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   BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9132
BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13 (https://dejure.org/2014,9132)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 (https://dejure.org/2014,9132)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 C 3.13 (https://dejure.org/2014,9132)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 15; AufenthG §§ 66, 67, 70 Abs. 1, § 82 Abs. 4; VwKostG § 20
    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung; Festsetzungsverjährung; Verwirkung; Täuschung; Identitätsfeststellung; Abschiebungszielstaat; Vorsprache; Botschaft; Konsulat; Polizeibeamter; Begleitung; Transport; Verhältnismäßigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 15
    Abschiebung; Abschiebungskosten; Abschiebungszielstaat; Begleitung; Botschaft; Eignung; Erforderlichkeit; Erledigung; Ermessen; Erstattung; Festsetzungsverjährung; Fälligkeitsverjährung; Identitätsfeststellung; Konsulat; Polizeibeamter; Rechtsverletzung; Transport; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 AsylVfG, § 66 AufenthG, § 67 AufenthG, § 70 Abs 1 AufenthG, § 82 Abs 4 AufenthG
    Kostentragungspflicht nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft; zur Verjährungsfrist der Abschiebekostenerstattung

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der näheren Ausgestaltung der an einen Ausländer gerichteten Aufforderung der Vorsprache bei einer Botschaft zur Feststellung seiner Identität; Anordnung einer Begleitung durch Polizeibeamte für die Anreise zur Vorsprache eines ghanaischen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 15, AufenthG § 66, AufenthG § 67, AufenthG § 70 Abs. 1, AufenthG § 82 Abs. 4, VwKostG § 20
    Abschiebung, Abschiebungskosten, Erstattung, Kostenerstattung, Verjährung, Fälligkeitsverjährung, Festsetzungsverjährung, Verwirkung, Täuschung über Identität, Täuschung, Identitätsfeststellung, Zielstaat, Abschiebungszielstaat, Vorsprache, Botschaft, Konsulat, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 15 AsylVfG, §§ 66, 67, 70 Abs. 1, § 82 Abs. 4 AufenthG, § 20 VwKostG
    Ausländerrecht: Erstattung von Abschiebungskosten | Erstattung von Abschiebungskosten; Fälligkeitsverjährung; Festsetzungsverjährung; Identitätsfeststellung; Anordnung der Vorsprache bei einer Botschaft; Begleitung durch Polizeibeamte; Erforderlichkeit und ...

  • doev.de PDF

    Erstattung von Abschiebungskosten; Verjährung

  • rewis.io

    Kostentragungspflicht nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft; zur Verjährungsfrist der Abschiebekostenerstattung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der näheren Ausgestaltung der an einen Ausländer gerichteten Aufforderung der Vorsprache bei einer Botschaft zur Feststellung seiner Identität; Anordnung einer Begleitung durch Polizeibeamte für die Anreise zur Vorsprache eines ghanaischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    In Polizeibegleitung zur Botschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattung von Abschiebungskosten - und die Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Identitätsfeststellung - und die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorbereitung einer Abschiebung - Kosten einer Polizeibegleitung zur Botschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für Polizeibegleitung - Ghanaer muss nicht für Anreise zu Botschaft zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Kostentragung durch den Ausländer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft nicht tragen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten nicht erforderlicher Polizeibegleitung nicht tragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 320
  • NVwZ-RR 2014, 781
  • DÖV 2014, 895
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 30. Oktober 2006 durchgeführten begleiteten Vorsprache des Klägers bei der Botschaft der Republik Sudan und der damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen hingegen bestimmt sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, also nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) und nach dem Verwaltungskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, VwKostG) (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12).

    Dies betrifft insbesondere unselbstständige Durchführungsakte, die nicht in die Rechtssphäre des Ausländers eingreifen, etwa die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung einer Bahnfahrt bzw. eines Fluges oder die nähere Ausgestaltung einer angeordneten Begleitung des Ausländers - etwa die Auswahl der begleitenden Beamten - bei Maßnahmen zur Vorbereitung oder Durchführung der Abschiebung (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 - 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2006 - 7 A 11671/05

    Heranziehung eines Ausländers zu Abschiebungshaftkosten

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Dass es zu einer Abschiebung des Klägers nicht gekommen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist (VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 7 LA 145/08 - juris Rn. 6 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 - juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 66 Rn. 13 m.w.N).
  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304

    Verjährung der Festsetzung der Kosten einer Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Der Senat folgt nicht der u.a. vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung, wonach Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AufenthG sowohl der Festsetzungsverjährung als auch - ab Fälligkeit - der Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG unterworfen sind (ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 ; ebenso VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - InfauslR 2012, 38 , wieder offengelassen allerdings im Beschluss vom 23. April 2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 25 f.; VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 2371/11 - InfAuslR 2012, 320 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 70 Rn. 7 f.; anders noch die Vorbearbeitung).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2009 - 7 LA 145/08

    Pflicht zur Abschiebungskostentragung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Dass es zu einer Abschiebung des Klägers nicht gekommen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist (VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 7 LA 145/08 - juris Rn. 6 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 - juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 66 Rn. 13 m.w.N).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 10 C 12.1887

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungskosten; Verjährung; Verwirkung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Der Senat folgt nicht der u.a. vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung, wonach Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AufenthG sowohl der Festsetzungsverjährung als auch - ab Fälligkeit - der Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG unterworfen sind (ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 ; ebenso VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - InfauslR 2012, 38 , wieder offengelassen allerdings im Beschluss vom 23. April 2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 25 f.; VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 2371/11 - InfAuslR 2012, 320 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 70 Rn. 7 f.; anders noch die Vorbearbeitung).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Es handelt sich um Kosten für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Klägers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284, 287 = Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 1).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 2.87

    Ausländer - Auslagenerstattung - Abschiebungskosten - Illegaler Aufenthalt -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    2.1 Die geltend gemachten Fahrt-, Personal- und sonstigen Kosten für die begleitete Vorsprache bei der Botschaft des Sudan am 30. Oktober 2006 sind der Art nach Kosten, die im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG durch die Abschiebung entstanden sind, insbesondere bei der Vorbereitung dieser Maßnahme und durch eine Begleitung des Klägers (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 AufenthG, vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 1 C 2.87 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 11 S. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 S 919/09

    Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Der Senat folgt nicht der u.a. vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung, wonach Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AufenthG sowohl der Festsetzungsverjährung als auch - ab Fälligkeit - der Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG unterworfen sind (ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 ; ebenso VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - InfauslR 2012, 38 , wieder offengelassen allerdings im Beschluss vom 23. April 2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 25 f.; VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 2371/11 - InfAuslR 2012, 320 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 70 Rn. 7 f.; anders noch die Vorbearbeitung).
  • VGH Hessen, 13.06.2012 - 5 A 2371/11

    Ausländerrechtliche Kosten der Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Der Senat folgt nicht der u.a. vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung, wonach Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AufenthG sowohl der Festsetzungsverjährung als auch - ab Fälligkeit - der Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG unterworfen sind (ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 ; ebenso VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - InfauslR 2012, 38 , wieder offengelassen allerdings im Beschluss vom 23. April 2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 25 f.; VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 2371/11 - InfAuslR 2012, 320 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 70 Rn. 7 f.; anders noch die Vorbearbeitung).
  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13
    Dass es zu einer Abschiebung des Klägers nicht gekommen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist (VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 7 LA 145/08 - juris Rn. 6 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 - juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 66 Rn. 13 m.w.N).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung

    Das zeige sich beispielsweise an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 - (BVerwGE 149, 320).

    Darüber hinaus führt die Vollziehung eines Verwaltungsakts aber auch dann, wenn die Vollziehung im Einzelfall nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, also irreversible Tatsachen geschaffen hat, nicht zu seiner Erledigung, wenn der Verwaltungsakt gleichwohl noch aus anderen Gründen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1989 - 5 S 3157/88 - VBlBW 1989, 219; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 20.02.2013 - 3 L 500/11 - LKV 2013, 330; SächsOVG, Urt. v. 27.01.2009 - 4 B 809/06 - SächsVBl 2009, 165; OVG M.-V., Urt. v. 17.09.2003 - 3 L 196/99 - juris; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 54; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 49. Ed., § 43 Rn. 55; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Bad.-Württ., 7. Aufl., § 10 Rn. 53 unter Aufgabe der a.A. aus den Vorauflagen; a.A. insoweit Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 107; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 257 f.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.-Lfg., § 113 Rn. 119; ebenfalls insoweit noch a.A. früher - inzwischen aber aufgegeben - BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, sowie u.a. der 10. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2001 - 10 S 259/01 - juris, und v. 07.12.1993 - 10 S 1700/92 - NVwZ 1994, 445, auch insoweit aber inzwischen aufgegeben, vgl. dens., Urt. v. 08.01.2008 - 10 S 2350/07 - VBlBW 2008, 305 - VBlBW 2008, 305).

    Denn der Grundverwaltungsakt entfaltet in diesem Fall weiterhin rechtliche Wirkungen dadurch, dass er - mittelbar - die Grundlage für den Kostenbescheid bildet (sog. Titelfunktion des Grundverwaltungsakts für den Kostenbescheid, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 11.15 - NVwZ 2017, 1064 [dort unter Aufgabe der früher a.A. des 1. Senats, vgl. zu dieser noch Urt. v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320]; Beschl. v. 21.04.2015 - 7 B 8.14 - juris, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 - 10 S 2350/07 - VBlBW 2008, 305 [unter Aufgabe der früher a.A. zum Bodenschutzrecht]; Beschl. v. 20.10.1992 - 10 S 2707/91 - NVwZ 1993, 439 [zum Abfall- und Wasserrecht]; OVG NRW, Urt. v. 25.04.2018 - 11 S 2142/14 - NWVBl 2018, 390; NdsOVG, Urt. v. 28.10.2015 - 7 LB 80.14 - NdsVBl 2016, 149; dahin tendierend bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1984 - 14 S 2640/83 - VBlBW 1984, 517 [zum Versammlungsrecht]; ebenso zum dortigen Landesrecht OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 20.02.2013 - 3 L 500/11 - LKV 2013, 330; SächsOVG, Urt. v. 27.01.2009 - 4 B 809/06 - SächsVBl 2009, 165; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 54; Sadler/Tillmanns, in: dens., VwVG/VwZG, 10. Aufl., VwVG, § 15 Rn. 86; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 215; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwvfG, § 43 Rn. 69; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 49. Ed., § 43 Rn. 55; im Ergebnis ebenso Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl., Rn. 541 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1 und mit differenzierender Begründung W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 102, sowie Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 318 ff. [Erledigung zwar ex nunc, aber nicht ex tunc)]).

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Diesen Anforderungen wird die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - abgewichen, nicht gerecht.

    Selbst wenn den von der Beschwerdebegründung zitierten Passagen der revisionsgerichtliche Rechtssatz entnommen werden sollte, dass der Kostenschuldner für eine der Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung dienenden Amtshandlung, die nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreift, auch dann haftet, wenn diese Amtshandlung objektiv rechtswidrig war, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 23 und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 21), so wäre dieser Rechtssatz im Rahmen einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann von Bedeutung, wenn er die betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch trüge.

    "Wird die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 67 AufenthG zuständige Behörde den Anforderungen an eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) gerecht, wenn sie zur Beitreibung eines fälligen und durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Primärverpflichteten, der seinen Wohnsitz im europäischen Ausland hat und/oder sich gewöhnlich im europäischen Ausland aufhält, ein Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Grenzausschreibung an die zuständige nationale Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens richtet?".

    "Welche anderen Schritte - neben einem Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Grenzausschreibung und neben einem etwaigen Amtshilfeersuchen an den polnischen Staat - muss die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 AufenthG zuständige Behörde zusätzlich unternehmen, um den Anforderungen an eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) gerecht zu werden, wenn der primärverpflichtete Kostenschuldner seinen Wohnsitz und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Polen hat?".

    "Liegt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 14, nach juris) ein hinreichendes Zeitmoment vor, welches zu einer Verwirkung des staatlichen Kostenerstattungsanspruchs i.S.d. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG führen kann, wenn die Kostenerhebung gegenüber dem Ausländer gemäߧ 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zeitlich nach einer erfolglos gebliebenen Inanspruchnahme des Primärverpflichteten und insgesamt acht Jahre nach dem die Kosten verursachenden Tatsachengeschehen erfolgt, weil ein solcher Zeitraum von acht Jahren über die gewöhnliche Beitreibungszeit gegenüber einem Primärverpflichteten weit hinausgeht, selbst wenn dieser hiergegen denkbare Rechtsschutzverfahren durchläuft?".

    "Entsprechend wie lang ist die gewöhnliche Zeitdauer zur Beitreibung des staatlichen Kostenerstattungsanspruchs gegenübereinem Primärverpflichteten i.S.d. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, einschließlich der jeweils denkbaren Rechtsschutzverfahren, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 14, nach juris), bei dessen Ausschöpfung noch nicht das Vorliegen eines hinreichenden Zeitmoments im Hinblick auf eine Verwirkung dieses staatlichen Anspruchs angenommen werden kann?".

    "Lässt die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 AufenthG zuständige Behörde den gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG subsidiär haftenden Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) länger als erforderlich darüber im Ungewissen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt, wenn die Behörde den Ausländer bereits am Tag des die Kosten verursachenden Tatsachengeschehens über seine Kostenerstattungspflicht informiert und belehrt hat, sodann zunächst einen gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Primärverpflichteten (erfolglos) in Anspruch zu nehmen versucht und schließlich acht Jahre nach dem zugrunde liegenden Geschehen einen Leistungsbescheid gegenüber dem Ausländer erlässt?".

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich - von seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt konsequent - mit der Problematik der vorrangigen Inanspruchnahme einzelner (Gesamt-)Kostenschuldner (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 14) sowie mit den Voraussetzungen der Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs nicht befasst, sondern diese Fragen ausdrücklich offengelassen (UA S. 15), da es eine Haftung der Klägerin wegen der angenommenen Rechtswidrigkeit der Zurückschiebungsverfügungen bereits dem Grunde nach verneint hat.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, juris Rn. 8).

    Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung oder der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 8, 18 und 21; Urt. v. 14.6.2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; OVG Saarland, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 f.; GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 66 Rn. 8 f.) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten.

    Die widerstreitende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das wegen der geringen Höhe der Abschiebungskosten eine vergleichbare Interessenlage ausscheide, teilt der Senat schon mit Blick auf die aus anderen Verfahren bekannte Höhe festgesetzter Abschiebungskosten nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., juris Rn. 3 (6.089,77 EUR); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 - OVG 3 B 17.13 -, juris Rn. 3 (30.349,30 EUR); Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.9.2013 - 10 B 13.1333 -, juris Rn. 1 (6.069,53 EUR); Senatsbeschl. v. 6.2.2013 - 8 LA 136/12 -, juris Rn. 1 (9.979,37 EUR); VG Augsburg, Urt. v. 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 -, juris Rn. 3 (12.518,86 EUR); VG Saarland, Urt. v. 26.6.2013 - 10 K 161/12 -, juris Rn. 8 (18.578,66 EUR); VG Berlin, Urt. v. 28.5.2013 - 21 K 342.12 -, juris Rn. 2 (27.067,52 EUR)): Die Höhe der fremdverantworteten Verbindlichkeiten erlangt vielmehr erst bei der Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a BGB Bedeutung.

    Ob die danach erstattungsfähigen Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist nunmehr geklärt (vgl. vorausgehend: Senatsbeschl. v. 31.3.2010 - 8 PA 28/10 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403 f.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 -, juris Rn. 31), dass § 70 Abs. 1 AufenthG die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung) regelt mit der Folge, dass diese Ansprüche einer gesonderten vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG nicht unterliegen (BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Die Bestandskraft der Anordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie erst nach Vollzug der Abschiebung eingetreten ist (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend).

    Der Senat hält daher an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 8. Mai 2014 (1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 - Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend) nicht fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18

    Kosten der Abschiebung - Verjährung

    Kosten, die im Sinne dieser Vorschriften bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, sind solche für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Ausländers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. August 2014 - 2 L 141/12 - juris Rn. 50).

    Ob diese Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 18).

    Bei Maßnahmen, die zwar objektiv rechtswidrig sind, aber nicht selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen, entfällt eine Erstattungspflicht, wenn die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 21).

    In die Auswahl der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 AufenthG auch der Aspekt der durch die Maßnahmen verursachten Kosten einzubeziehen; bei gleicher Eignung wird regelmäßig die kostengünstigere Maßnahme vorzuziehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 24).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 70 Abs. 1 AufenthG die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 12).

    Eine unangemessen lange Verzögerung der Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum Ausgleich des Fehlens einer Festsetzungsverjährung - ein Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 15), liegt ebenfalls nicht vor.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 L 141/12

    Kosten der Abschiebung

    Es handelt sich um Kosten für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Klägers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, Juris RdNr. 18; OVG LSA, Beschl. v. 27.09.2012 - 2 O 208/11 -, Juris RdNr. 8).

    Der Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung nur dann, wenn die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, Juris RdNr. 21 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21).

    Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 - a.a.O. RdNr. 23 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21).

    Sie kann - und muss - es bei der bloßen Vorspracheanordnung belassen, wenn sie davon ausgehen kann, dass der Ausländer einer derartigen Anordnung voraussichtlich Folge leisten wird (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 23).

    In die Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 AufenthG auch der Aspekt der durch die Maßnahme verursachten Kosten einzubeziehen, so dass bei gleicher Eignung regelmäßig die kostengünstigere Maßnahme - etwa die Teilnahme an einem Gemeinschaftstransport - vorzuziehen sein wird (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 23).

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

    Dass es bei letzterer nicht zur Abschiebung gekommen ist, steht ihr als Kostentragungsgrund nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18).

    Die Kostenvorschrift des § 66 Abs. 1 AufenthG ist Ausdruck des Veranlassungsprinzips im Kostenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 18.03.2009 - 7 LA 145/08 -, juris, Rn. 7 f.).

    Denn Gesprächstermine des Ausländers bei Vertretern der in Betracht kommenden Zielstaaten entsprechen einer sachgemäßen Behandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG bei unklarem Zielstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18), ohne dass die Rechte des Ausländers verletzt werden.

    Der Anwendungsbereich des allgemeinen Gebührenrechts ist wegen der speziellen Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 -, juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Dass es zu einer Zurückschiebung des Klägers nicht gekommen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist (Urteil vom 8. Mai 2014 - BVerwG 1 C 3.13 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, InfAuslR 2014, 328 Rn. 18 zu den Kosten einer versuchten Abschiebung).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 6 B 7.21

    Gebühr für die Vollstreckung eines Platzverweises; Erledigungsbegriff des

    Die Beschwerde rügt mit ihrem Vorbringen zum einen, das Berufungsurteil weiche von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2016 maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausländerrechtlichen Kostenregelung des § 66 Abs. 1 AufenthG im Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - ab.

    Ihre etwaige Bestandskraft stehe der Inzidentprüfung dann nicht entgegen, wenn sich der Verwaltungsakt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist durch Vollzug erledigt habe, weil andernfalls der Rechtsschutz unzumutbar erschwert würde (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 ).

  • VG Potsdam, 21.01.2015 - 8 K 2368/13

    Erstattungsfähigkeit, Kosten, Abschiebungskosten, Abschiebungsanordnung,

    Die Erstattungspflicht erstreckt sich auf diejenigen Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Abschiebung - oder den weiter in § 66 Abs. 1 AufenthG genannten, hier nicht einschlägigen Maßnahmen - stehen und dem Ziel dienen, die Abschiebung zu verwirklichen oder ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, NVwZ-RR 2014, 781, Rz. 18; Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, NVwZ 2000, 1424, 1425).

    Erstattungsfähig sind die Kosten für diese Maßnahmen auch dann, wenn es letztlich zu einer Abschiebung des Ausländers nicht kommt (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., m.w.N.).

    Bei den diesen Kosten zu Grunde liegenden Maßnahmen handelt es sich um unselbständige Amtshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rz. 23; Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rz. 21), die per se nicht geeignet sind, Rechte des Ausländers zu verletzen.

    Die Beurteilung hat nicht aus heutiger Sicht, sondern auf der Grundlage der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage, also aus der Sicht ex ante zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rz. 26; Urteil vom 16. Oktober 2012, Rz. 12).

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 20 B 16.2241

    Kostenbescheid für Quarantäne von Hunden und Katzen im Tierheim eines privaten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 12 B 18.15

    Haftung für Abschiebungskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22

    Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen

  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • VG Aachen, 11.06.2021 - 4 K 972/20

    Passersatzpapierbeschaffung; Kostenbescheid; örtliche Zuständigkeit;

  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 1 Bf 63/14

    Verjährungsvorschriften im BinSchG; Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen

  • VG Cottbus, 25.09.2015 - 3 K 273/13

    Bauvorbescheid

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21

    Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt;

  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

  • VG Aachen, 24.04.2023 - 8 L 332/23

    Anordnung der Passvorlage; Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem

  • VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196

    Erhebung der Kosten für Fahrt zur Vorführung vor Expertendelegation des

  • VG Hamburg, 25.05.2020 - 6 K 1928/15

    Heranziehung zur Zahlung von Abschiebungskosten; Verzichtserklärung nach Schluss

  • VGH Hessen, 11.04.2018 - 5 A 2046/17

    Bergrechtliche Gebühren

  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958

    Kostenentscheidung bei Erledigung glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

  • VG Magdeburg, 22.12.2015 - 4 A 15/15

    Abschiebungsanordnung: Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 ZB 15.1104

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Fahrtenbuchauflage; Erledigung durch

  • VG Magdeburg, 17.03.2023 - 6 B 123/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Bayreuth, 05.05.2023 - B 6 K 20.1410

    Erfolglose Klage gegen Abschiebungskosten

  • VG Augsburg, 31.01.2020 - Au 6 K 19.1208

    Verpflichtung zur Vorsprache bei der Landesvertretung zur Beschaffung eines

  • VG Bayreuth, 03.02.2016 - B 3 K 15.516

    Rechtsschutzbedürfnis nach bestandener Wiederholungsprüfung

  • VG Aachen, 10.09.2014 - 8 K 2329/12

    Abschiebung, Abschiebungskosten, Haftkosten, Abschiebungshaft, Flugkosten,

  • VG Magdeburg, 22.08.2017 - 7 A 540/17
  • VGH Bayern, 04.05.2021 - 10 CS 21.934

    Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung/Aufenthaltsbeschränkung - erfolglose

  • VG Berlin, 14.04.2015 - 29 K 46.14

    Einbehaltung einer Sicherheitsleistung durch die Bundespolizei

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

  • VG Magdeburg, 20.11.2015 - 4 A 580/15

    Asylverfahren serbischer Staatsangehöriger; Befristung des Einreise- und

  • VG Karlsruhe, 28.07.2020 - 1 K 3155/20

    Inanspruchnahme von Eltern eines volljährigen und vollziehbar ausreisepflichtigen

  • VG Magdeburg, 19.01.2016 - 4 B 17/16

    Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes; Vereinbarkeit mit

  • VG Bayreuth, 02.11.2022 - B 6 K 22.772

    Kosten für die zwangsweise Vorführung vor Auslandsvertretung

  • VG Magdeburg, 03.03.2016 - 7 B 162/16

    Asylrecht: Offensichtlich unbegründete Asylanträge, unmittelbare Wirkung von Art.

  • VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550

    Anordnung der Vorsprache bei der Auslandsvertretung zur Beantragung eines

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2990/19
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2987/19
  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 6 S 21.488

    Nichterscheinen zu einem Vorsprachetermin zur Sammelanhörung zum Zweck der

  • VG München, 20.02.2019 - M 9 K 18.4951

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung

  • VG Arnsberg, 21.10.2015 - 10 K 2098/13
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