Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12   

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BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12 (https://dejure.org/2013,21020)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 (https://dejure.org/2013,21020)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 (https://dejure.org/2013,21020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Vertrauen; schutzwürdiges Vertrauen; Vertrauensschutz; fehlender Vertrauensschutz; unrichtige Angaben; Ermessen; Rücknahmeermessen; Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Leistung; Sozialleistung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB I §§ 11, 27 Abs. 1, § 33a Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1
    Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Bewertung in Geld; Dienstleistung; Entgelt; Entgeltvereinbarung; Ermessen; Ersatz in Wert; Erstattung; Erstattung erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Erstattungstatbestand; Geldwert; Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 SGB 10, § 50 SGB 10, § 31 SGB 10, § 39 SGB 10, § 42 SGB 8
    Rücknahme einer Inobhutnahme; Kosten der Inobhutnahme

  • Wolters Kluwer

    Wert der notwendigen Sachleistungen i.R.e. Inobhutnahme durch einen von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Träger der freien Jugendhilfe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 45 Abs. 1, SGB X § 50 Abs. 1
    Jugendhilfe, Inobhutnahme, öffentliche Jugendhilfe, freie Jugendhilfe, freie Träger der Jugendhilfe, Kostenerstattung, Kosten

  • rewis.io

    Rücknahme einer Inobhutnahme; Kosten der Inobhutnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wert der notwendigen Sachleistungen i.R.e. Inobhutnahme durch einen von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Träger der freien Jugendhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 147, 170
  • NVwZ-RR 2013, 967
  • DÖV 2013, 911
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Dies gilt auch, wenn eine Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. Urteil vom 14. März 2013 - BVerwG 5 C 10.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 = Buchholz 436.511 § 37 KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 17).

    Die in Durchführung der Inobhutnahme zu gewährende Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des in Obhut Genommenen sind weder in inhaltlicher noch in organisatorischer Hinsicht von solcher Art und Qualität, dass sie in der Regel nicht auch von einem Träger der freien Jugendhilfe mit entsprechend fachlich qualifiziertem Personal erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 17).

    Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Ob es sich bei einem Verwaltungsakt in einem - wie hier - mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handelt, ist allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 = Bucholz 442.066 § 37 TKG Nr. 4 Rn. 46 m.w.N.).

    Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente - wie hier - nicht voneinander trennen lassen (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).

  • BSG, 22.04.1987 - 10 RKg 16/85

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung - Rückwirkende Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Sobald der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, steht dem Leistungsträger nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("... sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.") kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/85 - SozR 1300 § 50 Nr. 16).
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

    Erstattung erbrachter Sozialleistungen bei rückwirkender Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25; vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Vielmehr ist für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 50 SGB X erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (vgl. BSG, Urteile vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 und vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2).
  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 11/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in Marokko

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsansicht der Revision jedenfalls deshalb auf die Bekanntgabe der Inobhutnahme nicht anwendbar, weil sie nur für Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I gilt (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - B 8 KN 3/00 R - juris Rn. 35 und vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
  • BSG, 19.10.2000 - B 8 KN 3/00 R

    § 33a SGB I verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsansicht der Revision jedenfalls deshalb auf die Bekanntgabe der Inobhutnahme nicht anwendbar, weil sie nur für Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I gilt (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - B 8 KN 3/00 R - juris Rn. 35 und vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25; vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R

    Rückforderung einer an den Abtretungsgläubiger ausgezahlten Beitragserstattung -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
    Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25; vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).
  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R

    Besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes - Fehlen einer gültigen und

  • BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14

    Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte;

    Zwar fällt die Inobhutnahme nicht unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 17).

    Das zeigt sich etwa am Verständnis des Begriffs der Leistung im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X. Denn die mit der Inobhutnahme notwendig verbundenen Gewährungen von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung stellen sich als Leistungen im Sinne dieser Vorschrift dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 24).

    Insofern zeigt bereits § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII, wonach sowohl Kinder und Jugendliche als auch die Elternteile zu den Kosten der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) heranzuziehen sind, dass der Gesetzgeber dasjenige, was dem Hilfeempfänger auf der Grundlage einer Inobhutnahme zugewandt wird, der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ansieht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 23).

    Zudem verleiht die Inobhutnahme dem Kind oder Jugendlichen einen Anspruch darauf, in einer Einrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 12).

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem

    Auch aus dem Urteil des BVerwG vom 11.7.2013 (5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 = Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 11) folgt nichts Abweichendes.
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 26.09.2014 [12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N.] unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität durch das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme -einer vorläufigen Schutzmaßnahme [Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris], die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" mit eigener Zuständigkeit in § 87b SGB VIII [vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170] gehört, die der Gesetzgeber neben die in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelten "Leistungen der Jugendhilfe" gestellt hat [Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.01.2020), Rn. 14]- (noch) eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, folgt hieraus fallbezogen keine andere Beurteilung.

    Soweit der Beklagte weiter ausführt, dass, da es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 SGB VIII handelt [vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170], sondern um eine andere Aufgabe, und bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei eine vorangegangene Inobhutnahme unbeachtlich [vgl. den Schriftsatz vom 12.04.2019, Bl. 102-104 d.A.], liegt der Fall vorliegend nach dem Dargelegten so, dass bis zur Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Jugendamt des Klägers eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht eingetreten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen war.

  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    Allerdings handelt es sich bei der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, BVerwGE 147, 170-184).

    Die Inobhutnahme verleiht dem Kind oder Jugendlichen jedoch einen Anspruch darauf, in einer Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, a.a.O.).

    Auch wenn es sich bei einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII um einen Verwaltungsakt handelt, der auch belastende Wirkungen hat (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, a.a.O.), geht es für den Antragsteller im Wesentlichen um die mit der Inobhutnahme verbundenen Begünstigungen, die er mit seinem Antrag erhalten möchte.

    Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, a.a.O.).

  • VG München, 06.12.2017 - M 18 K 16.2363

    Rücknahme einer rechtswidrigen Inobhutnahme

    Bei einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII handelt es sich um einen sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen entfaltenden Verwaltungsakt (BVerwG v. 11.7.2013 - 5 C 24/12 - juris, Rn. 31).

    Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln, sofern sich begünstigende und belastende Elemente - wie bei einer Inobhutnahme - nicht voneinander trennen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 34).

    2.2.1 Für die Annahme einer Leistung im Sinn des § 50 SGB X ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 22, m.w.N.).

    Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X erbracht, wenn er diese entweder unmittelbar selbst erbracht hat oder mittelbar durch einen Dritten hat erbringen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 28).

    Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einklang mit dem Gesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, dass die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 45).

    Da nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen hat, handelt es sich bei der geleisteten Krankenhilfe, bei der Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei den Kosten für Familienheimfahrten und für den erforderlichen Dolmetscher um erstattungspflichtige Kosten im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X. In diesem Zusammenhang steht dem Beklagten auch kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 42, m.w.N.).

  • VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12

    Rückforderung von Wohngeld

    Eine Rücknahme kann trotz eines behördlichen Verschuldens bei der Bewilligung (der Transferleistung) regelmäßig auch ermessensfehlerfrei erfolgen (vgl. allgemein zur Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 41 ff. und vom 14. März 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 28 ff.).
  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Rechtlich ist wohl davon auszugehen, dass das Jugendamt des Beigeladenen die Inobhutnahme - bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X handelt (BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 24/12 - BVerwGE 147, 170 - juris Rn. 11 f.) - spätestens konkludent mit Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 24. September 2014 (Blatt 2602 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) noch vor Rückführung der Kinder nach Deutschland am 2. Oktober 2014 aufgehoben bzw. beendet hat (vgl. zum Ganzen auch Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 31; Trenczek in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 52; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 54).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 - L 5 KR 4676/16

    Krankenversicherung - Beendigung der Familienversicherung wegen Nichtvorlage von

    Als (auch) begünstigender (Status-)Verwaltungsakt (Verwaltungsakt mit belastender und begünstigender Mischwirkung, BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, - 5 C 24/12 -, in juris) kann er für die Zeit vor dem festgelegten Beendigungszeitpunkt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingestuft werden.

    Als Verwaltungsakte mit sowohl belastender wie begünstigender Mischwirkung (dazu etwa Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11.07.2013, - 5 C 24/12 -, in juris Rdnr. 31 ff.; auch Senatsurteil vom 13.04.2011, - L 5 R 1004/10 -, in juris Rdnr. 38) können sie (entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Beklagten) auch im Wege der (nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch durchzuführenden) Auslegung nicht eingestuft werden.

  • VG Stuttgart, 14.12.2017 - 7 K 18365/17

    Vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Inobhutnahme eines noch

    Dabei ist die Inobhutnahme, deren Unterlassung sie begehren, als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da durch sie die Regelung getroffen wird, ein Kind trotz des grundsätzlich bestehenden Sorgerechts der Eltern aus einer Familie herauszunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 7 A 10607/15

    Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch einen freien

    Eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X, das heißt eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 1 1. Juli 2013 - 5 C 2 4 . 12 - BVerwGE 147, 170 [171 f. Rn. 1 1 f.]).
  • OVG Hamburg, 11.05.2017 - 4 Bf 96/16

    Verrechnung von sich aus der rückwirkenden Erhöhung des Familieneigenanteils von

  • OVG Sachsen, 07.02.2017 - 1 A 552/13

    Inobhutnahme; Kostenerstattung; Entgeltvereinbarung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - 19 E 477/20

    Schulentlassung nach Schlägerei rechtswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 77/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage und

  • VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16

    Beendigung einer Inobhutnahme; Qualifizierte Inaugenscheinnahme; Unbegleiteter

  • VG Würzburg, 05.07.2023 - W 3 K 23.259

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme von Ausländern, Altersfeststellung,

  • VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2013 - 10 LB 57/12

    Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren

  • VG Stuttgart, 24.08.2023 - 7 K 3873/23

    Aufhebung der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers bei

  • OVG Sachsen, 30.04.2014 - 1 B 475/13

    Begünstigender Verwaltungsakt bei einer an den Heimträger gerichteten Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2021 - 12 B 477/21

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches

  • VG Köln, 26.01.2023 - 19 K 7311/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 12 B 1280/14

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Bewertung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2020 - 12 B 638/20
  • VG Köln, 23.08.2019 - 26 L 1754/19
  • VG Köln, 28.10.2022 - 25 K 4009/21
  • VG München, 29.09.2020 - M 18 S 20.3892

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 12 B 820/19

    Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamts zur vorläufigen Inobhutnahme eines

  • VG Würzburg, 27.11.2023 - W 3 S 23.1230

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

  • VG Würzburg, 22.11.2023 - W 3 E 23.1366

    Kinder- und Jugendhilfe, Vorläufige Inobhutnahme, Einstweiliger Rechtsschutz,

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes durch einen

  • VG Bremen, 28.07.2015 - 3 V 1123/15

    Altersfeststellung, unbegleitete Minderjährige, Altersschätzung,

  • SG Mannheim, 17.10.2016 - S 9 SO 2714/15

    Erstattung zu Unrecht für betreutes Wohnen bezogener Sozialhilfeleistungen bei

  • VG München, 01.10.2014 - M 18 K 14.3366

    Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen; Rücknahme eines

  • VG Hannover, 28.07.2023 - 3 B 3714/23

    Anmeldung zur Umverteilung; Gefährdungseinschätzung bzgl Umverteilung;

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