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   BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12   

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BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FStrG §§ 1, ... 16, 17 Satz 2, §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2; FStrAbG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Satz 1 Halbs. 2; VwVfG § 76 Abs. 2 und 3; BNatSchG 2010 § 17 Abs. 7, § 34 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 5, § 45, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 63 Abs. 2 Nr. 6, § 64 Abs. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 2, §§ 9, 11, 12, 15; FFH-RL Art. 4, 6 Abs. 3 und 4, Art. 16 Abs. 1; UmwRG § 3
    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; Kohärenzsicherung; Kohärenzsicherungsmaßnahme; faunistische Potentialanalyse; Bedarfsplan; Stadtautobahn; anderes Projekt; FFH-Gebiet; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; Ausnahmeprüfung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG §§ 1, 16, 17 Satz 2, §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2
    Abschichtungsmöglichkeit; Abweichungsprüfung; Alternativenprüfung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausnahmeprüfung; Bedarfsplan; Bestandsaufnahme; Bestandserfassung und -bewertung; Biodiversitätskonvention; CEF-Maßnahmen; Einschätzungsprärogative; Entlastung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 7 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG
    A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von ...

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • rewis.io

    A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • rechtsportal.de

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschlusses über Autobahnbau unter Missachtung der besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschlusses über Autobahnbau unter Missachtung der besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten rechtswidrig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Fledermäuse kippen Planfeststellungsbeschluss zur A 20

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 373
  • NVwZ 2014, 714
  • DÖV 2014, 538
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28).

    Den Anforderungen des FFH-Rechts ist dann allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 20).

    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54).

    Bezüglich der Wirksamkeit von Fledermauskästen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Rechtsprechung Bezug (Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 128 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 83).

    Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen.

    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.).

    Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04, Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38).

    Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100).

    Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 143 unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Diese Voraussetzung wurde von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (s. Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 133 ff.) fehlerfrei angenommen.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28).

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 43).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (s. dazu Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04, Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38).

    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    (1) Der Senat lässt weiterhin offen, ob das der Umsiedlung vorangehende Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13).

    Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung infizieren nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 67, 96 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13) auch die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG).

    Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 68 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.).

    In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 143 unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

    Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

    Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen.

    Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 33; Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris Rn. 42).

    Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 ).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 67; ausführlich zur artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 ff. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Diese Voraussetzung wurde von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (s. Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 133 ff.) fehlerfrei angenommen.

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96

    Naturschutzverband, anerkannter; Beteiligungsrecht; Planfeststellung;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 19.11

    Verkehrsprognose; Modellprognose; Bundesverkehrswegeplanung; Fernverkehrsmatrix;

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126).

    Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier die Beklagten - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt hat (BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 73 m.w.N.).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 92 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 107 m.w.N.).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris).

    Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Wirksamkeit einer Maßnahme hängt nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011 (Arbeitshilfe Fledermäuse), der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse eine besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Anbindung einer Querungshilfe an Leitstrukturen stellt einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris).

    Den Klägern ist aber zuzugestehen, dass in Bezug auf die planfestgestellten Querungshilfen in Verbindung mit den Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Beklagte hat den bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit der zugunsten der Fledermäuse festgesetzten Schutzmaßnahme jedoch ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ein Monitoring und Risikomanagement angeordnet hat (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (zum Beispiel eines konkreten Nests) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373).

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.).

    Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer Bestätigung aller im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405).

    Wie bereits ausgeführt, sind als charakteristische Arten nur diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden - insbesondere auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Lüttmann et al. in: BMVBS, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, 2011) - darauf hin, dass nach dem besten wissenschaftlichen Kenntnisstand als Methode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.).

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