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   BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15   

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BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15 (https://dejure.org/2015,33546)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2015 - 1 A 4.15 (https://dejure.org/2015,33546)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 (https://dejure.org/2015,33546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 140; VereinsG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 28 Abs. 1 Satz 1; EMRK Art. 11
    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel; Libanon; "Märtyrer-Stiftung"; Negierung des Existenzrechts eines Staates; Religionsfreiheit; Religionsgemeinschaft; Shahid Stiftung; Syrien; Vereinsverbot; Völkerverständigungswidrigkeit.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 140
    "Märtyrer-Stiftung"; Anhörung; Auflösung; Hisbollah; Inländerverein; Israel; Libanon; Negierung des Existenzrechts eines Staates; Religionsfreiheit; Religionsgemeinschaft; Shahid Stiftung; Syrien; Vereinsverbot; Völkerverständigungswidrigkeit; einheitliches Netzwerk

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 140 GG, Art 26 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 9 Abs 2 GG
    Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Gedanken der Volkerverständigung bei Zugehörigkeit einer Stiftung zu der Hisbollah sowie einer Identfikation mit dem bewaffneten Kampf und einer das israelische Existenzrecht negierenden Einstellung; Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit ...

  • doev.de PDF

    Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit

  • rewis.io

    Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen den Gedanken der Volkerverständigung bei Zugehörigkeit einer Stiftung zu der Hisbollah sowie einer Identfikation mit dem bewaffneten Kampf und einer das israelische Existenzrecht negierenden Einstellung; Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot des Vereins "Farben für Waisenkinder e.V." bestätigt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot des Vereins "Farben für Waisenkinder e.V." bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Spendensammelverein der Hisbollah

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot des "Farben für Waisenkinder e.V." - Kein Spendensammeln für Hisbollah-Kämpfer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot des Vereins "Farben für Waisenkinder e.V." bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot eines Vereins wegen Unterstützung der Hisbollah

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot eines Vereins wegen Unterstützung der Hisbollah

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von Spendenorganisation für Hinterbliebene von Hisbollah-Terroristen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 211
  • NVwZ-RR 2016, 454
  • DÖV 2016, 395
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.04.2012 - 6 A 2.10

    Gedanke der Völkerverständigung; Gazastreifen; HAMAS; humanitäre Hilfeleistungen;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 = juris Rn. 18; vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53 Rn. 44 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 13 ff.) richtet sich eine Vereinigung dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen.

    Das soziale Engagement ist der betroffenen Organisation zuzurechnen, da es einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation in der Bevölkerung leistet, was wiederum die Rekrutierung von Aktivisten erleichtert, die sich an gewalttätigen Handlungen beteiligen (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 = juris Rn. 37 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 14).

    Findet eine solche Unterstützung über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang statt, liegt darin eine schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung (BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 14).

    ccc) Die Hisbollah trägt zudem Gewalt in das Verhältnis zwischen dem israelischen und dem palästinensischen Volk hinein, indem sie mit der Hamas, die nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56) ihrerseits als eine völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist, zusammenarbeitet und diese finanziell und militärisch unterstützt.

    Vielmehr ist entscheidend auf die Akzeptanz- und Entlastungsvorteile abzustellen, die sich für eine völkerverständigungswidrige Organisation daraus ergeben, dass die Tätigkeit des sozialen Bereichs einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation in der Bevölkerung leistet und die finanzielle Entlastung im sozialen Bereich dem militärisch-terroristischen Sektor der Organisation zugutekommt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 14).

    Auch personelle Verflechtungen können ein bedeutsames, wenn auch nicht notwendiges Indiz für die Zugehörigkeit eines Sozialvereins zu einer völkerverständigungswidrigen Organisation sein (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 = juris Rn. 33 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 34).

    Dies steht fest, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, dass der Kläger eine besondere Nähe zu der Hisbollah und deren Grundüberzeugungen aufweist (zu der Anforderung einer Identifizierung mit den völkerverständigungswidrigen Aktivitäten vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 = juris Rn. 69 ff. und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 68 ff.).

    Zumindest gegen eine Überspannung der als Korrektiv auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelten subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes (BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 56 Rn. 14) spricht die gefahrenabwehrrechtliche Grundausrichtung der Vereinsverbots.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.

    Dies würde dem Verein die Möglichkeit eröffnen, ein Vereinsverbot durch eine Diversifizierung der Vereinstätigkeit zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 76).

  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 - juris Rn. 26 und Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 15).

    Wegen der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV vorgenommenen Gleichstellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Entsprechendes für die zuletzt genannten Vereinigungen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 10).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt, weil der Vereinssatzung des Klägers nicht entnommen werden kann, dass sich der Verein der allseitigen Erfüllung der durch ein gemeinsames Bekenntnis gestellten Aufgaben widmet (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 11).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 31) finden die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung.

    Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.14 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 Rn. 31).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Die Völkerverständigungswidrigkeit muss aber, um ein Verbot rechtfertigen zu können, den Charakter des Vereins prägen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 54).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 31) finden die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 19 ff. m.w.N.) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.

    Selbst wenn das Verbot des Klägers ein Eingriff in die Ausübung seines Rechtes auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK darstellen würde, wäre dieser Eingriff nach Vorstehendem hier im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 61).

  • BVerwG, 08.08.2005 - 6 A 1.04

    Beteiligungsfähigkeit; Genehmigung der Prozessführung; Nachreichung der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 - juris Rn. 26 und Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 15).

    Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 = juris Rn. 18) bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 - juris Rn. 26) und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt.

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Zur Religionsfreiheit gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Gewährleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2 WRV bezieht (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Es gilt aber auch für andere selbstständige oder unselbstständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ).
  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15
    Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.14 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 Rn. 31).
  • BVerwG, 03.04.1985 - 1 ER 323.84

    Rechtsmittel

  • EGMR, 12.06.2012 - 31098/08

    HIZB UT-TAHRIR AND OTHERS v. GERMANY

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

    Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 13; Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 11).

    Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 15; Gerichtsbescheid v. 08.08.2005 - 6 A 1.04, BeckRS 2005, 29687, Rn. 17; Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 14).

    Die Bestimmung gilt sowohl für aus deutschen Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 16).

    Im Fall der Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO ), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Hinweistatsachen (Indizien) (siehe BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 17).

    In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19).

    Insbesondere ist ein Verbot stets nur zu rechtfertigen, wenn die zum Verbot führende Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a., Rn. 112, juris; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20).

    Im hiesigen Fall muss also der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise des vom Verbot betroffenen Vereins ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Der Kläger bot der Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation (siehe ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn 22 ff.) und ihrem Gedankengut eine Plattform in Deutschland und eine signifikante ideologische Unterstützung (aa).

    Auch sei in den Telefonkontakten ein Führungsfunktionär und für die Spendensammlungen im Ausland Verantwortlicher der "Shahid-Stiftung" aufgeführt, welche der Hisbollah als integraler Teil zuzurechnen ist (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 31).

    So spendete er im Jahre 2013 Geld an das im April 2014 verbotene "Waisenkinderprojekt Libanon" (Verbot bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris).

    Dieser wurde 2021 (wie der "Gib Frieden e.V.", zu diesem auch unten) als Ersatzorganisation für den 2014 verbotenen Verein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." seinerseits verboten (vgl. https://www.hamburg.de/verfassungsschutz/15259054/izh-aussenposten-des-teheraner-regimes/, zuletzt abgerufen am 15.11.2022, mit dem Hinweis, dass eine Beobachtung bereits seit 1993 erfolgt; vgl. auch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2021, S. 47 ff.; zum Verbot des "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris).

    Das Interesse an der Grundrechtsausübung des Vereins und seiner Mitglieder muss in diesem Fall hinter dem Interesse des Schutzes des Gedankens der Völkerverständigung zurücktreten (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 46, dort im Ergebnis aber offengelassen; siehe zum Ganzen auch Roth, a.a.O., Rn. 113 f.).

    Insbesondere das Rekurrieren auf Symbole der Hizb Allah sowie von dieser als "Märtyrer" verehrter Personen stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine Identifizierung mit deren Zielen und gewaltsamen Aktivitäten dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 33).

    Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich als so gewichtig, dass der Kläger auch mit Blick auf die damit gegebenenfalls verbundene Beeinträchtigung seiner religiösen Vereinigungsfreiheit verboten werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 40).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Das zwingt dazu, gegenüber Vereinigungen das jeweils mildeste gleich wirksame Mittel zu ergreifen, um legitimen Gemeinwohlbelangen Rechnung zu tragen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 ; für Ausnahmefälle seit BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 , Rn. 48 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Zwar sind personelle Verflechtungen eines Sozialvereins mit der HAMAS ein bedeutsames Indiz für die Zugehörigkeit des Vereins zu dieser Terrororganisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -âEURŒ BVerwGE 153, 211 Rn. 35).

    Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 110 ff. und vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 13 und 17; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 20).

    (2) Da die HAMAS als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41, vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 und vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 28), stellt die in diesem Bewusstsein und - angesichts der festgestellten israelfeindlichen Ausrichtung des WWR und des Klägers - bewusst vorgenommene Unterstützung des Sozialvereins ISJ der HAMAS durch WWR ebenfalls eine sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtende Tätigkeit dar.

  • VG Hamburg, 24.08.2022 - 14 E 2849/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen eine wegen des Verdachts der

    So ist die "Hizb Allah" für eine Vielzahl von Anschlägen gegen die israelische Armee verantwortlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 26, 30).

    Dabei nimmt die Kammer auch in den Blick, dass nach summarischer Prüfung nicht zwischen dem militärischen Flügel der "Hizb Allah" und ihrer übrigen Teile zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 31).

    So hat der für internationale Beziehungen zuständige Funktionär Ammar Musawi in Reaktion auf die Aufnahme des militärischen Flügels der Hisbollah in die EU-Terrorliste erklärt, dass die politischen und militärischen Aufgaben der Hisbollah nicht getrennt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, a.a.O.).

    eine Ersatzorganisation für den rechtskräftig verbotenen Verein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (vgl. BMI, Drei Spendensammelvereine wegen Terrorfinanzierung verboten, 19.5.2021, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/05/verbotsverfahren-hisballah-spenden.html, zuletzt abgerufen am 25.8.2022; BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022, 6 VR 2/21; zum Verbotsverfahren gegen "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris; BVerfG, Beschl. v. 2.7.2019, 1 BvR 385/16, juris), der finanziell durch das Sammeln von Spenden die "Hizb Allah" unterstützt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 20 ff.).

    Diese Unterstützung ist vielmehr ein ebenso unverzichtbarer wie integraler Teil einer Gesamtstrategie des bewaffneten Kampfes (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 32).

    So sind auch vordergründig humanitäre Organisationen wie etwa die "Shadid-Stiftung" letztlich ein ebenso unverzichtbarer wie integraler Teil einer Gesamtstrategie des bewaffneten Kampfes (s.o. unter IV.1.a).i.bb, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 38 und 39, und BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32), bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48).

    Bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sein und dessen Charakter prägen muss (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48), den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

    Ihre Tätigkeit zielt darauf ab, durch das Inaussichtstellen sozialer Absicherung von Hinterbliebenen der sog. Märtyrer die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 21 ff. und 31 ff.; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226).

    Dabei muss nicht entschieden werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zu Art. 9 GG die Bildung und der Bestand sowie das sonstige Handeln von Vereinen durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 39 f.).

  • BGH, 29.11.2023 - AK 84/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

    b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zur Organisation der Hizb Allah insbesondere aus einem Gutachten des Sachverständigen   S.     und Vermerken des Bundeskriminalamtes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 22 ff.).

    Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergebnis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Führung stehende Gesamtorganisation handelt und nicht etwa um getrennte, für sich selbständige einzelne Flügel (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 31; differenzierend Durchführungsverordnung [EU] Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013, ABl. L 201 S. 10, 12; s. dazu BT-Drucks. 19/3642 S. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - 1 L 14.20

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen eine Teilorganisation der Hizb

    Neben dem Auf- und Ausbau sowie der Pflege ihrer Strukturen nutze die Hizb Allah Deutschland nicht nur als Raum für Spendensammelaktivitäten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - juris Rn. 31 ff. zum Spendensammelverein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V."), sondern auch als Aktionsraum für Beschaffungsaktivitäten und Anschlagsplanungen.

    Dies stellt die Beschwerde auch nicht grundsätzlich in Frage (zur Eingliederung eines [anderen] Teilvereins in die Hizb Allah vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - juris Rn. 42 ff.).

  • BGH, 29.11.2023 - AK 85/23
    b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zur Organisation der Hizb Allah insbesondere aus einem Gutachten des Sachverständigen S. und Vermerken des Bundeskriminalamtes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 22 ff.).

    Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergebnis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Führung stehende Gesamtorganisation handelt und nicht etwa um getrennte, für sich selbständige einzelne Flügel (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 31; differenzierend Durchführungsverordnung [EU] Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013, ABl. L 201 S. 10, 12; s. dazu BT-Drucks. 19/3642 S. 2).

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4935

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

    Der bundesweit agierende Verein einschließlich seiner Teilorganisationen wird mit sofort vollziehbarer (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vereinsrechtlicher Verfügung des nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständigen Bundesministers des Innern vom 25. Oktober 2016 verboten und aufgelöst, weil er zwei Verbotstatbestände (§ 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG) erfüllt, nämlich sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und schwerwiegend, ernst und nachhaltig den Gedanken der Völkerverständigung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 19 ff. u. U. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 18; Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Komm. 2014, § 3 VereinsG, Rn. 56).

    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (BVerwG, U. v. 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 13 m. w. N.) auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister des Innern von einer Anhörung des Vereins absieht, um diesem keine Gelegenheit zu geben, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 - 3 P 85/23

    Behandlung einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 2164/17

    Anerkennung einer religiösen Stiftung

  • VG München, 15.11.2016 - M 7 E 16.5123

    Richterliche Durchsuchungsanordnung nach Vereinsverbot gegen Dritten

  • BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4941

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit vereinsrechtlicher

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4934

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Vereinsverbot

  • VG Berlin, 15.09.2021 - 34 L 236.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Rücknahme eines Visums

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2020 - 3 L 214/19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Widerspruchsbescheides

  • VG Köln, 30.03.2022 - 1 K 1272/21
  • OVG Hamburg, 11.10.2022 - 6 Bs 136/22

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag nach Versagung eines Aufenthaltstitels wegen des

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