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   BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15   

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BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15 (https://dejure.org/2016,27500)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 (https://dejure.org/2016,27500)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2016 - 3 C 16.15 (https://dejure.org/2016,27500)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    StVG § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1; FeV § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 4 Satz 4; AsylG §§ 16, 19 Abs. 2, §§ 63, 64
    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1
    Asylbewerber; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Fahrprüfung; Führerschein; Führerscheinerwerb; Identitätsfeststellung; Identitätsnachweis; Nachweis von Tag und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 StVG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 1 StVG, § 16 Abs 3 S 3 FeV 2010, § 17 Abs 5 S 2 FeV 2010, § 21 Abs 1 S 3 Nr 1 FeV 2010
    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die ...

  • verkehrslexikon.de

    Identitätsnachweis für die Fahrprüfung durch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

  • IWW

    StVG § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1 FeV § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 4 Satz 4 AsylG §§ 16, 19 Abs. 2, §§ 63, 64

  • Wolters Kluwer

    Nutzbarkeit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • doev.de PDF

    Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StVG § 2 Abs. 2, StVG § ... 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, FeV § 16 Abs. 3 S. 3, FeV § 17 Abs. 5 S. 2, FeV § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, FeV § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, FeV § 22 Abs. 4 Satz 4, AsylG § 16, AsylG § 19 Abs. 2, AsylG § 63, AsylG § 64
    Fahrerlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Identitätsnachweis, Ausweisersatz, Ausweispflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die ...

  • rechtsportal.de

    FeV § 21 Abs. 1 ; StVG § 2 Abs. 6
    Nutzbarkeit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Fahrerlaubnisrecht: Auch ein Asylbewerber ohne Pass darf den Führerschein machen….

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrecht - Ausländerrecht: Aufenthaltsgestattung und Beantragung einer Fahrerlaubnis

  • lto.de (Pressebericht, 09.09.2016)

    Dokumente für Fahrerlaubnis: Asylbewerber ohne Pass darf Führerschein machen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für den Fahrerlaubniserwerb genügen eigene Angaben über die Identität des Asylbewerbers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 111
  • NJW 2017, 1046
  • DÖV 2017, 215
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein durch Angaben zur Person und Lichtbild bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis der dort eingetragenen Fahrzeugklasse(n) verfügt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 ; VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 59).

    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Bescheinigung des Klägers von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde (ebenso zum Begriff "amtlich" u.a. VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 30; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20).

    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).

    Allein das ist Gegenstand dieser dem Sachverständigen oder Prüfer zugewiesenen zusätzlichen Identitätskontrolle vor der Abnahme der Fahrprüfungen (ebenso VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 53; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 16 FeV Rn. 5a und § 17 FeV Rn. 5a).

    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

  • VG Braunschweig, 18.06.2013 - 6 A 305/12

    Aliasname; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnis; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Bescheinigung des Klägers von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde (ebenso zum Begriff "amtlich" u.a. VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 30; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20).

    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).

    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

  • VG Hannover, 14.09.2011 - 9 A 1640/11

    Ausweisersatz; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnisantrag; Fahrerlaubnisprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).

    Allein das ist Gegenstand dieser dem Sachverständigen oder Prüfer zugewiesenen zusätzlichen Identitätskontrolle vor der Abnahme der Fahrprüfungen (ebenso VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 53; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 16 FeV Rn. 5a und § 17 FeV Rn. 5a).

    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

  • BGH, 12.10.1995 - 4 StR 259/95

    Bescheinigung - Personalangaben - Keine öffentliche Urkunde

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Wie es strafrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand bewirkt, dass ihm ein Führerschein mit falschem Ort und/oder Tag der Geburt ausgestellt wird (hierzu vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86 - BGHSt 34, 299 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470 ), ist für die Frage, welchen Anforderungen ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis genügen muss, ohne Bedeutung.

    Die Aufenthaltsgestattung wird im Rechtsverkehr zwar nicht allgemein, also z.B. auch für Personenstandsangelegenheiten oder die Einbürgerung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311), als Identitätsnachweis anerkannt; der öffentliche Glaube dieser Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt sich nicht auf die Personenangaben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 Rn. 14 ff.).

  • VG Köln, 26.07.2013 - 11 K 6360/12

    Aufenthaltsgestattung, Fahrerlaubnis, Führerschein, Identitätsnachweis, Duldung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).

    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Das gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - juris), wonach für die Personalangaben in einer Aufenthaltsgestattung kein öffentlicher Glaube bestehe, wenn dort der Hinweis aufgenommen sei, dass diese Angaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhten.

    Die Aufenthaltsgestattung wird im Rechtsverkehr zwar nicht allgemein, also z.B. auch für Personenstandsangelegenheiten oder die Einbürgerung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311), als Identitätsnachweis anerkannt; der öffentliche Glaube dieser Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt sich nicht auf die Personenangaben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein durch Angaben zur Person und Lichtbild bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis der dort eingetragenen Fahrzeugklasse(n) verfügt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 ; VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 59).
  • VG Weimar, 15.03.2007 - 2 E 267/07

    Feststellung der Personalien eines geduldeten Ausländers im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).
  • VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12

    Erfüllung der Anforderungen des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV durch Vorlegen einer

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).
  • VG Berlin, 08.06.2007 - 4 A 348.06

    Voraussetzungen für den Identitäsnachweis eines ausländischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

  • VG Gelsenkirchen, 22.06.2011 - 7 K 4343/10

    Erteilung Fahrerlaubnis

  • VG Neustadt, 13.01.2015 - 3 K 993/14

    Fahrerlaubnisantrag; Identitätsnachweis

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

  • VG Ansbach, 12.11.2021 - AN 10 K 20.01172

    Fiktionsbescheinigung im Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs zur

    Einen darüber hinausgehenden Zweck hat das Nachweiserfordernis nicht, insbesondere kommt dem Führerschein keine Ausweisfunktion zu (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 16/15 - juris Rn. 14 f.).

    Ein amtlicher Nachweis von Tag und Ort der Geburt i.S.v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch mit einer Aufenthaltsgestattung erbracht werden, die den Vermerk enthält, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben beruhen, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 16).

    Denn Normzweck ist, neben der Sicherstellung des Erreichens des Mindestalters, durch den in § 22 Abs. 2 FeV vorgesehenen Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern und dem Bundeszentralregister, festzustellen, ob der Bewerber bereits über eine Fahrerlaubnis verfügt, ob gegen ihn eine Erteilungssperre nach § 69a StGB verhängt wurde oder ob gegen ihn ansonsten Eignungsbedenken bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 16/15 - juris Rn. 14).

    Ein möglicher Identitätswechsel wird dabei umso schwieriger, je länger der Ausländer im Bundesgebiet unter bestimmten Personenangaben lebt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 26).

    Im Übrigen wäre dies bei einem Ausländer, der (vermeintliche) Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ebenso nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn.26).

    Die in der vorhergehenden Regelung verwendeten Begriffe Personalausweis und Reisepass wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht streng formal verstanden; es hat als Personalausweis i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV vielmehr auch solche Ausweispapiere angesehen, die die hier vorgesehene Identitätsprüfung zur Verhinderung von Täuschungsversuchen zuverlässig ermöglichen (vgl. zur Aufenthaltsgestattung BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 16/15 - juris).

    Feststellung der Identität bedeutet somit in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die zur Fahrprüfung antretende Person nicht etwa ein Dritter/eine Dritte ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 33).

    Diese Entscheidung kann nicht auf den bei der Fahrprüfung eingesetzten Prüfer oder Sachverständigen verlagert werden, der zwar über das Fachwissen zur Abnahme der Fahrprüfung verfügt, mit der Beantwortung jener Frage aber überfordert wäre (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 36).

    Anhand des Lichtbilds in dem Ausweisdokument lässt sich im Rahmen der Antragstellung überprüfen, ob das Ausweisdokumente tatsächlich der Person ausgestellt wurde, die nun die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 23).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem maßgeblichen Punkt von den bisher in der Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen zu Aufenthaltsgestattungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 16/15 - juris), Duldungsbescheinigungen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 - 11 C 18.1631 - juris) oder Reiseausweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - juris), da diese Ausweisdokumente jeweils selbst ein Lichtbild aufweisen und damit einen Identitätsabgleich für die vorgenannten Zwecke ermöglichen.

  • BVerwG, 13.06.2019 - 4 C 4.18

    Ackerbau; Bewirtschaftungsbeschränkung; Dauergrünland; Eingriff;

    Die Verfahrensrüge legt aber nicht dar, dass der Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine Vornahme dieser Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, oder warum sich dem Gericht die Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 29 Rn. 26 und vom 8. September 2016 - 3 C 16.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 22 Rn. 28).
  • OVG Sachsen, 30.03.2017 - 3 C 19/16

    Abstrakte Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Alkoholverbot; alkoholbedingte

    Nach § 9a Abs. 1 SächsPolG sei der Erlass einer solchen Polizeiverordnung nur zur Abwehr alkoholindizierter Straftaten zulässig.Dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, habe die Antragsgegnerin im Verfahren zur Vorgängerverordnung 3 C 16/15 letztlich selbst eingeräumt.
  • VGH Bayern, 01.02.2019 - 11 C 18.1631

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Untätigkeitsklage wegen Nichtzulassung zur

    Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.9.2016 - 3 C 16.15 - BVerwGE 156, 111 = juris) insofern nicht einschlägig sei, kann nicht gefolgt werden.

    Ob die Identität des Antragstellers nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen hinreichend nachgewiesen ist, ob insbesondere ein verlässlicher Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern möglich ist (vgl. Dauer, a.a.O.; BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 16, 23 ff.; OVG NW, B.v. 5.6.2014 - 16 A 1851/11 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.11.2009, a.a.O. Rn. 33 ff.), ist offen und wird im Klageverfahren zu klären sein.

  • VG Gera, 28.09.2020 - 6 K 626/20

    Zu den Aufklärungspflichten der Behörde und den korrespondierenden

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Nachweisführung bei der Fahrerlaubnisbeantragung nach § 21 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) sogar eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen und dass ein Identifikationsnachweis durch Dokumente nicht erbracht wurde, ausgehend vom Zweck des Nachweiserfordernisses der FeV genügen lässt, solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen (Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 16/15 -, BVerwGE 156, 111-124, juris Rn. 20), muss vorliegend ein Ausweisersatzpapier ohne entsprechenden Zusatz erst recht zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 1 UVG genügen.
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