denen die Vorschrift des § 57 StBerG jedoch nicht gehört, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 -, juris.

    Ein Ermessensspielraum ist den zuständigen Steuerberaterkammern nicht eingeräumt; die Formulierung "kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen" beinhaltet lediglich ein Handlungsermessen, nicht jedoch ein Entscheidungsermessen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11  und 8 C 6.12 -, juris.

    Kann eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, ohne dass es insoweit einer absoluten Sicherheit bedarf, ist eine Pflichtverletzung nicht zu erwarten, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11  und 8 C 6.12 -, a.a.O.

    Gewerblich ausgeübte Tätigkeiten fallen nicht hierunter, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 -, a.a.O.

    Die Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG kommt daher (nur) in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 -, a.a.O.

    Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass ein Steuerberater anders als ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner typischen Tätigkeit seine Mandanten in der Regel konstant über längere Zeiträume hinweg betreut und umfassende Kenntnisse in deren finanzielle und persönliche Verhältnisse erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 9. August 2011 - VII R 2/11 -, a.a.O. (so auch Gesetzesmaterialien BT-Drucksache S. 32 zu § 58 zu Nummer 5a).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, BVerwGE 144, 211 = juris, Rn. 16, und - 8 C 6.12 -, NJW 2013, 330 = juris, Rn. 16.

    vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7.12.2016 - 10 C 1.15 -, juris, Rn. 16-19, m. w. N., vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 26-29, m. w. N., und - 8 C 6.12 - , a. a. O., Rn. 19-21; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 -, DVBl. 2015, 450 = juris, Rn. 18 ff. siehe auch: BGH, Urteil vom 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833 = juris, Rn. 43.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, a. a. O., Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 34 f., m. w. N.

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Soweit der Kläger die Anträge zu 2.a) bis 2.d) erst im Berufungsverfahren gestellt hat, ist für diese Anträge auf das Berufungsgericht als insoweit "erste" Instanz abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - NJW 2013, 327 Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2013 - 6 S 892/12

    Kein öffentliches Glücksspiel bei einem Kaufvertrag über eine Wetterprognose

    Denn die Klägerin will (lediglich) eine Klarstellung, dass ihre Werbeaktion zulässig ist (vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 8 C 26.11 -, NJW 2013, 327).
  • BFH, 28.01.2014 - VII R 26/10

    Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft grundsätzlich unzulässig -

    Dass die zum Gegenstand ihres Unternehmens gemachte gewerbliche Inkassotätigkeit der Klägerin nicht gestattet ist, steht aufgrund der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung des BVerwG vom 26. September 2012  8 C 26.11 (Neue Juristische Wochenschrift 2013, 327) rechtskräftig fest.
  • BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12

    Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster

    Das FG hat ebenso wie das BVerwG in seinem Urteil in NJW 2013, 330 (sowie mit seinem einen ähnlichen Fall betreffenden Urteil vom 26. September 2012  8 C 26.11, NJW 2013, 327) angenommen, die zuständige Steuerberaterkammer entscheide über die Zulassung einer Ausnahme von der Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG durch Verwaltungsakt, ist aber im Streitfall davon ausgegangen, die Steuerberaterkammer habe diese Entscheidung bereits mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater getroffen, denn (so das FG) die Bestellung könne nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach letztgenannter Vorschrift vorlägen.

    Die BVerwG-Urteile in NJW 2013, 327 und NJW 2013, 330 stehen dieser Betrachtungsweise nicht entgegen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 6 A 10427/11

    Abtretung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Berufspflicht, Einwilligung,

    Revision zurückgewiesen durch Beschluss/Urteil des BVerwG vom 26. September 2012 - Az.: 8 B 67.11/8 C 26.11 -.
  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Steuerberater, Interessenkollision

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

  • OVG Bremen, 14.04.2020 - 1 B 95/20

    Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes gem. IfSG - analoge Anwendung; Corona;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2014 - 2 B 1.13

    Feststellungsklage; Notwendigkeit einer Befreiung; Werbeanlage auf öffentlicher

  • VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1535/15

    Raumordnungsverfahren zur Zulassung eines großflächigen Möbeleinzelhandels

  • VG Berlin, 03.06.2019 - 19 L 226.19
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2016 - 9 K 2050/14

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Abstandsfläche; Baulast

  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

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