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   BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12   

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https://dejure.org/2013,12374
BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12 (https://dejure.org/2013,12374)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 (https://dejure.org/2013,12374)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 (https://dejure.org/2013,12374)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AufenthG § 2 Abs. 3, § ... 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Nr. 6, § 68; BGB § 138; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, § 5 Abs. 11 Satz 1; SGB XII § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 28, 32, 35, 39, 42 und 43 Abs. 1; VAG § 12 Abs. 1b, 1c Satz 4, § 12g; VVG § 193 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 850c Abs. 4
    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; Grundsicherung; Haushaltsgemeinschaft; Familiennachzug; Kontrahierungszwang; Krankenversicherung; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltssicherung; Mittel; Pfändungsschutz; pfändungsfreies Einkommen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 2 Abs. 3; § 5 Abs. 1 Nr. 1; § 6 Abs. 3; § 28 Abs. 4
    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; Familiennachzug; Grundsicherung; Haushaltsgemeinschaft; Kontrahierungszwang; Krankenversicherung; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltssicherung; Mittel; Pflege; Pflegebedürftigkeit; Pflegeversicherung; Pfändungsschutz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 6 Abs 3 AufenthG 2004, § 28 Abs 4 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsberechnung; Verpflichtungserklärung; Pfändungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § ... 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 28 Abs. 4, AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 6, AufenthG § 68, BGB § 138, GG Art. 6 Abs. 1, SGB V § 3 Nr. 2, SGB V § 5Abs. 1 Nr. 13 Bst. b, SGB V § 5 Abs. 11 S. 1, SGB XII § 19 Abs. 2, SGB XII § 23 Abs. 1 S. 2, SGB XII § 28, SGB XII § 32, SGB XII § 35, SGB XII § 39, SGB XII § 42, SGB XII § 43 Abs. 1, VAG § 12 Abs. 1b, VAG § 12 Abs. 1c S. 4, VAG § 12g, VVG § 193 ABs. 3 S. 1, VVG § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, ZPO § 850c Abs. 4
    Ausländer, Basistarif, Bedarf, Bonität, Einkommen, familiäre Lebenshilfe, familiärer Beistand, Grundsicherung, Haushaltsgemeinschaft, Familiennachzug, Kontrahierungszwang, Krankenversicherung, Lebensunterhalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Pfändungsschutz, ...

  • rewis.io

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsberechnung; Verpflichtungserklärung; Pfändungsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Visumerteilung und Sicherung des Lebensunterhalts bei nicht erwerbsfähigen Ausländern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 198
  • NVwZ 2013, 1339
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des 1. Senats (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2), dass die Ausländerbehörde - und damit auch die Gerichte - eine Verpflichtungserklärung bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung im Rahmen pflichtgemäßer Überzeugungsbildung zu berücksichtigen haben.

    Eine Verpflichtungserklärung ist zur Gewähr der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich auch bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen, die auf längerfristige oder Daueraufenthalte ausgerichtet sind (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 8: Ausbildungszwecke oder Familienzusammenführung).

    Denn für die Berücksichtigung von unzumutbaren Härten bei der Inanspruchnahme des Garantiegebers bieten im System des Aufenthaltsrechts sowohl die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt im Regel-Ausnahme-Verhältnis als auch die sich ggf. anschließende Verwaltungsvollstreckung ausreichend Raum (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 11, 17 f.).

    Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 18 f. für die Fallgruppe der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen als öffentliche Angelegenheit).

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II (grundlegend Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff. = Buchholz 402.242 § 2 AufenthG Nr. 1).

    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (Urteil vom 26. August 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - NVwZ 2011, 1199 mit Hinweis auf den Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 22 AuslG 1990).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - NVwZ 2011, 1199 mit Hinweis auf den Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 22 AuslG 1990).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2011 - 3 B 17.10

    Iran; Berufung; Visum; Härte; außergewöhnlich (verneint); Krankheit; Erkrankung;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Frage angesprochen, ob der Nachzugswillige im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf die Pflege durch familienfremde Dritte in seinem Herkunftsland verwiesen werden kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - OVG 3 B 17.10 - juris Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 8/693 S. 48 f.) ergibt sich, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift keine Geldbeträge fixiert, sondern statt dessen ganz bewusst eine Ermessensentscheidung des Vollsteckungsgerichts vorgesehen hat, um die Entscheidung flexibel zu gestalten und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04 - NJW-RR 2005, 795).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 20.09

    Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Die Vorschrift, die nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfasst (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135 Rn.18 = Buchholz 402.242 § 2 AufenthG Nr. 3), dient fiskalischen Interessen und soll, soweit sie der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels und der Aufenthaltsverfestigung entgegensteht, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zulasten der Allgemeinheit verhindern und ggf. durch Ausweisung beenden (Urteil vom 28. September 2004 - BVerwG 1 C 10.03 - BVerwGE 122, 94 = Buchholz 402.240 § 35 AuslG Nr. 3 S. 4 f.).
  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 4.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erwerbseinkommen;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
    Denn nach dem Zweck der Vorschrift, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, kommt es nur darauf an, ob während des Aufenthalts im Bundesgebiet ein Anspruch auf öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht bzw. vermieden werden kann (Urteil vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 4.10 - Buchholz 402.242 § 9 AufenthG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 333 Rn. 15).
  • BVerwG, 28.09.2004 - 1 C 10.03

    Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 13).

    Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 24; zum Maßstab der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bei einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 27).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - juris Rn. 37 - 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Der insoweit allein maßgebliche eigene Bedarf der Klägerin (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 19) besteht zunächst aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 313 Euro (§ 42 Nr. 1 SGB XII i.V. der Anlage zu § 28 SGB XII).

    Hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Nr. 2, § 32 Abs. 5 SGB XII die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif, welche die Klägerin nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland angesichts des gesetzlich geregelten Kontrahierungszwangs wird abschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 30).

    Im Hinblick auf die Absenkungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG und nach § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI sind die Beiträge für die Bedarfsberechnung allerdings jeweils nur in halber Höhe anzusetzen (vgl. für den Krankenversicherungsbeitrag BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 23).

    Die Klägerin hat außerdem den Abschluss einer befristeten Reisekrankenversicherung nachgewiesen, womit ein hinreichender Krankenversicherungsschutz auch für die Zeit zwischen der Einreise und dem Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 32).

    Hinzuzurechnen sind schließlich die nach § 42 Nr. 4, § 35 SGB XII vom Umfang der Grundsicherung umfassten anteiligen Unterkunftskosten (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2011, a.a.O. Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 24).

    Das pfändbare Einkommen des Schwiegersohnes der Klägerin, der gegenüber dem Beigeladenen eine wirksame, im Umfang ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben hat, reicht aus, um diesen Bedarf zu decken (zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung durch eine Verpflichtungserklärung vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.).

    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013, a.a.O. Rn. 12, und vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 37; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 20; Urteil des 3. Senats vom 19. November 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23).

    Danach ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 f.).

    Etwas anderes ergibt sich für solche Fälle auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, es komme nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. m.w.N. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13 und vom 17. Mai 2011, a.a.O. Rn. 15), zumal sich diese Rechtsprechung nur auf Fälle eines Eingriffs in bereits tatsächliche gelebte familiäre Beistandsgemeinschaften bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 26).

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