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   BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14   

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BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14 (https://dejure.org/2015,19311)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 (https://dejure.org/2015,19311)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 (https://dejure.org/2015,19311)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SG § 28 Abs. 7; EltZSoldV § 1
    Elternzeit; Beendigung Elternzeit; vorzeitige Beendigung; rückwirkende Beendigung; rückwirkende Antragstellung; Antragsfrist; Schriftform; Soldatin; Geburt weiteres Kind.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 28 Abs. 7
    Antragsfrist; Beendigung Elternzeit; Elternzeit; Geburt weiteres Kind; Schriftform; Soldatin; rückwirkende Antragstellung; rückwirkende Beendigung; vorzeitige Beendigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elternzeit für Soldaten kann nur rückwirkend begehrt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elternzeit für Soldaten kann nur rückwirkend begehrt werden

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 144
  • NVwZ-RR 2015, 901
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Denn nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes wegen der Geburt des zweiten Kindes L. würde die Dienstleistungspflicht der Antragstellerin wieder aufleben: Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit führt regelmäßig dazu, dass das Ruhen der Dienstleistungspflicht beseitigt wird (vgl. zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 38).

    bb) Darüber hinaus ist die vorzeitige Beendigung der für die Tochter L. bewilligten Elternzeit auch nicht rechtzeitig beantragt worden: Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.).

    Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27).

    Denn eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Antragstellung, weil durch die Geburt eines weiteren Kindes die laufende Elternzeit nicht automatisch unterbrochen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 40; ebd. zur Notwendigkeit eines solchen Antrages für die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG Rn. 14) .

  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Soldaten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sich die Soldatin oder der Soldat unschwer selbst verschaffen kann (vgl. für die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Soldaten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sich die Soldatin oder der Soldat unschwer selbst verschaffen kann (vgl. für die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 14.09

    Elternzeit; Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist;

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Diese Antragsfristen sind normativ begründet (vgl. zu dieser Notwendigkeit BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14.09 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8 Rn. 32f.) und bindend, da nach allgemein öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Soll-Regelungen nur in atypischen Fällen ein Abweichen zulassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 2007 - C-116/06 [ECLI:EU:C:2007:170] - Kiiski - Slg. 2007, I-7643-7688 = NJW 2007, 3418) stellt es eine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn einer Frau nicht gestattet wird, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums ihres Erziehungsurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so mit dem Mutterschaftsurlaub verbundene Rechte zu nehmen (Rn. 58 und 60 a.a.O.).
  • BVerwG, 12.06.1996 - 1 WB 94.95

    Recht der Soldaten: Vorzeitige Beendigung eines Betreuungsurlaubs

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Der für die Tochter L. bewilligte Zeitraum ist bereits abgelaufen, die Antragstellerin hat in dieser Zeit keinen Dienst geleistet und sie kann den Dienst auch nicht rückwirkend antreten (zur Unmöglichkeit eines rückwirkenden Widerrufs einer erteilten und zeitlich abgelaufenen Beurlaubung vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 94.95 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 2 S. 1).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Diese Regelung ist aber wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2003 (ABl. L 269, S. 15) geänderten Fassung, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, und den den Mutterschaftsurlaub regelnden Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) nicht anwendbar (Vorrang des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 [ECLI:EU:C:1964:66] - Costa/E.N.E.L. - Slg. 1964, 1251 ).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 14.90
    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen (teilweise) zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (so schon zum Betreuungsurlaub BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - Rn. 25; für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 - Buchholz 232.4 § 1 SUrlV Nr. 1 Rn. 15 ).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 53.13

    Sonderurlaub unter Belassung der Geldbezüge und Sachbezüge bei bestandskräftigem

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen (teilweise) zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (so schon zum Betreuungsurlaub BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - Rn. 25; für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 - Buchholz 232.4 § 1 SUrlV Nr. 1 Rn. 15 ).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 2007 - C-116/06 [ECLI:EU:C:2007:170] - Kiiski - Slg. 2007, I-7643-7688 = NJW 2007, 3418) stellt es eine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn einer Frau nicht gestattet wird, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums ihres Erziehungsurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so mit dem Mutterschaftsurlaub verbundene Rechte zu nehmen (Rn. 58 und 60 a.a.O.).
  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04

    Teilzeitarbeit neben Elternzeit

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11

    Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

    Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 15).

    Soweit § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV (in der hier maßgeblichen Fassung) darüber hinaus bestimmte, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist, ist diese Einschränkung wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des europäischen Rechts unanwendbar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 20); das haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei den hier strittigen Bescheiden beachtet.

    Sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch - wie hier - die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit kommen stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 23 ff., 28 ff.).

    Für die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit hat dies der Senat aus den folgenden Erwägungen hergeleitet (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28):.

    Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht fordert, Soldatinnen und Soldaten auf alle für sie etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 33 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - 14 A 1082/20

    Zu wenig Hochschullehrer korrigieren juristische Examensklausuren

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.5.2015 - 1 WB 20.14 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 4.9.2009 - 2 WD 17.08 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 2.4.2008 - 6 C 15.07 -, juris, Rn. 48; Beschluss vom 29.3.2007 - 7 C 9.06 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 9.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris, Rn.37: Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 25.7.1996 - 5 B 201.95 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2019 - 14 A 2042/18 -, NRWE, Rn. 27 f.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl., § 40, Rn. 26.
  • VG Wiesbaden, 23.04.2020 - 3 K 828/16

    Zur vorzeitigen Beendigung und der Übertragung von Elternzeit, die in die Zeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. BVerwG zu der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 - Beschluss vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 -, jeweils juris).

    Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass der Grund für die Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 -, juris).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 1 WB 25.18

    Rückwirkende Aufhebung von Elternzeit; unzulässiger und unbegründeter Antrag auf

    a) Für die Streitigkeiten um die Gewährung von Elternzeit für Soldaten (§ 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV -) ist zwar der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 1 WB 14.09 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8 Rn. 20 f., vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 24).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kann nämlich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV nur für die Zukunft, nicht aber - wie hier verlangt - rückwirkend begehrt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30).

  • VG Köln, 06.04.2020 - 23 K 1109/18
    Zwar besteht materiell ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz, sodass auch Anträgen von Beamtinnen bzw. Soldatinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzugeben ist, wenn sie dadurch für die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14 -, BVerwGE 152, 144-152, juris, Rn. 21, hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für ihre Tochter zum Zwecke der Inanspruchnahme des Mutterschutzes nicht rechtzeitig beantragt hat.

    vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14 -, BVerwGE 152, 144-152, juris, Rn. 22, 31; BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -, BAGE 130, 225-236, juris, Rn. 14 zur Notwendigkeit eines solchen Antrages für die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG.

  • BVerwG, 24.11.2016 - 1 WB 46.15

    Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung

    Die Antragsfrist ist als Ausschlussfrist normativ begründet (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144, Rn. 24 m.w.N.) und zwingendes Recht ("ist ... zu beantragen").
  • BVerwG, 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21

    Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des

    Legt man die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung zugrunde, wonach eine Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit nicht möglich sei (vgl. für die Elternzeit BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 22 ff. und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30 m.w.N.), so besteht die Gefahr, dass ein der Antragstellerin unter Ermessensgesichtspunkten zuzusprechender Betreuungsurlaub dadurch, dass die Bearbeitung ihrer Anträge ausgesetzt wird, für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis zu einer künftigen Entscheidung vereitelt wird.
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 8.22

    Zur Gewährung von Betreuungsurlaub für Soldatinnen und Soldaten

    Unabhängig davon kommt eine Gewährung für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis 6. Oktober 2021 auch deshalb nicht in Betracht, weil die Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. für die Elternzeit ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Leitsatz und Rn. 22 ff. sowie vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30; ebenso für den rückwirkenden Widerruf von Betreuungsurlaub BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 94.95 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 26.10.2021 - 1 W-VR 19.21

    Antrag einer Berufssoldatin auf Betreuungsurlaub

    Unabhängig von der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob eine Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit grundsätzlich zulässig ist (vgl. für die Elternzeit verneinend BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 22 ff. und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30 m.w.N.), ist eine solche rückwirkende Bewilligung für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis 6. Oktober 2021 jedenfalls nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Betreuungsurlaub gemäß § 28 Abs. 5 SG zu sichern oder drohende Nachteile abzuwenden.
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