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   BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16   

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BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16 (https://dejure.org/2017,6157)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2017 - 6 C 2.16 (https://dejure.org/2017,6157)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 (https://dejure.org/2017,6157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG 2004 § 2 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, §§ 15, 30, 31, § 35 Abs. 3, § 130
    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten; Entscheidungsfrist; Entwicklung des Binnenmarkts; Ermessen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Konsolidierungsverfahren; Mobilfunkterminierungsentgelte; Rechtsgrundlage; Rechtssicherheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 TKG 2004, § 12 TKG 2004, § 13 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 30 TKG 2004
    Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung von Entgelten eines Mobilfunknetzbetreibers für die Anrufzustellung in seinen Mobilfunknetzen; Vorläufige Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens; Durchführung des unionsweiten ...

  • rewis.io

    Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Rechtsgrundlage; Anordnungsgrund; Mobilfunkterminierungsentgelte; Konsolidierungsverfahren; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten; richtlinienkonforme Auslegung; richtlinienkonforme Rechtsfortbildung; ...

  • rechtsportal.de

    Genehmigung von Entgelten eines Mobilfunknetzbetreibers für die Anrufzustellung in seinen Mobilfunknetzen; Vorläufige Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens; Durchführung des unionsweiten ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 288 Abs. 3 AEUV; §§ 12, 13, 130, 132 TKG
    Analoge Anwendung einer nationalen Vorschrift aufgrund richtlinienkonformer Auslegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 249
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74) das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 in dem damals unter dem Az.: BVerwG 6 C 10.13 geführten Verfahren ausgeführt (BVerwGE 150, 74 Rn. 22).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74, Rn. 25) ausgeführt, dass die in § 130 TKG enthaltene Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte nicht dem Zweck dienen kann, Nachteile für das regulierte Unternehmen zu vermeiden, die dadurch verursacht werden, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung verzögert.

    Dies hat der Senat in dem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 28 ff.) im Einzelnen dargelegt.

    Jedenfalls bis zu dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - konnte die Rechtsfrage, ob aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte folgt, nicht als geklärt angesehen werden.

    Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 51) näher ausgeführt hat, lag insbesondere keine "Offenkundigkeit" im Sinne der "acte-claire-Doktrin" des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

    Zwar führt der Umstand, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung wegen des durchzuführenden Konsolidierungsverfahrens regelmäßig nicht rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der vorangehenden Entgeltgenehmigung, sondern erst erheblich später ergehen kann, und die Bundesnetzagentur für die Übergangszeit daher - wie hier - lediglich eine vorläufige Entgeltgenehmigung erlässt, für die regulierten Unternehmen und ihre Zusammenschaltungspartner zu Rechtsunsicherheiten, die durch die Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG eigentlich vermieden bzw. minimiert werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74, Rn. 34 ff.).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-395/14

    Vodafone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Der aus Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) folgenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte konnte jedenfalls bis zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG im dargelegten Sinne Rechnung getragen werden.

    Mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Rs. C-395/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Dies folgt aus dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone/Deutschland -.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - Rn. 55) ausgeführt hat, wirkt sich eine von einer nationalen Regulierungsbehörde beabsichtigte Maßnahme dann im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Rahmenrichtlinie auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann.

    Jedenfalls bis zu dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - konnte die Rechtsfrage, ob aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte folgt, nicht als geklärt angesehen werden.

    Auch insoweit war der Gesetzgeber jedoch vor dem Hintergrund seiner bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - jedenfalls vertretbaren Auslegung des Unionsrechts nicht gehalten, die Verzögerungen des Entgeltgenehmigungsverfahrens, die sich aus der Durchführung des Konsolidierungsverfahrens zwangsläufig ergeben, bei der Regelung der Entscheidungsfrist in § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG vorsorglich zu berücksichtigen.

    Das Konsolidierungsverfahren zielt darauf ab, es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, indem sie miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - Rn. 48).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

    Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden, denn der Gerichtshof unterscheidet terminologisch nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 20 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in dieser rechtsmethodischen Frage folgt, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in diesem Sinne auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34, vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

    Die einschlägige Richtlinie dient folglich gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung und der Lückenschließung (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23).

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in dieser rechtsmethodischen Frage folgt, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in diesem Sinne auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34, vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in dieser rechtsmethodischen Frage folgt, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in diesem Sinne auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34, vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in dieser rechtsmethodischen Frage folgt, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in diesem Sinne auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34, vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, enthält die Vorschrift für den Bereich des Telekommunikationsgesetzes eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte, die abschließend ist und sich auch und gerade auf vorläufige Entgeltgenehmigungen bezieht (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 23).

    Neben der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Hauptsacheentscheidung ergehen wird (Anordnungsanspruch), ist ein Anordnungsgrund erforderlich, der darin liegt, dass der Erlass der vorläufigen Regelung im besonderen öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse Privater zur Abwendung schwerer Nachteile geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 24, zu der Vorgängervorschrift des § 78 TKG 1996).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 ).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Rn. 113 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16
    Von einer derartigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 19.09.2012 - 21 K 7809/10

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Gefahr des neuerlichen Erlasses

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    c) Zwar wäre - entsprechend dem Vortrag des Beklagten - für eine teleologisch einschränkende Auslegung des § 59 AufenthG kein Raum, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31.01.2017 - 6 C 2.16 -, juris Rn. 27; Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 78 ff., 81 ff.) anhand der Richtlinie 2008/115/EG es gebieten würde, im Fall des Verlusts des Aufenthaltstitels infolge der Ausweisung und damit der Herbeiführung der Illegalität des Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 2 Richtlinie 2008/115/EG eine Abschiebungsandrohung selbst dann zu erlassen, wenn ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK vorliegt.
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27 ff. und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 26 f.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten.
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Rechts einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 - C-176/12 [ECLI:EU:C:2014:2], Association de médiation sociale - Rn. 38 und vom 13. Juli 2016 - C-187/15 [ECLI:EU:C:2016:550], Pöpperl - NVwZ 2016, 1737 - Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27).

    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27 und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 54).

    Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 ; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27).

  • OVG Hamburg, 21.08.2018 - 5 Bf 25/17

    Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf

    Nach seiner Rechtsprechung liegt eine Gesetzeslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224, juris, Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, BVerwGE 157, 249, juris, Rn. 29).

    So hat es im Januar 2017 (BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, BVerwGE 157, 249, juris) in einem telekommunikationsrechtlichen Fall mit europarechtlichem Hintergrund dem Unionsrecht durch eine "richtlinienkonforme Rechtsfortbildung" zur Geltung verholfen, "und zwar in der Weise, dass die Verweisungsnorm des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG im Wege der analogen Anwendung auf die dort nicht genannten Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Entgeltgenehmigung erstreckt wird" (a. a. O., Rn. 29).

    Es lässt sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224 juris Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, a. a. O., Rn. 29).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Da diese Anordnung den Zweck verfolgt, eine Schädigung des Wettbewerbs durch einen sofortigen Wegfall des für die Wettbewerber des regulierten Unternehmens vorgesehenen Schutzes zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 72), trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Sicherung einer hinreichend verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG entspricht (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 58 und vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - juris Rn. 33).

    Ein nationales Konsultationsverfahren ist vor der Entscheidung über eine Entgeltgenehmigung gemäß § 15 Satz 1 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG dann durchzuführen, wenn diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26; Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris Rn. 20).

    Den unionsrechtlichen Anforderungen ist im Wege einer richtlinienkonformen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 TKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.), der auf die wesentlichen Regelungen für das Konsolidierungsverfahren in § 12 Abs. 2 TKG verweist, Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Für das Wettbewerbsziel gilt diesbezüglich ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 87f Abs. 2 GG keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - BVerwGE 157, 249 Rn. 33).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Vielmehr kann die Regulierungsbehörde den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ohnehin nur dadurch vollständig Rechnung tragen, dass sie die abschließenden Entgeltgenehmigungen zum Gegenstand eines Konsolidierungsverfahrens macht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - BVerwGE 157, 249 Rn. 29 ff., 34).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Für das Wettbewerbsziel gilt diesbezüglich ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 87f Abs. 2 GG keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - BVerwGE 157, 249 Rn. 33).
  • VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16

    Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage;

    An diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung war die Beklagte gem. § 31 BVerfGG gebunden, als sie den Bescheid erließ (zur Bindungswirkung jüngst BVerwG, Urteil vom 21. September 2016 - 6 C 2/16 - NVwZ 2017, 65-69 = juris [Rn. 8]).
  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
    vgl. EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-143/18 (Romano) -, juris, Rn. 37, vom 7. August 2018 - C-122/17 (Smith) -, juris, Rn. 39, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris, Rn. 43 und vom 15. Januar 2014 - C-176/12 (Association de médiation sociale) -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27 und vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27, vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27 und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris, Rn. 54; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 ; BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27, vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27. und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris, Rn. 54.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17
  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

  • VG Düsseldorf, 23.08.2017 - 28 K 8137/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • VG Bremen, 03.02.2022 - 5 V 2285/21

    Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis;

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22

    Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften

  • VG Hamburg, 08.05.2017 - 16 A 808/15

    Anwendung des AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2 auf in Deutschland geborene Kinder von

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2021 - 5 LA 7/19

    Nachbarklage gegen Windenergieanlage - Anspruch auf freie Aussicht

  • VG Köln, 15.06.2020 - 21 K 7279/18
  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - 12 K 1082/21

    Herabsetzung so genannter Freihaltungspauschalen

  • BVerwG, 26.01.2021 - 6 B 46.20

    Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens im Entgeltgenehmigungsverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2018 - 3 L 2/18

    Lebensmittelrecht; Legehennenbetrieb; Kennzeichnung von Eiern

  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 18.5437

    Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung als Bergführer in Deutschland als

  • VG Karlsruhe, 09.09.2022 - 14 K 1224/21

    Kürzung von Ausgleichszahlungen - sog. Freihaltepauschalen - gemäß § 21 Abs. 1a

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 10 K 308.15

    Zuteilung einer Emissionshandelsberechtigung für eine Handelsperiode;

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