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   BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15   

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BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15 (https://dejure.org/2016,8000)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 (https://dejure.org/2016,8000)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 (https://dejure.org/2016,8000)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    StAG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3; AufenthG §§ 7, 8, 9, 9a, 16, 17, 18, 81; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; AuslG 1990 §§ 28, 85, 89 Abs. 3
    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; Ausbildung; Studium; Arbeitsplatzsuche; Erwerbstätigkeit; Verfestigung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StAG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3
    Arbeitsplatzsuche; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; Ausbildung; Einbürgerung; Erwerbstätigkeit; Geburtserwerb; Integration; Sperrwirkung; Staatsangehörigkeit; Studium; Unterbrechung; Verfestigung; dauernder Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 AufenthG, § 17 AufenthG, § 18 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG
    Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken

  • IWW

    StAG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3 AufenthG §§ 7, 8, 9, 9a, 16, 17, 18, 81 SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990 §§ 28, 85, 89 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt hinsichtlich Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils zu Studienzwecken; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung des Aufenthaltstitels

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 4 Abs. 3, StAG § ... 4 Abs. 3 S. 1, StaG § 10 Abs. 2, StAG § 12b Abs. 3, AufenthG § 7, AufenthG § 8, AufenthG § 9, AufenthG § 9a, AufenthG § 16, AufenthG § 17, AufenthG § 18, AufenthG § 81, SGB I § 30 Abs. 3 S. 2, AuslG 1990 § 28, AuslG 1990 § 85, AuslG 1990 § 89 Abs. 3
    Deutsche Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Staatsangehörigkeit, Geburt, rechtmäßiger Aufenthalt, Ausbildung, Studium, Integration, Einbürgerung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3 StAG, §§ 7, 8, 9, 9a, 16, 17, 18, 81 AufenthG, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, § 28, § 85, § 89 Abs. 3 AuslG 1990
    Staatsangehörigkeitsrecht: Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken | Geburtserwerb; Gewöhnlicher Aufenthalt; Rechtmäßiger Aufenthalt; Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken; ...

  • doev.de PDF

    Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken

  • rewis.io

    Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung.; verspätete Antragstellung; Unterbrechung; Sperrwirkung; Integration; Verfestigung; Erwerbstätigkeit; Arbeitsplatzsuche; Studium; Ausbildung; Aufenthaltszweck; Aufenthaltserlaubnis; rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; rechtmäßiger ...

  • rechtsportal.de

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt hinsichtlich Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils zu Studienzwecken; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung des Aufenthaltstitels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsche Staatsangehörigkeit - wegen des Studiums des Vaters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken - und die Staatsangehörigkeit des hier geborenen Kindes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbürgerung des Kindes auch aufgrund Studienzeiten des Vaters in Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3 StAG, §§ 7, 8, 9, 9a, 16, 17, 18, 81 AufenthG, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, § 28, § 85, § 89 Abs. 3 AuslG 1990
    Staatsangehörigkeitsrecht: Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken | Geburtserwerb; Gewöhnlicher Aufenthalt; Rechtmäßiger Aufenthalt; Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 47
  • NVwZ 2016, 1811
  • FamRZ 2016, 1158
  • DÖV 2016, 739
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15
    Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).

    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).

    Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ).

    Hierzu hat der Senat unter Geltung des Ausländergesetzes entschieden, dass nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein müsse und dies in den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit erfordere, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ).

    Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung bei der erforderlichen Aufenthaltszeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht angerechnet werden könne, darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des Senats einer Prognose und damit einer ex-ante-Betrachtung bedürfe, beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 ) auf den dauernden Aufenthalt, bei dem - wie beim gewöhnlichen Aufenthalt - die Feststellung der Dauerhaftigkeit einer in die Zukunft gerichteten Prognose bedarf.

    Aus der Formulierung "seit acht Jahren" ergibt sich, dass bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils während des gesamten, der Geburt vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15
    Das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts entspricht inhaltlich der wortgleichen Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 Rn. 9) bzw. dessen Vorgängerregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 ).

    Bezüglich beider Begriffe kann an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 m.w.N.).

    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).

    Hiervon ist der Senat schon vor Inkrafttreten des § 12b Abs. 3 StAG ausgegangen und hat dies seinerzeit mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. der § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegenden Wertung begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 im Fall einer dreitägigen Unterbrechung).

    Eine derartige - lediglich auf einem formalen Verstoß gegen ausländerrechtliche Obliegenheiten beruhende - Unterbrechung lässt keinen sicheren Rückschluss auf den Grad der Integration des Ausländers zu und ist daher auch in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Abkömmlings durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG integrationsunschädlich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 ).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15
    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).
  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 8.06

    Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15
    Das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts entspricht inhaltlich der wortgleichen Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 Rn. 9) bzw. dessen Vorgängerregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 ).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat diese Rechtsprechung dahin fortentwickelt hat, dass sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben kann, wenn dem Ausländer hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).

    Der Senat hat dies maßgeblich darauf gestützt, dass das Aufenthaltsgesetz - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung kennt, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 -1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 18).

    Nur insoweit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 19).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

    Es enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 11).

    a) Bei der Auslegung des im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendeten Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts kann nach der Rechtsprechung des Senats an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 12).

    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 , vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 , vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 13).

    Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 14).

    Da sich unter Geltung des neuen Systems der Aufenthaltstitel nach dem durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz im Grundsatz jede Aufenthaltserlaubnis in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfestigen kann, sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts selbst Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 17 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    Davon ließe sich ausgehen, wenn man - entgegen Nr. 4.3.1.2 Buchstabe d) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG) vom 8. Juli 2013 - Az. 2-1010.1/1 - davon ausgehen wollte, die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG 1990 müssten im Hinblick auf § 10 Abs. 1 StAG außen vor bleiben (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).
  • VG München, 14.12.2016 - M 25 K 15.1105

    Keine deutsche Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborenes Kind

    Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 übersandte das Verwaltungsgericht unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9.15 - juris) und bat um Nachweise zu dem Studium der Eltern des Klägers.

    aa) Aus der Formulierung "seit acht Jahren" ergibt sich, dass der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG während des gesamten, der Geburt vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 26 mwN).

    (1) Für den im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendeten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kann die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten den Aufenthalt nicht beendet (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 13 mwN).

    Diese Möglichkeit genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, weil sie jedenfalls ausschließt, dass sich eine Aufenthaltsbeendigung klar bestimmen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 14 und 15).

    Bei dieser Beurteilung sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege - wie in jenem Fall ("wie hier") - ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 18).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann sie aber nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden, und/oder es kann - wie in jenem Fall ("wie hier") - unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn.19).

    Die Integration gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG muss schließlich zu einer entsprechenden Verfestigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG führen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 23).

    Dies entspricht den gerade beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und -sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 - 1 C 9/15 - juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

    BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12, vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, BVerwGE 155, 47, juris, Rn. 12 f., vom 19. Oktober 2011 - 5 C 28.10 -, BVerwGE 141, 94, juris, Rn. 10, und vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 -, BVerwGE 122, 199, juris, Rn. 12; Beschluss vom 29. September 1995 - 1 B 236.94 -, juris, Rn. 9 ff., vgl. auch EuGH-Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 47 f. (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG), Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 338, juris, Rn. 16 (zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG); OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 - 19 A 2380/12 -, juris, Rn. 12 m. w. N., vgl. auch Beschluss vom 22. Juli 2021 - 19 A 3718/19 -, juris, Rn. 8 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a VwVfG); Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 5 C 16.664 -, juris, NVwZ-RR 2017, 308, Rn. 8.

    BVerwG, Urteile vom 26. April 2016, a. a. O., Rn. 17, und vom 19. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 12.

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

    Das Gebot der Rechtssicherheit hat aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung in Art. 16 Abs. 1 GG besonderes Gewicht bei den Verlusttatbeständen nach § 17 StAG, ist aber auch bei der Auslegung der Tatbestände zu beachten, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - BVerwGE 151, 245 Rn. 26 und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen; hinzukommen muss auch die Möglichkeit , auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2016 - BVerwG 1 C 9.15 -, BVerwGE 155, 47, juris Rn. 14, und v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27).

    Es kommt mithin nicht allein auf eine Möglichkeit dauerhafter Legalisierung des Aufenthalts an; vielmehr können bereits wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die dortige Ausländerbehörde für absehbare Zeit keine Möglichkeit sieht, den Aufenthalt des Ausländers zu beenden, oder längere Zeit davon Abstand nimmt, von einer vorhandenen rechtlichen Möglichkeit zur zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Gebrauch zu machen bzw. auf deren Ergreifung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 26.4.2016, a.a.O., Rn. 13, sowie v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 28.10 -, BVerwGE 141, 94, juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 1132/14

    Rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 5 B 4.07 -, FamRZ 2007, 1550, juris, Rdn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 Bf 275/04 -, StAZ 2007, 86, juris, Rdn. 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 19 E 1186/12 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Juni 2010 - 19 E 509/08 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. April 2008 - Au 1 K 08.169 -, juris, Rdn. 22; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 6 StAG, Rdn. 66 ff.; zu Inlandsadoptionen vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rdn. 13, und vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, BVerwGE 119, 111, juris, Rdn. 20.

    BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris, Rdn. 42; BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rdn. 25 (zu § 4 Abs. 3 StAG), und vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rdn. 26 (zu § 6 Satz 1 StAG); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 -, juris, Rdn. 32 (zu § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG 1999); VG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - M 25 K 12.3360 -, juris, Rdn. 55 (zu § 6 Satz 1 StAG).

  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium

    Die Übernahme einer Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an den Studienabschluss erfordert aber die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, die sich nach §§ 18 Abs. 2 und Abs. 3, 5 AufenthG richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 -, ZAR 2016, 350; BeckOK Ausländerrecht, § 16 Rn. 60; Bergmann/Dienelt/Samel, AufenthG § 16 Rn. 40).
  • VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

    Denn der unbedingte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass sich der langjährige legale Aufenthalt des Betroffenen im Zeitpunkt der Einbürgerung auch rechtlich verfestigt hat (vgl. BeckOK-AuslR/Weber, § 10 StAG Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rn. 23, 28 [zu § 4 Abs. 3 StAG]).
  • VG Bremen, 07.12.2020 - 4 K 957/19

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt, Urteil vom 07.12.2020 -

  • VGH Bayern, 14.10.2016 - 5 C 16.664

    Auswirkungen eines Studiums auf den gewöhnlichen Aufenthalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - 19 A 1814/16

    Begründung des dauernden Aufenthalts im Herkunftsgebiet durch einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 3718/19

    Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Versagung eines

  • OVG Bremen, 06.10.2021 - 2 LC 23/21

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind eines

  • LSG Bayern, 30.09.2021 - L 13 R 223/21

    Rentenversicherung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2017 - 5 N 39.14

    Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen Visumsbeschaffung im Ausland als

  • OVG Sachsen, 22.07.2021 - 3 B 194/21

    Duldung; Abschiebung; Ausreisepflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; örtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 19 A 3184/21

    Entfallen der örtlichen Zuständigkeit für die Einbürgerung bei einer Verlegung

  • VG Düsseldorf, 26.08.2022 - 18 K 1614/22

    Schulpflicht, Befreiung von der Schulpflicht, Wohnsitz im Ausland,

  • OVG Bremen, 13.07.2022 - 2 LC 447/21

    Aufenthaltserlaubnis; Duldung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Rechtsschutzinteresse

  • VG Köln, 09.01.2019 - 10 K 36/17
  • VG Stuttgart, 05.11.2018 - 11 K 4254/17

    Durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel im Einbürgerungsverfahren

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