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   BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11   

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BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11 (https://dejure.org/2012,37578)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 (https://dejure.org/2012,37578)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 (https://dejure.org/2012,37578)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB § 276 Abs. 2, § 1607; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4
    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid; Verwaltungsaktbefugnis; VA-Befugnis; Handlungsform; Leistungspflicht; Konkretisierung; Individualisierung; allgemeine Handlungsfreiheit; gesetzliche Ermächtigung; gesetzliche Grundlage; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB § 276 Abs. 2, § 1607
    Aufnahme in den Haushalt; Berechtigter; Elternteil; Entlastung; Fahrlässigkeit; Handlungsform; Individualisierung; Kindergeld; Konkretisierung; Leistungsbescheid; Leistungsfähigkeit; Leistungspflicht; Nähebeziehung; Schwerpunkt; Sozialleistung; Subordinationsverhältnis; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1 UhVorschG, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 6 Abs 4 UhVorschG
    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

  • rewis.io

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wechselmodell schließt UVG-Leistungen aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kindesbetreuung durch beide Elternteile kann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsvorschuss, wenn beide Elternteile das Kind betreuen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 306
  • NJW 2013, 405
  • FamRZ 2013, 453
  • DÖV 2013, 204
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Sie sollen ihm indes weder zum Schaden gereichen, noch soll er für ein Fehlverhalten seiner Vertreter einstehen müssen (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 5 C 19.10 - Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 2 Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 5 B 42.06 und 5 PKH 14.06 - juris Rn. 4).

    Die Norm lässt ihrem Wortlaut entsprechend den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB genügen (Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O. juris Rn. 7).

  • BVerwG, 29.12.1981 - 5 B 18.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Die Behörde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 183.62 - BVerwGE 24, 225 und Beschluss vom 29. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 18.81 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 1 S. 1 f.).

    Beide begründen ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, an das § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG anknüpft, indem er die Verletzung jener Obliegenheit beziehungsweise Pflicht mit Mitteln des öffentlichen Rechts sanktioniert (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 1981 a.a.O. S. 1 f.).

  • VGH Bayern, 16.02.2007 - 12 C 06.3229
    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    (VGH München, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3, vom 16. Februar 2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 2 und vom 4. Juli 2007 - 12 C 07.372 - juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 - FEVS 47, 445 ; OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2009 - 12 E 1564/08 - juris Rn. 9 bis 12).
  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 12 C 07.372
    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    (VGH München, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3, vom 16. Februar 2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 2 und vom 4. Juli 2007 - 12 C 07.372 - juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 - FEVS 47, 445 ; OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2009 - 12 E 1564/08 - juris Rn. 9 bis 12).
  • BFH, 09.12.2011 - III B 25/11

    Vorrangbestimmung zwischen mehreren Kindergeldberechtigten bei im Ausland

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - III B 25/11 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93

    Unterhaltsvorschuß - Unterhaltszahlung - Anrechnung - Rückwirkende Bewilligung -

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    a) § 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht desjenigen Elternteils, bei dem - dessen Vorbringen zufolge - der Berechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 3 f.), nicht vorlagen.
  • BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 40.06

    Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Die finanziellen Belastungen, denen alleinerziehende Elternteile dadurch ausgesetzt sind, dass sie die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil verfolgen müssen und zugleich gemäß § 1607 BGB verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem jeweils anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufzukommen, sollten durch die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gemildert werden (BTDrucks 8/1952 S. 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11; vgl. auch Urteil 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 1 Rn. 11).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Hierfür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die die Behörde gerade auch ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden (vgl. Urteile vom 7. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 39.10 - Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 1 Rn. 14 und vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 11 jeweils Rn. 16).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10

    Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Sie sollen ihm indes weder zum Schaden gereichen, noch soll er für ein Fehlverhalten seiner Vertreter einstehen müssen (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 5 C 19.10 - Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 2 Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 5 B 42.06 und 5 PKH 14.06 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 13.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
    Die besondere Nähebeziehung, in der der Ersatzanspruch wurzelt, ermächtigt die zuständige Stelle im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 13.10 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 11 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - 12 E 1564/08

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 6 S 1668/94

    Unterhaltsvorschuß - häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil

  • VGH Bayern, 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403
  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 PKH 14.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Die Frage nach einem

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Im Hinblick auf das Unterhaltsvorschussrecht, das die Leistung an ältere Kinder ebenfalls von der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit abhängig macht (§ 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG) , ist anspruchsberechtigt ohnehin nur das Kind, das "bei einem seiner Elternteile" lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) , was nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer wesentlichen Betreuung durch den anderen Elternteil nicht der Fall ist (BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306) .
  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    aa) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20).

    Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20 f.).

    Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) bereits ausgeführt hat -, nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht.

    bb) Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952 S. 6: "faktische Gesamtlage").

    Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").

    Sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - (BVerwGE 144, 306 Rn. 20) in diesem Sinne zu verstehen sein könnten, wäre hieran nicht festzuhalten.

  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    aa) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20).

    Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20 f.).

    Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) bereits ausgeführt hat -, nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht.

    bb) Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952 S. 6: "faktische Gesamtlage").

    Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").

    Sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - (BVerwGE 144, 306 Rn. 20) in diesem Sinne zu verstehen sein könnten, wäre hieran nicht festzuhalten.

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