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   BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16   

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BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16 (https://dejure.org/2017,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 1 C 1.16 (https://dejure.org/2017,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 (https://dejure.org/2017,1054)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WVRK (Wiener Vertragsrechtskonvention) Art. 30 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1a
    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Assoziationsrecht EWG-Türkei; Ehegattennachzug; Migrationssteuerung; Spracherfordernis; Stillhalteklausel; Verhältnismäßigkeit; Visumpflicht; Völkergewohnheitsrecht; deutsche Sprache; effektive Einwanderungskontrolle; einfache Kenntnisse; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, § 30 Abs 1 S 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 3 Nr 6 AufenthG, § 30 Abs 1 S 3 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG
    Vorlage an den EuGH; Visumerfordernis beim Ehegattennachzug türkischer Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des nach nationalem Recht bestehenden Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Visumerfordernis beim Ehegattennachzug türkischer Arbeitnehmer

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, ARB 1/80 Art. 13, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 6 Abs. 3, AEUV Art. 267
    Ehegattennachzug, türkische Staatsangehörige, Visumspflicht, Visumsverfahren, Visumserfordernis, Deutschkenntnisse, Härtefall, Stillhalteklausel, Familiennachzug, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Vorabentscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; deutsche Sprache; Ehegattennachzug; einfache Kenntnisse; erfolgreiche Integration; effektive Einwanderungskontrolle; Migrationssteuerung; nationales Visum; neue Beschränkung; Spracherfordernis; Stillhalteklausel; ...

  • rechtsportal.de

    ARB 2/76 Art. 7; ARB 1/80 Art. 13
    Vereinbarkeit des nach nationalem Recht bestehenden Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den EuGH; Visumerfordernis beim Ehegattennachzug türkischer Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattennachzug bei türkischen Staatsangehörigen - und das erforderliche Visum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer - und das erforderliche Visum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären

  • welt.de (Pressebericht, 26.01.2017)

    Familiennachzug nur mit Deutschkenntnissen erlaubt

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen unionsrechtskonform?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 221
  • NVwZ 2017, 1546
  • FamRZ 2017, 671
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Dieses ist zwar eine neue Beschränkung im Sinne des Assoziationsrechts EWG-Türkei, es ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen in der Sache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:287]) und Genc (Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247]) als möglich angesehen hat.

    Diese Gesetzesänderung, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, diente der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Sache Dogan vom 10. Juli 2014 (C-138/13), in dem er die Unvereinbarkeit des Erfordernisses des Nachweises einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei festgestellt hat (für den Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziationsabkommen).

    cc) Das vorlegende Gericht sieht das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis auch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 41 und vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 37) gerechtfertigt.

    bb) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36) anerkannt hat, kann eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger eine "neue Beschränkung" der Ausübung wirtschaftlicher Freiheiten - hier: der Arbeitnehmerfreizügigkeit - durch diese türkischen Staatsangehörigen sein und damit in den Anwendungsbereich der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln fallen.

    Die Anwendbarkeit des Art. 7 ARB 2/76 könnte sich weiter daraus ergeben, dass sich nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum ARB 1/80 Erschwernisse im Bereich der Familienzusammenführung als Verschlechterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers erweisen können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 34 f.) mit der Folge, dass Art. 13 ARB 1/80, der die Familienangehörigen erstmals erwähnt, zwar erstmals auch eigene Rechte der Familienangehörigen begründet, aber Art. 7 ARB 2/76 für diejenigen Fälle weiterhin Anwendung findet, in denen es um die originäre Rechtsstellung des ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers geht.

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Welches Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 20).

    Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 31).

    Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 34).

    Hat der nachziehende Ehegatte ohne dies rechtfertigende Gründe das nationale Visumverfahren umgehen wollen, indem er unter unzutreffender Angabe des Aufenthaltszwecks mit einem Schengen-Visum eingereist ist, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Lasten des Betroffenen ausübt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 34 sowie Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 Rn. 20).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Dieses ist zwar eine neue Beschränkung im Sinne des Assoziationsrechts EWG-Türkei, es ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen in der Sache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:287]) und Genc (Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247]) als möglich angesehen hat.

    Der Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 2016 - C 561/14 - Rn. 55 f.) eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.

    Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Einbeziehung von Regelungen über die Familienzusammenführung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel und deren Anerkennung als (mittelbare) neue Beschränkungen des türkischen Arbeitnehmers (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44) erst auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 erfolgt sind und auch sonst die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Reichweite und Wirkungen assoziationsrechtlicher Regelungen sich erst nach dem ARB 1/80 entwickelt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Im Urteil vom 9. Juli 2015 (C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass gerade der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.

    Schulungen, die erst nach der Einreise einsetzten, wären daher nicht gleich wirksam (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:186], K. und A. - Rn. 35).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Die Übertragbarkeit dieses vom Gerichtshof in der Rechtssache Bozkurt (Urteil vom 6. Juni 1995 - C-434/93 [ECLI:EU:C:1995:168] - Rn. 14) für das Verhältnis von Art. 2 ARB 2/76 und Art. 6 ARB 1/80 angenommenen Vorrangs des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 bedarf der Klärung.

    Dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bozkurt (Urteil vom 6. Juni 1995 - C-434/93 - Rn. 14) könnte möglicherweise aber auch die weitergehende Aussage zu entnehmen sein, dass der Beschluss Nr. 1/80 (insbesondere die Vorschriften des Kapitels II) zu einer Erweiterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers geführt hat und daher die (gegenüber den Regelungen des Beschlusses Nr. 2/76 insgesamt günstigeren) Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 ab dessen Inkrafttreten bzw. Anwendbarkeit an die Stelle der (insgesamt ungünstigeren) Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/76 getreten sind, die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 also vollständig durch Art. 13 ARB 1/80 ersetzt wurde.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    cc) Das vorlegende Gericht sieht das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis auch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 41 und vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 37) gerechtfertigt.

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Demir (Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41) bereits entschieden, dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Hat der nachziehende Ehegatte ohne dies rechtfertigende Gründe das nationale Visumverfahren umgehen wollen, indem er unter unzutreffender Angabe des Aufenthaltszwecks mit einem Schengen-Visum eingereist ist, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Lasten des Betroffenen ausübt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 34 sowie Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 Rn. 20).
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Eine Anwendbarkeit der genannten Regelungen könnte sich jedoch gemäß Art. 3 Buchst. b WVRK daraus ergeben, dass diese Ausprägungen des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 [ECLI:EU:C:1999:107], Eddline El Yassini - Rn. 47).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Das dürfte auch für die Einführung einer Visumpflicht gelten (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-228/06 [ECLI:EU:C:2009:101], Soysal - Rn. 55).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16
    Ein Härtefall soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers (entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141) anzunehmen sein, wenn es dem ausländischen Ehegatten entweder von vornherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen.
  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 1.16 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen betreffend die Auslegung der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 eingeholt.

    1.1 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach der nationalen Rechtslage visumpflichtig ist, sie ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist ist und daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 22 f.).

    Dies ist hier der Fall (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 34 f.).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war hier im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 77) geeignet und erforderlich (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 35 f.).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

    Denn sie ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verhindert, dass fehlende deutsche Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung eines Nachzugsantrags führen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

    Schulungen, die erst nach der Einreise einsetzten, wären daher nicht gleich wirksam (vgl. [zum Ehegattennachzug] BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rn. 19, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 12 S 389/21

    Aufenthaltstitel; Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D);

    Welches Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 1 C 1.16 -, juris Rn. 23, und Urteile vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 19, und vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 19.04.2018 - 34 K 239.15

    Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs

    Die Erforderlichkeit eines Einreisevisums wird nicht durch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (- BVerwG 1 C 1.16 -, bei juris Rn. 21 ff.) in Frage gestellt, mit dem es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten hat, ob das Visumserfordernis beim Ehegattennachzug zu einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer unionsrechtskonform ist.

    Das Spracherfordernis ist jedoch hinsichtlich des Nachzugs zum Ehegatten - wie es in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt ist - mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., bei juris Rn. 15).

    Das Spracherfordernis dient der Förderung der Integration des nachziehenden Ehegatten, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 18 m. w. Nachw.).

    18/5420, S. 26; s. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., bei juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Die hier vorliegende Fallkonstellation eines Familiennachzugs zu deutschen Kindern ist mit der vom Europäischen Gerichtshof aufgrund der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fallkonstellation eines Familiennachzugs zum Assoziationsberechtigten und der dafür erforderlichen Visumpflicht nicht vergleichbar, da der deutsche Staatsangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu vermitteln vermag (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Yön - juris; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.1.2017 - 1 C 1/16 - BVerwGE 157, 221-235, juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 15; U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 10 CE 18.993

    Erfolglose Beschwerde gegen eine das Begehren nach vorübergehender Aussetzung der

    Dabei hat es zutreffend auf die Bedeutung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung und das daraus folgende gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung dieses Verfahrens zur Erreichung des Ziels einer wirksamen Einwanderungskontrolle verwiesen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23.09 - juris Rn. 31, Vorlagebeschluss v. 26.1.2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 36).

    Allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht jedoch für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 19 CS 14.1576 - juris Rn. 41, B.v. 21.7.2015 - 10 CS 15.859 u.a. - juris Rn. 67; BVerwG, Vorlagebeschluss v. 26.1.2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 28.09.2021 - 21 K 268.20
    Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG - die eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht - weder gegen Unions- noch gegen Assoziationsrecht, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17).

    Diese mit Wirkung zum 1. August 2015 eingefügte Regelung beinhaltet eine allgemeine Härtefallklausel, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trägt und eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der besonderen individuellen Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17 und Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs.

    Die Regelung über das Spracherfordernis in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist untrennbar verbunden mit der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, insbesondere dessen Nummer 6. Diese ist nach ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte sowie nach ihrem vom Gesetzgeber bewusst gewählten auslegungsfähigen Wortlaut ("unzumutbar") eine allgemeine Härtefallklausel, die eine - den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende - umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 17).

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

    Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (BVerwG 1 C 1.16) zur Vereinbarkeit des Visumserfordernisses für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht einer Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Visa nicht entgegen.

    17 Ob die Visumspflicht eine nach Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unzulässige neue Beschränkung darstellt (so VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2015 -11 S 1711/15 -, juris, Rn. 4; dagegen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 -, juris, Rn. 21), kann hier offen bleiben (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 1.16 -, juris, Rn. 21).

    Diese ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch gerechtfertigt (so auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 15 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2019 - 11 N 156.16

    Bestehen einer Härtefallregelung beim Ehegattennachzug; Notwendigkeit des

    Dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr aufweist, entspricht im Übrigen inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 - C-123/17 - juris).

    Denn ausweislich des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - weist das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 - C-123/17 - juris).

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 3257/18

    Besteuerung von "guaranteed payments" einer US-amerikanischen Kanzlei

    Außerdem weisen die Kläger zu Recht darauf hin (Gutachten Seite 28; FG-Akte Bl 100), dass bei der Auslegung des Art. 23 DBA-USA 1989 n.F. die Auslegungsregeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragskonvention; WVRK) vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 927) zu beachten seien (so schon BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BFHE 145, 341, BStBl II 1988, 810 oder BVerwG-Beschluss vom 26. Januar 2017 1 C 1/16, BVerwGE 157, 221, Rn. 30; BGH-Beschluss vom 6. Oktober 2016 I ZB 13/15, NZG 2017, 227 Rn. 25; BGH-Urteil vom 21. April 2016 I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048, Rn. 63); vorrangig ist damit eine Abkommensauslegung, die sich am Wortlaut und der Systematik sowie am Ziel und Zweck des völkerrechtlichen Vertrages orientiert (Art. 31 Abs. 1 WVRK).
  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 C 18.1641

    Aufenthaltserlaubnis und Duldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 11 N 3.16

    Ehegattennachzug Türkei; Spracherfordernis; Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz

  • VG Karlsruhe, 28.06.2021 - 4 K 4905/20

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund abgelaufener, nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2017 - 7 A 11084/17

    Abweichung, Aktualität, Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss,

  • VG München, 15.02.2021 - M 24 K 19.1573

    Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (verneint)

  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 10 CE 18.2177

    Duldung wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern

  • VG München, 15.11.2018 - M 9 S 18.3835

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ehegattennachzug,

  • VG Bayreuth, 01.03.2017 - B 4 E 16.898

    Erloschenes Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach mehrjährigem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16

    Ausländerrecht: Verpflichtungsklage gerichtet auf Ehegatten- und Familiennachzug

  • VG München, 21.10.2021 - M 12 K 20.3792

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

  • VG Trier, 26.02.2020 - 7 K 2325/19

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines Kindes, dessen Eltern in unterschiedlichen

  • VG München, 07.02.2019 - M 10 S7 18.53007

    Keine Abänderung im Dublin-Verfahren wegen nachgeborenen Kindes

  • VG München, 06.02.2019 - M 10 S7 19.50049

    Keine Reduzierung des Selbsteintrittrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zum

  • VG Bayreuth, 01.03.2018 - B 4 E 16.898

    Erfolgloser Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen gegen

  • VG München, 25.05.2021 - M 24 K 20.647

    Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren eines

  • VG München, 05.12.2019 - M 1 S 17.51494
  • VG München, 01.10.2021 - M 4 E 21.3849

    Duldung zum Schutz von Ehe und Familie.

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