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   BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14   

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https://dejure.org/2015,26424
BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14 (https://dejure.org/2015,26424)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2015 - 6 C 38.14 (https://dejure.org/2015,26424)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 (https://dejure.org/2015,26424)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 6 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; MRRG § 7 Nr. 2, §§ 9, 12 Abs. 1 bis Abs. 3; BayMG Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 bis Abs. 3
    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher Berichtigungsanspruch; Hauptwohnung; Nebenwohnung; vorwiegende Benutzung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; paritätisches Wechselmodell; Bestimmung der Hauptwohnung bei Ausfall der gesetzlichen ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6 Abs. 2
    Bestimmung der Hauptwohnung als Angelegenheit der elterlichen Sorge; Bestimmung der Hauptwohnung bei Ausfall der gesetzlichen Bestimmungskriterien; Gesetzliche Prozessstandschaft; Hauptwohnung; Melderegister; Nebenwohnung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 7 Nr 2 MRRG, § 9 MRRG, § 12 Abs 1 MRRG
    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder bei Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern

  • Wolters Kluwer

    Ersetzen einer unrichtigen Eintragung durch die richtige auf Grundlage des melderechtlichen Berichtigungsanspruchs; Benutzung von mehreren Wohnungen im Inland durch einen Einwohner; Abgabe einer Erklärung gegenüber den Meldebehörden über die Hauptwohnung durch den ...

  • doev.de PDF

    Melderechtlicher Berichtigungsanspruch; Bestimmung der Hauptwohnung

  • rewis.io

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder bei Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersetzen einer unrichtigen Eintragung durch die richtige auf Grundlage des melderechtlichen Berichtigungsanspruchs; Benutzung von mehreren Wohnungen im Inland durch einen Einwohner; Abgabe einer Erklärung gegenüber den Meldebehörden über die Hauptwohnung durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern unzulässig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsames Sorgerecht - und die Hauptwohnung des Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hauptwohnung eines Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Melderechtlicher Berichtigungsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrere Hauptwohnungen minderjähriger Kinder bei paritätischem Wechselmodell?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell: Die Wohnung nur eines der Elternteile kann Hauptwohnung des Kindes sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung unzulässig

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern unzulässig

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Auch bei Ausübung des paritätischen Wechselmodells und des gemeinsamen Sorgerechts kann ein minderjähriges Kind nur eine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne haben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen im Melderegister

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nur ein Hauptwohnsitz für Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hauptwohnsitz des Kindes bei Wechselmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell - Wo wird das Kind gemeldet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell: Zwei Hauptwohnsitze für Kinder?

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell - Wo ist das Kind gemeldet?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 89
  • NJW 2016, 99
  • FamRZ 2016, 44
  • DÖV 2016, 137
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16).

    Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27).
  • BVerfG, 15.03.1993 - 1 BvR 1296/92

    Verfassungsmäßigkeit von Meldebstimmungen

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601).
  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27).
  • OLG München, 25.01.2008 - 12 UF 1776/07

    Elterliche Sorge: Streit getrennt lebender Eltern über die Anmeldung des

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 5.05

    Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16).
  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 3.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra II - § 42 Abs. 2 VwGO, § 36 BGB hessNatG verleiht

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
    Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 ).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes regelmäßig vor dem Hintergrund der praktikablen Festlegung öffentlich-rechtlicher Rechtsfolgen und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173, 1174; Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 f. - jeweils zum Kindergeld) oder der verlässlichen ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44 - zum Melderecht; vgl. Hennemann NZFam 2016, 825).
  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Dies schließt es aus, die Eltern darüber entscheiden zu lassen, wo der Lebensmittelpunkt liegt und der Unterkunftsbedarf anfällt (vgl zur melderechtlich relevanten Einigung der Eltern auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im Fall eines Wechselmodells BVerwG vom 30.9.2015 - 6 C 38.14 - BVerwGE 153, 89; vgl ferner zur elterlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten in einem solchen Fall BFH vom 23.3.2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338; vgl zur Behandlung des Wechselmodells in den unterschiedlichen Rechtsgebieten auch BGH vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15 - BGHZ 214, 31 RdNr 19; Dürbeck in Staudinger, BGB, 2018, § 1684 RdNr 263 ff; Hennemann, NZFam 2016, 825) .
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19

    Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters;

    Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird (vgl. Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 18; im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38.14 -, NJW 2016, 99; Senat, Beschl. v. 07.03.2016 - 1 S 309/16 -).

    Liegt aber ein "non liquet" vor und steht also auch die objektive Richtigkeit des Datums, dessen Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Betroffene begehrt, nicht fest, kann die Speicherung dieses Datum schon begrifflich keine "Berichtigung" darstellen (im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O., und Senat, Beschl. v. 07.03.2016, a.a.O.: kein Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen, weil durch eine derartige Eintragung das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtiggestellt, sondern vielmehr seine Unrichtigkeit fortgeschrieben würde).

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    (2) Voraussetzung für den Berichtigungsanspruch des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist weiter, dass er sich auf die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges Datum richtet (vgl. zum Berichtigungsanspruch nach dem früher geltenden Melderechtsrahmengesetz BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 - BVerwGE 153, 89 Rn. 10; siehe auch Meents/Hinzpeter in: Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 16 Rn. 15).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Mit diesen Regelungen behält das Bundesmeldegesetz den bereits zuvor geltenden Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" bei (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 13).

    Hierfür sind die Aufenthaltszeiten rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N.).

    Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 22 Abs. 3 BMG darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Zudem hängt diese in besonderer Weise von dem Willen der Beteiligten ab, so dass entsprechende weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und 21; VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 27; a.A. offenbar Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, jurisPR-BVerwG 1/2016 Anm. 2, Buchstabe D.).

    Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Wohnungen räumlich nahe beieinander liegen (so BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 22).

    Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, muss notgedrungen die Meldebehörde unter Berücksichtigung melderechtlicher Wertungen die Hauptwohnung des minderjährigen Kindes festlegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 24 f.).

    Sei dies weiterhin nicht möglich, bleibe nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben sei, als Hauptwohnung des Kindes festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 12 A 3583/20

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für zwei Kinder

    vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, juris Rn.19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 -,juris Rn. 16 (zum Melderecht); BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 -, juris Rn. 16 (zum Kindergeld).
  • VG München, 17.08.2021 - M 13 K 19.4717

    Melderechtliche Berechnung von Aufenthaltszeiten

    Nach dem Wortlaut, dem Zweck der Eintragung einer Wohnung als Hauptwohnung und im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 22 Abs. 3 BMG als Zweifelsregel sind für die Bestimmung der vorwiegenden Nutzung vorrangig die rein quantitativ festzustellenden Aufenthaltszeiten in den Wohnungen maßgeblich (BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - NJW 2016, 99, juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 30.1.2018 - 5 ZB 17.869 - juris Rn. 19).

    Die Orientierung an einer objektiv bestimmbaren Hauptwohnung hat den Sinn, die Behördenzuständigkeiten sowie die an die Wohnung anknüpfenden Rechte und Pflichten des Einwohners eindeutig festlegen zu können (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf des § 12 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) als Vorgängernorm zu § 21 Abs. 2 BMG, BT-Drucks. 8/3825 v. 19.3.1980, S. 20 und 30 f.; BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - NJW 2016, 99, juris Rn. 13).

    Zur Ermittlung der Aufenthaltszeiten ist aber nicht nur der Aufenthalt innerhalb der Wohnung maßgeblich, sondern auch der Aufenthalt innerhalb der politischen Gemeinde am Ort der Wohnung; die Aufenthaltszeiten in der Wohnung selbst sind nur dann maßgeblich, wenn sich mehrere Wohnungen des Meldepflichtigen innerhalb derselben politischen Gemeinde befinden (BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - NJW 2016, 99, juris Rn. 21).

    Dann ist überzeugenderweise nur auf die Aufenthaltszeiten innerhalb der Wohnung abzustellen (BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - NJW 2016, 99, juris Rn. 21), da in diesen Fällen die Aufenthaltszeiten außerhalb der Wohnung nicht eindeutig einer Wohnung zuordenbar sind.

  • VG Freiburg, 28.11.2016 - 7 K 2044/15

    Zur verbindlichen Feststellung der Meldebehörde zu einem alleinigen Wohnsitz der

    Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 nicht als Feststellung zu den Meldeverhältnissen der Kinder des Klägers angesehen würde, sondern als eine Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des aktuellen Melderegistereintrags zum alleinigen Wohnsitz der Kinder des Klägers, der nunmehr unter Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung als ein Leistungsbegehren geltend gemacht wird (zu einem solchen Berichtigungsbegehren vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89).

    Denn der Begriff des "Betroffenen" in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10).

  • VG München, 22.03.2018 - M 13 E 18.1024

    Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf die Eintragung des Kindes bei

    Denn der Begriff des "Betroffenen" in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - juris; VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 - 7 K 2044/15 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall geht es um Daten bezüglich der Tochter der Antragstellerin zu 1, demnach nicht um eigene Daten der Antragstellerin zu 1 (so auch BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B v. 1.9.2017 - OVG 5 N 14.16 - juris; VG Ansbach, U.v. 26.1.2012 - AN 5 K 11.01169 - juris; VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 - 7 K 2044/15 - juris; VG Berlin, U.v. 24.8.2011 - 23 K 242.09 - juris).

    Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 38/14 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

    Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im Sinne des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs in § 21 Abs. 2 BMG, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden (wie st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. September 2015 6 C 38.14 , BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21).

    BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 -, BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21 (Wechselmodell), vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579, juris, Rn. 21 (Ehepaar mit zwei Wohnungen), und vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110, juris, Rn. 14 ff. (ledige Jurastudentin); Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 ZB 17.869 -, juris, Rn. 19 (Zeitsoldat im Studium); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1992 - 1 S 2186/91 -, NVwZ-RR 1992, 480, juris, Rn. 17 f., 23 (Feldwebel); VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2010 - 27 K 1049/09 -, juris, Rn. 19; Süßmuth, BMG, 5. Lfg.

  • VG München, 22.03.2018 - M 13 E 18.1027

    Melderechtliche Hauptwohnung des Kindes bei paritätischem Wechselmodell

  • OLG Brandenburg, 23.01.2020 - 13 WF 19/20

    Verfahrenskostenhilfe: Beurteilungszeitpunkt für Erfolgsaussicht nach

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 21 K 17.16

    Kein Wohngeld für Zweitwohnung

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23

    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 12 A 3621/20

    Bewilligung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Betreuung

  • OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 10 UF 105/18

    Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die

  • VG Frankfurt/Main, 24.01.2024 - 6 K 3944/18

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  • VG München, 17.08.2021 - M 13 K 20.5589

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