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   BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13   

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BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13 (https://dejure.org/2014,38400)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.2014 - 5 C 18.13 (https://dejure.org/2014,38400)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 (https://dejure.org/2014,38400)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    DDR-EErfG § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Satz 2; VwGO § 60, § 93 Satz 2, § 139 Abs. 3 Satz 1 und 4
    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung; Verfahrenstrennung; Trennung von Verfahren; Entschädigung; Entschädigungsanspruch; Erfüllung; Anspruch auf Erfüllung; Anspruchserfüllung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Antragsberechtigter; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    DDR-EErfG § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Satz 2
    Anspruch auf Erfüllung; Anspruchserfüllung; Anteilsinhaber; Antragsberechtigter; Beteiligung; Einheitswert; Enteignung; Entschädigung; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsberechtigter; Entschädigungserfüllungsanspruch; Entschädigungshöhe; Entschädigungsverpflichteter; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, SMADBef 124/45, § 93 VwGO, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
    Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, SMADBef 124/45, § 93 VwGO, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
    Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer firmierenden Aktiengesellschaft; Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs wegen Enteignung von Unternehmensträgern aufgrund der Besatzung (hier: DDR)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen; Anspruchsberechtigter; Rechtsnachfolger; enteigneter Unternehmensträger; Enteignungsbegriff; faktische Enteignung; Listenenteignung; Freistellung von Anteilen; SMAD-Befehl Nr. 124; ...

  • rewis.io

    Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung; Verfahrenstrennung; Trennung von Verfahren; Entschädigung; Entschädigungsanspruch; Erfüllung; Anspruch auf Erfüllung; Anspruchserfüllung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Antragsberechtigter; ...

  • rechtsportal.de

    Entschädigung für die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer firmierenden Aktiengesellschaft; Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs wegen Enteignung von Unternehmensträgern aufgrund der Besatzung (hier: DDR)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 200
  • NVwZ-RR 2015, 122
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 106.08

    Zurückweisung einer Revision wegen Nichterfasstsein der Klägerin von den

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    In diesen Fällen schied ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz aus, weil die Enteignungen nicht als "entschädigungslos" i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. 1a VermG anzusehen waren (vgl. dazu Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.).

    Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Freistellung bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird (vgl. insoweit auch Urteil vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 = ZOV 2005, 372).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte (vgl. Urteil vom 10. August 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 m.w.N.).

    Mit diesem Gesetz seien die Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone mit Billigung der Besatzungsmacht bereits durchgeführt gewesen seien, im sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt worden (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 ; s.a. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 64.10

    Formlosigkeit der Berichtigung eines bloßen Ausfertigungsmangels

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Die Rüge der Beigeladenen, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf das sog. Schweizer Aktienpaket beziehenden Verpflichtungsklage hätten nicht vorgelegen, muss bereits daran scheitern, dass die Trennung von Verfahren generell nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar ist, dass sie als solche nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 20. Mai 2011 - BVerwG 8 B 64.10 - juris Rn. 5 m.w.N. und Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 15.09 - Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 4 Rn. 24).

    Unbeschadet dessen kann der Rechtsmittelführer Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften, also auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (Beschluss vom 20. Mai 2011 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2010 - 5 B 20.10

    Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs; zur Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten.
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten.
  • BVerwG, 24.06.2005 - 7 B 6.05

    Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht in Bezug auf Unternehmen mit

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Der Klammerzusatz ist als Antwort auf den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zu werten, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. zum allgemeinen Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht z.B. Beschlüsse vom 24. Juni 2005 - BVerwG 7 B 6.05 - ZOV 2006, 277 und vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 97 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05

    Verfahrensdauer, lange -.

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Der Klammerzusatz ist als Antwort auf den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zu werten, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. zum allgemeinen Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht z.B. Beschlüsse vom 24. Juni 2005 - BVerwG 7 B 6.05 - ZOV 2006, 277 und vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 97 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Mit diesem Gesetz seien die Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone mit Billigung der Besatzungsmacht bereits durchgeführt gewesen seien, im sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt worden (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 ; s.a. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13
    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 15.09

    Antrag; Antragserfordernis; Antragstellung; fristgerechte Antragstellung;

  • BVerwG, 21.09.1989 - 3 C 22.87

    Kriegsschadenrente - Nachzahlung von Entschädigungsrente - Vererblichkeit

  • BVerwG, 29.06.1960 - V C 447.58

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in

  • BGH, 20.05.2009 - IV ZB 2/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung einer

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

    Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 26).

    Eine bestimmte Form der Enteignung ist ebenso wenig begriffsbestimmend wie deren Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 37).

    Dem Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung unterfallen solche Enteignungen, die zwar nicht auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 40).

    An die damit von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte der Magistrat von Groß-Berlin mit § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 sowie mit Ziffer 1 seines Durchführungsbeschlusses vom 8. Februar 1949 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 41 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43).

    Der Klammerzusatz spiegelt den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht wider, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 44 m.w.N.).

    Mithin erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG geschuldete Prüfung, ob im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f. und Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47 f.).

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz den gleichen Schutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.).

    Dazu zählen neben natürlichen Personen auch juristische Personen und deren Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28).

    Soweit dem Urteil des Senats um 18. September 2014 (- 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

    Er darf sich dieser - einer Anwartschaft ähnlichen - Position auch nicht begeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28).

  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    a) Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (BVerwGE 153, 63) ab.

    Demgegenüber lasse das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auch zu, wenn hinsichtlich der Vermögenswerte, die Gegenstand des Zugriffs gewesen seien, eine vollständige Enteignung vorliege und die Freistellung sich lediglich auf die Unternehmensbeteiligung beziehe (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 27, 38, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass ein Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21).

    Denn es sollte lediglich eine Rechtsschutzlücke in Bezug auf ausländische Beteiligungen an Unternehmen geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35).

    Unter einem Unternehmensträger ist ein Rechtsträger (natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft) zu verstehen, der mit seinem im Beitrittsgebiet belegenen Unternehmensvermögen voll oder lediglich teilenteignet wurde (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 33).

    Als Beispiel für einen teilenteigneten Unternehmensträger ist im Gesetzgebungsverfahren sogar die hier streitgegenständliche AEG genannt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) worden.

    Nach Ansicht der Klägerin weicht das Verwaltungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - mit dem Rechtssatz ab, § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze eine mittelbare Schädigung der ausländischen Beteiligungen am enteigneten Unternehmensträger voraus.

    Demgegenüber spreche das Bundesverwaltungsgericht von einer mittelbaren Schädigung des ausländischen Beteiligten wegen der Minderung des Werts der Beteiligung (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 26 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen", wenn im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - juris Rn. 22 f. und BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 47 f. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    Der seinerzeit für das Entschädigungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revisionen aller Beteiligten hiergegen mit Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) zurückgewiesen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum sog. Schweizer Aktienpaket festgehalten hat, unterlagen die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der L. AG einer besatzungshoheitlichen Enteignung, von der Beteiligungen ausländischer Gesellschafter zunächst im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG freigestellt waren (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 39 ff.).

    Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz soll eine Entschädigungslücke für Enteignungen schließen, die nicht entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. 1a VermG erfolgten und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfallen, weil für sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein Entschädigungsversprechen bestand, das aber tatsächlich nicht erfüllt wurde (vgl. BT-Drs. 15/1180, S. 25; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47; Zimmermann/Goldschmidt, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 DDR-EErfG Rn. 59 f.).

    Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Begriffe der Enteignung und der Freistellung von der Enteignung angelehnt an das Vermögensrecht auch im Kontext des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes in einem faktischen Sinne zu verstehen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63, Rn. 16 und 21 sowie vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 37 und 43; zum Vermögensrecht vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 - BVerwGE 155, 248 Rn. 29).

    Dadurch sollte eine aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten mögliche Schutzlücke geschlossen und den betroffenen ausländischen Gesellschaftern auf jeden Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden, der ihnen den gleichen Schutz wie inländischen Gesellschaftern verleiht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 24 und vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erkennt einen Entschädigungserfüllungsanspruch für die Wertminderung von Unternehmensbeteiligungen im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Vorschrift unabhängig vom Nachweis eines konkreten verdichteten Entschädigungsversprechens an (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 24).

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Freistellung" nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21) abgewichen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Freistellung keine besondere Form voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43).

    Es hat bei der Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen wirtschaftlich betrachtet vollständig und endgültig von seinem Eigentum verdrängt worden ist, stets untersucht, wie die Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 35, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21 f.).

    Dementsprechend ist auch bei den hier auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen maßgeblich darauf abgestellt worden, ob sich die Enteignungsbetroffene - objektiv vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsregeln und greifbarer Anhaltspunkte in der Rechtswirklichkeit - zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43; ähnlich Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 22).

    Erforderlich ist - wie in den Fällen des Absatzes 1 - ein entsprechend verdichtetes Entschädigungsversprechen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 49).

  • VG Berlin, 23.04.2015 - 29 K 57.11

    Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einer Fabrik

    Dieses Erfordernis einer "steckengebliebenen Entschädigung" gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage der Entschädigung für ausländische Beteiligungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (BVerwG 5 C 18.13) zu dieser Frage darauf hingewiesen, dass der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen sei.

    Weitere - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzungen der Norm gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.September 2014 - 5 C 18.13 - VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -).

    Mithin ist abzustellen auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -).

  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

    Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K.           per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2014- 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in BVerwGE 150, 200 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen.
  • BVerwG, 19.10.2016 - 3 PKH 7.16

    Fristgerechte vollständige Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Er hätte sich allenfalls dann darauf verlassen dürfen, dass die Sendung am 5. September 2016 (Montag) beim Bundesverwaltungsgericht eingeht, wenn er sie ausreichend frankiert hätte (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:180914U5C18.13.0] - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 4 Rn. 16; Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 B 84.12 - juris Rn. 5).
  • VG Aachen, 21.12.2015 - 6 L 764/15

    Betreten eines Grundstücks; Regelkontrolle einer Dreikammerkleinkläranlage;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18/13, juris Rn. 15 und vom 20. Juni 2013 - 4 C 2/12 -, juris Rn. 8 m.w.N.
  • VG Berlin, 22.12.2016 - 29 K 7.16

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust von

    Maßgeblich ist daher, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht endgültig und vollständig verdrängt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13, BVerwGE 150, 200, zitiert nach juris, dort Rdn. 43 sowie zuletzt Urt. v. 24. September 2015 - 5 C 13/14, BVerwGE 153, 63, zitiert nach juris, dort Rdn. 21).

    Und auch wenn bei einer Listenenteignung ohne diesen einschränkenden Zusatz nicht per se von einer nicht erfolgten Freistellung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2014 - 5 C 18/13, BVerwGE 150, 200, zitiert nach juris, dort Rdn. 43), so ist der Listenzusatz doch ein gewichtiges Indiz für eine Freistellung.

  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 11 CS 15.145

    Wer während eines Drogenkontrollprogramms trotz ausdrücklichen Hinweises auf eine

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa am Wochenende, beruht (BVerfG, B.v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104.99 - NJW 2001, 1566; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 u. v. 18.9.2014 - 5 C 18.13 - juris Rn. 12 ff.).
  • BSG, 09.05.2022 - B 5 R 11/22 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16

    Bindungswirkung einer Tatsachenentscheidung nach Zurückverweisung durch das

  • VGH Bayern, 29.06.2022 - 22 ZB 21.1826

    Rüge der Besorgnis der Befangenheit

  • VG Berlin, 20.05.2015 - 29 K 465.10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2018 - L 7 AS 422/18
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