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   BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12   

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BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12 (https://dejure.org/2013,4206)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 (https://dejure.org/2013,4206)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 (https://dejure.org/2013,4206)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 4, ... 7, 8, 9, 9a, 38a, 51, 69; FreizügG/EU §§ 2, 5, 11; VwGO § 113; AufenthV 2009/2010 § 45 Nr. 3, § 47 Abs. 3; AufenthV 2010/2011 § 45 Nr. 2, § 47 Abs. 3; AufenthV 2011/2012 §§ 44a, 47 Abs. 3; PAuswGebV § 1; RL 2003/109/EG Art. 13, 14 ff.; RL 2004/28/EG Art. 25; ARB 1/80 Art. 6, 10, 11, 14, 16; ZP Art. 59
    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Trennungsprinzip; Aufenthaltsdokument; Aufenthaltsdokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium; elektronischer ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 4, 7, 8, 9, 9a, 38a, 51, 69
    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltsdokument; Aufenthaltsdokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium; Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltstitel; Daueraufenthaltsrecht; Diskriminierungsverbot; Drittstaatsangehöriger; Erlaubnis zum ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 AufenthG 2004, § 4 Abs 5 AufenthG 2004, § 7 AufenthG 2004, § 8 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004
    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG bei Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 4, AufenthG § ... 7, AufenthG § 8, AufenthG § 9, AufenthG § 9a, AufenthG § 38a, AufenthG § 51, AufenthG § 69, FreizügG/EU § 2, FreizügG/EU § 5, FreizügG/EU § 11, VwGO § 113, AufenthV § 45 Nr. 3, AufenthV § 47 Abs. 3, AufenthV § 45 Nr. 2, AufenthV § 44a, PAuswGebV § 1, RL 2003/109/EG Art. 13, RL 2003/109/EG Art. 14 ff., RL 2004/28/EG Art. 25, ARB 1/80 Art. 6, ARB 1/80 Art. 10, ARB 1/80 Art. 11, ARB 1/80 Art. 14, ARB 1/80 Art. 16, ZP Art. 59
    Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt, Daueraufenthalt-EG, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltstitel, Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel, elektronischer Aufenthaltstitel, Gebühr, Türkischer Arbeitnehmer, türkischer Staatsangehöriger, türkische ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 4, ... 7, 8, 9, 9a, 38a, 51, 69 AufenthG, §§ 2, 5, 11 FreizüG/EU, § 113 VwGO, § 45 Nr. 3, § 47 Abs. 3 AufenthV 2009/2010, § 45 Nr. 2, § 47 Abs. 3 AufenthV 2010/2011, §§ 44a, 47 Abs. 3 AufenthV 2011/2012, § 1 PAuswGebV, Art. 13, 14 ff. RL 2003/109/EG, Art. 25 RL 2004/28/EG, Art. 6, 10, 11, 14, 16 ARB 1/80, Art. 59 ZP
    Aufenthaltsrecht: Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel möglich; keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer | Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Nebeneinander mehrerer ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 4, ... 7, 8, 9, 9a, 38a, 51, 69 AufenthG, §§ 2, 5, 11 FreizüG/EU, § 113 VwGO, § 45 Nr. 3, § 47 Abs. 3 AufenthV 2009/2010, § 45 Nr. 2, § 47 Abs. 3 AufenthV 2010/2011, §§ 44a, 47 Abs. 3 AufenthV 2011/2012, § 1 PAuswGebV, Art. 13, 14 ff. RL 2003/109/EG, Art. 25 RL 2004/28/EG, Art. 6, 10, 11, 14, 16 ARB 1/80, Art. 59 ZP
    Aufenthaltsrecht: Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel möglich; keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer | Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Nebeneinander mehrerer ...

  • rewis.io

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG bei Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis und das Assoziierungsabkommen EU-Türkei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassungserlaubnis oder EU-Daueraufenthaltserlaubnis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Türkische Arbeitnehmer müssen keine unverhältnismäßig hohen Gebühren für Aufenthaltsdokumente zahlen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 117
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass sich türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen der Stillhalteklausel erfüllen, vor den innerstaatlichen Gerichten auf diese Vorschrift berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - Slg. 2009, I-08465 Rn. 53 ff. m.w.N.).

    13 ARB 1/80 verbietet die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63).

    Andernfalls befänden sich türkische Staatsangehörige in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was gegen Art. 59 des Zuatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 67).

    Hieraus hat der EuGH gefolgert, dass die Stillhalteklausel die Einführung von Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten nicht hindert, solange diese im Vergleich zu Gebühren, die Unionsbürger in vergleichbarer Lage zu zahlen haben, nicht unverhältnismäßig sind (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass türkische Arbeitnehmer in Deutschland - im Gegensatz zur Rechtslage in den Niederlanden, die den Urteilen des EuGH vom 17. September 2009 (a.a.O.) und vom 29. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lag - bereits im Dezember 1980 für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren entrichten mussten.

    Als Anknüpfungspunkt hat er in der Rechtssache Sahin die von Unionsbürgern "unter gleichartigen Umständen" verlangten Gebühren herangezogen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 74).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jede im Vergleich zur Lage der Unionsbürger höhere Gebühr notwendigerweise unverhältnismäßig (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - Rs. C-92/07, Kommission/Niederlande - Slg. 2010, I-03683 Rn. 71).

    Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass türkische Arbeitnehmer in Deutschland - im Gegensatz zur Rechtslage in den Niederlanden, die den Urteilen des EuGH vom 17. September 2009 (a.a.O.) und vom 29. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lag - bereits im Dezember 1980 für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren entrichten mussten.

    In der Rechtssache Kommission/Niederlande hat er die Gleichartigkeit der von türkischen Staatsangehörigen und von Unionsbürgern gestellten Anträge hervorgehoben und auf die von Unionsbürgern "für entsprechende Dokumente" verlangten Gebühren abgestellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 54 und 74).

    Soweit ein Mitgliedstaat von türkischen Arbeitnehmern für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren verlangt, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, stellt dies eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Auch insoweit hat der EuGH aber die niederländischen Gebühren, die innerhalb einer Spanne lagen, deren niedrigster Wert um mehr als 2/3 höher war als die von Unionsbürgern für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren, insgesamt als unverhältnismäßig angesehen (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 74).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 23 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz - Slg. 2010, I-12845 Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechtert (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 50 ff.).

    Die Stillhalteklausel ist darauf gerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 53).

    Änderungen bestehender Vorschriften führen daher nur dann zu einer neuen Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80, wenn sie ein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit begründen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 54).

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 23 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz - Slg. 2010, I-12845 Rn. 62).

    Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet und sich ein türkischer Staatsangehöriger vor den nationalen Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates hierauf berufen kann (Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 13 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Beschluss vom 25. Juli 2008 - Rs. C-152/08, Real Sociedad de Futbal SAD u.a. - Slg. 2008, I-6291 Rn. 29).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger die in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, hat er Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und der weiteren Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande u.a. - ABl EU Nr. C 174 S. 7 = InfAuslR 2012, 253 Rn. 65 ff.).

    Ob die dem Bescheid vom 20. Januar 2012 zugrunde liegende Gebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG - unabhängig von der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers und der damit verbundenen assoziationsrechtlichen Privilegierung - mit der Richtlinie 2003/109/EG zu vereinbaren ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande u.a. - ABl EU Nr. C 174 S. 7 = InfAuslR 2012, 253), kann offenbleiben.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide bestimmt sich grundsätzlich - und so auch hier - nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblichen Rechtslage (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - Rn. 12, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet und sich ein türkischer Staatsangehöriger vor den nationalen Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates hierauf berufen kann (Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 13 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Beschluss vom 25. Juli 2008 - Rs. C-152/08, Real Sociedad de Futbal SAD u.a. - Slg. 2008, I-6291 Rn. 29).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Die erforderlichen Eintragungen können als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld vorgenommen werden (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 30 unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i.V.m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der durch VO Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung ABl EG Nr. L 115 S. 1).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
    Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände, die zueinander im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz stehen (Urteile vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 26 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2 und vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 13 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Dass Art. 13 ARB 1/80 für jeden sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Staatsbürger gelte, gehe ferner aus der neuesten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (Az. 1 C 12.12) hervor.

    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und seinem Fortbestand eigenen Regeln unterliegt, der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 20).

    Folglich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 30; U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 18).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) ist daher davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Regelung, die die Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Inflationsausgleich hinaus erhöht, eine nachträgliche Verschärfung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt und daher wegen der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 gegenüber türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen keine Anwendung findet.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

    Diesen beiden Entscheidungen liegt die Konstellation zugrunde, bei der der türkische Staatsangehörige mit der nationalen Aufenthaltserlaubnis konstitutiv ein Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt bzw. der beantragte Aufenthaltstitel, für den die Gebühr zu entrichten ist, in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von anderer rechtlicher Qualität ist als das Aufenthaltsrecht, das der türkische Staatsangehörige bereits aufgrund seines nationalen Aufenthaltstitels besitzt (BVerwG, U.v. 19.3.2013, a.a.O., Rn. 38).

    Auch wenn eine Niederlassungserlaubnis für den jeweiligen Ausländer insbesondere den Vorteil eines vom Aufenthaltszweck losgelösten Daueraufenthaltsrechts, das die aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erheblich stärkt, mit sich bringt, handelt es sich dennoch um keinen Aufenthaltstitel, der in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer anderen rechtlichen Qualität ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 20).

    Solche Regelungen können auch diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die bereits eine Rechtsposition aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 haben, betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 30).

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und seinem Fortbestand eigenen Regeln unterliegt, der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 20).

    Folglich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 30; U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 18).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) ist daher davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Regelung, die die Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Inflationsausgleich hinaus erhöht, eine nachträgliche Verschärfung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt und daher wegen der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 gegenüber türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen keine Anwendung findet.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

    Diesen beiden Entscheidungen liegt die Konstellation zugrunde, bei der der türkische Staatsangehörige mit der nationalen Aufenthaltserlaubnis konstitutiv ein Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt bzw. der beantragte Aufenthaltstitel, für den die Gebühr zu entrichten ist, in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von anderer rechtlicher Qualität ist, als das Aufenthaltsrecht, das der türkische Staatsangehörige bereits aufgrund seines nationalen Aufenthaltstitels besitzt (BVerwG, U.v. 19.3.2013, a.a.O., Rn. 38).

    Auch wenn eine Niederlassungserlaubnis für den jeweiligen Ausländer insbesondere den Vorteil eines vom Aufenthaltszweck losgelösten Daueraufenthaltsrechts, das die aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erheblich stärkt, mit sich bringt, handelt es sich dennoch um keinen Aufenthaltstitel, der in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer anderen rechtlichen Qualität ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Die Beschwerde macht zunächst geltend, das vorliegende Verfahren gebe Gelegenheit, in Ergänzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - zu den konkreten Voraussetzungen und möglichen Ausnahmetatbeständen der jeweils zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse grundsätzliche Vorgaben zu entwickeln.

    Der Ausländer erhält hierdurch kein über die gesetzlich geregelten Aufenthaltstitel hinausgehendes "neues" Aufenthaltsrecht, sondern lediglich mehrere Aufenthaltstitel, die in ihren Rechtsfolgen und in ihrem Fortbestand weiterhin jeweils ihren eigenen Regelungen unterliegen (Urteil vom 19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 19 f. = InfAuslR 2013, 264).

    Die von der Beschwerde behauptete Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - (a.a.O.) ist schon nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

  • VGH Hessen, 24.05.2016 - 6 A 2732/15

    Niederlassungserlaubnis

    Dass einem Ausländer mehrere unterschiedliche Aufenthaltstitel erteilt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht für das Nebeneinander von Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG ausdrücklich bestätigt (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12/12 -, BVerwGE 146, 117 [BVerwG 19.03.2013 - BVerwG 1 C 12.12] ).
  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 79/16

    Umfang einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten für

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - (juris); Urteil vom 9. Juni 2009 -1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124.
  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 3 A 840/13

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthaltstitel der Eltern nach § 25 Abs. 3

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - (juris) entschieden, dass, soweit ein Ausländer die Voraussetzungen zur Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel erfülle, ihm aufenthaltsrechtlich auch ein Anspruch auf Erteilung dieser Titel zustehe.

    Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen Rechtsvorteile verloren gehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen Rechtsvorteile einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 -, Rdnr. 19, juris).

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Ob und mit welcher Rechtsstellung sich Ausländer in Deutschland aufhalten dürfen, hängt nach dem dem AufenthG zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen (zu deren Verhältnis vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19.3.2013 - 1 C 12/12 - BVerwGE 146, 117 = Buchholz 402.242 § 69 AufenthG Nr. 1) davon ab, welcher der im AufenthG nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen unterschiedlich ausgeformten Aufenthaltstitel (vgl § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) ihnen (durch Verwaltungsakt) förmlich erteilt worden ist.
  • VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines

    Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 verwies der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (1 C 12.12).
  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 13.144

    Frage des Anspruchs auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel

    Der Kläger war bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und begehrte zusätzlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 13).

    Insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zu Grunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen ergebe sich, dass einem Ausländer mehrere Aufenthaltstitel neben einander erteilt werden können, so lange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimme oder Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung enthalten seien (BVerwG, U.v. 19.3.2013 a.a.O. Rn. 18, 19).

    Das Trennungsprinzip verhalte sich nicht zu der vorgelagerten Frage, ob ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen könne oder ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen und Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf einen entsprechenden Antrag hin auch mehrere Aufenthaltstitel - ggf. zu unterschiedlichen Zwecken - erteilt werden müssten (BVerwG, U.v. 19.3.2013 a.a.O. Rn. 21).

  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 6305/15

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 18 A 463/22

    Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2014 - 8 LA 192/13

    Anspruch eines albanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

  • VG Darmstadt, 01.12.2015 - 5 K 1261/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 6 K 17.922

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Bayreuth, 23.05.2022 - B 6 K 20.594

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für

  • VG Darmstadt, 09.04.2020 - 6 L 849/19

    Ausreisepflicht beginnt mit Wirksamkeit der Nichtbestehensfeststellung

  • VG Berlin, 08.11.2013 - 15 K 171.12

    Visum zu Familiennachzug aus Indien

  • VG Hamburg, 20.01.2023 - 3 K 2768/21

    Erfolglose Klage auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • VG Hannover, 01.03.2022 - 5 A 1392/21

    Aufenthaltserlaubnis; Flüchtlingsanerkennung in Italien; Reiseausweis; Übergang

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