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   BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16   

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https://dejure.org/2016,45372
BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16 (https://dejure.org/2016,45372)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 (https://dejure.org/2016,45372)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 (https://dejure.org/2016,45372)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 31 Abs. 3, §§ 33, 37, 71, 71a
    Anfechtungsklage; Asylverfahren; Asylverfahrensrichtlinie; Drittstaat; Einstellung; Erstantrag; Folgeantrag; Unzulässigkeit eines Asylantrags; Unzulässigkeitsentscheidung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufnahme; Wiedereröffnung; Zuständigkeitsübergang; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • Wolters Kluwer

    Angreifen der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen mit der Anfechtungsklage; Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a Abs. 1, AsylG § 71a, RL 2013/32/EU Art. 33, AsylG § 71 Abs. 1
    Zweitantrag, sichere Drittstaaten, Dublinverfahren, Anfechtungsklage, Durchentscheiden, unzulässig, erfolgloser Abschluss Asylverfahren, Asylverfahren

  • doev.de PDF

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • rewis.io

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitantrag; Folgeantrag; Erstantrag; Anfechtungsklage; Asylverfahren; erfolgloser Abschluss; Einstellung; Wiedereröffnung; Wiederaufnahme; Asylverfahrensrichtlinie; Drittstaat; Unzulässigkeit eines Asylantrags; Unzulässigkeitsentscheidung; Wiederaufgreifen des ...

  • rechtsportal.de

    Angreifen der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen mit der Anfechtungsklage; Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylantrag - und das vorläufig eingestellte Asylverfahren im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht abgeschlossene Asylverfahren in anderen EU-Staaten - und der Prüfungsumfang in Deutschland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Prüfungseinschränkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 18
  • DÖV 2017, 390
 
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Wird zitiert von ... (1128)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

    Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17).

    Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen.

    So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171).

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 ), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

  • OLG Köln, 20.07.2007 - 16 Wx 150/07

    Erfolgsloser Abschluss des Asylantrags in sicherem Drittstaat erst mit

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 ).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).
  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
    Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982).
  • VG Lüneburg, 08.08.2017 - 3 A 92/16

    Anfechtungsklage; Mitwirkungspflicht; Unterlagen

    Soweit sie sich auch auf eine Verpflichtung der Beklagten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet, ist sie bereits nicht statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 14).

    Dementsprechend war auch die ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben; beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21).

    Trifft das Bundesamt - wie vorliegend - eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist keine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes statthaft, sondern grundsätzlich nur eine Anfechtungsklage (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 9/17 -, juris Rn. 15).

    Die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 15).

    Diese stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16).

    Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Zwar begehrt der Kläger letztlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dennoch kommt einer Verpflichtungsklage insoweit kein Vorrang zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 17 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil v. 10.04.2017 - 3 A 129/16 -, Rn. 14 juris zu einer Untätigkeitsklage).

    Der Gesetzgeber hat mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18).

    Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen; zugleich hat das Bundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18).

    Die Prüfungsstufe der Zulässigkeit ist im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen (Zweit-)Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18, 19 (Zulässigkeitsprüfung)).

    Dabei ist die Zuständigkeit (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 03.04.2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 16) der beklagten Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG) vorrangig zu prüfen, da sie einen Asylantrag nur dann aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen kann, wenn sie für dessen Prüfung zuständig ist; anderenfalls wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18).

    Ist der Antrag zulässig, ist in einer weiteren Entscheidung festzustellen, ob die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 19 (Sachprüfung)).

    Diese klare Gliederung in zwei Verfahren legt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrages beschränkt zu sehen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 19).

    Danach kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit ohnehin verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 9/17 -, juris Rn.).

    Eine (zulässige) Verpflichtungsklage kommt nach alledem nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen und durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise die Feststellung eines solchen Abschiebeverbotes zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden soll (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 20).

    Ein Zweitantrag setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren - in einem sicheren Drittstaat - voraus, d.h. der Asylantrag muss entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sein (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 27, 29; a.A. hinsichtlich der endgültigen Einstellung wohl VG Hannover, Urt. v. 16.03.2017 - 10 A 7713/16 -, juris Rn. 16).

    Eine Einstellung ist etwa dann nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet oder -aufgenommen werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 29).

    Die Entscheidung kann nicht auf Grundlage eines auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21).

    Die rechtswidrige Ablehnung der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verletzt den Kläger auch in seinem aus dem Unionsrecht folgenden Recht auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch die Beklagte als Mitgliedstaat der EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Diese Rechtsprechung ist indes unter dem Eindruck der Entwicklung des Asylverfahrensrechts und der Möglichkeiten der Asylbehörden zur Verfahrensbeschleunigung u.a. für die Zulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG modifiziert worden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 20).
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