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   BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16   

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BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16 (https://dejure.org/2017,21697)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 (https://dejure.org/2017,21697)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 (https://dejure.org/2017,21697)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Abwälzung; Art der Erhebungstechnik; Aufwandsteuer; Eindämmung; Experimentierphase; Flächenmaßstab; Gebühr; Geschäftsbesorgungsvertrag; Geschäftskonzept; Gleichartigkeitsprüfung; Gleichartigkeitsverbot; Glücksspiel; Glücksspielstaatsvertrag; Grundsatz der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 2 RennwLottG
    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Steuermaßstab

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung einer Wettannahmestelle zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Einordnung der erhobenen Wettbürosteuer als Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern; Überwälzung der Steuerlast auf die Wettkunden; Eingriff in den ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 10, 11, 17 Abs. 2, § 19 RennwLottG, §§ 1, 4a, 4b, 10a GlüStV, §§ 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NRW
    Kommunalrecht: Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wettbürosteuer | Wettbürobetreiber; Mitverfolgen von Wettereignissen; Neuartige Vergnügungssteuer; Örtliche Aufwandsteuer; Wirklichkeitsmaßstab

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 10, 11, 17 Abs. 2, § 19 RennwLottG, §§ 1, 4a, 4b, 10a GlüStV, §§ 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NRW
    Kommunalrecht: Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wettbürosteuer | Wettbürobetreiber; Mitverfolgen von Wettereignissen; Neuartige Vergnügungssteuer; Örtliche Aufwandsteuer; Wirklichkeitsmaßstab

  • doev.de PDF

    Zur Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Steuermaßstab

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbüro; Wettbürosteuer; Wettbürobetreiber; Vergnügungssteuer; Sportwette; Glücksspiel; Suchtgefährdung; Mitverfolgen von Wettereignissen; Veranstaltungsfläche; Wettvermittlung; Wettannahmestelle; Sportwettensteuer; Steuerbescheid; Aufwandsteuer; Gleichartigkeitsverbot; ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung einer Wettannahmestelle zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Einordnung der erhobenen Wettbürosteuer als Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern; Überwälzung der Steuerlast auf die Wettkunden; Eingriff in den ...

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Steuermaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dortmunder Wettbürosteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Vergnügungssteuer als Wettbürosteuer ist Wetteinsatz sachgerechter Maßstab

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Steuerstreit: Pyrrhussieg für Wettbüros

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 10, 11, 17 Abs. 2, § 19 RennwLottG, §§ 1, 4a, 4b, 10a GlüStV, §§ 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NRW
    Kommunalrecht: Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wettbürosteuer | Wettbürobetreiber; Mitverfolgen von Wettereignissen; Neuartige Vergnügungssteuer; Örtliche Aufwandsteuer; Wirklichkeitsmaßstab

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 216
  • NVwZ 2017, 1871
  • DVBl 2017, 1566
  • DÖV 2017, 1004
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 127).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 116).

    Danach entspricht die Wettbürosteuer dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 = juris Rn. 36).

    Lässt sich dieser nicht oder kaum zuverlässig erfassen, kommen Ersatzmaßstäbe in Betracht, wobei diese allerdings einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen müssen, indem sie einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 sowie Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 15).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist (wie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301).

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 13; kritisch zu örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 18 Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rn. 119 ff.).

    Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 25 m.w.N.).

    Denn ohne eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung würde die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 a.a.O. Rn. 25).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 und vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265 ; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2.15 - Buchholz 401.69 Sonst.

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 17).

    Soweit durch die Rechtsprechung des Senats zuletzt für den Beruf des Spielgerätebetreibers darauf hingewiesen wurde, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzung der Steuer auf den Kunden eingeengt sind, weil gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.; vgl. zu diesen Beschränkungen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 12 ff., zur Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkungen vgl. Rn. 118 ff.), lässt sich dies angesichts vergleichbarer Reglementierungen von Wettvermittlungsstellen ohne Weiteres auf den Betreiber eines Wettbüros übertragen.

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 30).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 sowie vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 125).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 127).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 116).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 sowie vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 125).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Die Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 und 9 C 9.16 haben ähnliche Zahlen bestätigt bzw. den Anteil der Wettbürosteuer mit ca. 1,5 - 2 % des Umsatzes beziffert.

    Genauso handhaben es derzeit die meisten Veranstalter von Sportwetten hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG in Höhe von 5 v.H. des Wetteinsatzes; sie wälzen diese auf den Wettkunden ab (vgl. hierzu § 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages des Klägers mit dem Wettveranstalter Digibet sowie § 12 Nr. 1 des Vermittlungsvertrages mit Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 ).

    Soweit gegen eine solche Überwälzung eingewandt wird, die Erhebung von Gebühren sei dem Wettbürobetreiber durch die aktuellen Vereinbarungen mit den Vermittlern untersagt, trifft dies so schon nicht zu, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers mit Digibet enthält zu dieser Frage keine Regelung, während der Vermittlungsvertrag mit dem Branchenführer Tipico im Parallelverfahren BVerwG 9 C 8.16 die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von den Kunden - wenngleich nur mit Zustimmung des Vermittlers - sogar ausdrücklich zulässt (vgl. § 2 Nr. 6 "Sonstige Gebühren").

  • FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Damit ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (vgl. etwa FG Kassel, Urteil vom 20. Juli 2015 - 6 K 2429/11 - juris Rn. 38 ff., ebenso FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 - juris Rn. 25).

    Die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen, wie die Schaffung einer Infrastruktur gemäß den Vorgaben des Wettveranstalters, die treuhänderische Führung der Kasse, die ordentliche sonstige Ausstattung des Wettbüros usw. ordnen sich dieser Hauptleistung unter, denn sie dienen ausschließlich dazu, dass die eigentliche Vermittlungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

    Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstellt, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Vergnügungssteuerpflichtigkeit von Discjockeykonzerten; Vergnügen am Tanz als

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Danach entspricht die Wettbürosteuer dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Lässt sich dieser nicht oder kaum zuverlässig erfassen, kommen Ersatzmaßstäbe in Betracht, wobei diese allerdings einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen müssen, indem sie einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 sowie Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, jeweils zur Spielgerätesteuer).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Dieses Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Für die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist das Bundesverfassungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Prüfung als nicht gleichartig anzusehen sind (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ; Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 und vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 - BVerfGE 69, 174 ).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 und vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265 ; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2.15 - Buchholz 401.69 Sonst.

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 = juris Rn. 36).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 a.a.O. Rn. 37).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    Besteuerung von Umsätzen an einen Sportwettenveranstalter - Steuerbarkeit -

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Getränkesteuer

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 14 B 86/09

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 14 A 1577/07

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, - 9 C 8.16 - juris und - 9 C 9.16 - juris) die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund abgesehen von dem auch dort gewählten Flächenmaßstab grundsätzlich für rechtmäßig erachtet und den Wetteinsatz als den sachgerechtesten Maßstab für die Bemessung von Wettbürosteuern befunden hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Hinblick hierauf am 04.12.2018 die streitgegenständliche Wettbürosteuersatzung.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO) hätten nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt.

    Dies sei keine örtliche Feinsteuerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, juris Rn. 38).

    Auch dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO) bereits festgestellt.

    Auch dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO).

    Sie verletze nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO) auch nicht den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

    Zwar ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO), die die Antragsgegnerin zu einer Neuregelung veranlasst haben, nicht von einer Änderung der Rechtslage auszugehen.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47, vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 46 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13 mwN).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13).

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das dies im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 16) in Bezug auf eine Wettbürosteuersatzung nach dem Flächenmaßstab entschieden hatte.

    Dass das Betreten von Wettbüros kostenlos ist, gehört als Werbemaßnahme zum Geschäftskonzept; dies ändert aber nichts daran, dass bei dem im Wettbüro vermittelten Wettvorgang finanzielle Mittel eingesetzt werden und dies gerade der Grund für die Besteuerung ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 16; vgl. zum Gesamtcharakter einer Vergnügungsveranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175, juris Rn. 24 ff.).

    bb) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Denn die Steuer wird nicht bei den Wettveranstaltern, sondern bei dem örtlich tätigen Unternehmer erhoben, der sie ohne wesentliche Änderung seines Geschäftsmodells auf seine Kunden abwälzen kann (vgl. zur Abwälzbarkeit im Folgenden unter 6.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18).

    Art. 105 Abs. 2a GG lässt die zur Zeit der Reform der Finanzverfassung im Jahr 1969 üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, aaO Rn. 75; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 21).

    bb) Bei der Wettbürosteuer handelt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 22) um eine neuartige Aufwandsteuer, bei der die Gleichartigkeit nicht ohne weitere Prüfung verneint werden kann.

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Auch wirken sich beide Steuern wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettenden führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 26).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Gegen die Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 29.06.2017 (aaO) zur (verneinten) Gleichartigkeit der Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab auf die Beurteilung der strittigen Wettbürosteuer nach dem Steuermaßstab der Wetteinsätze wendet der Antragsteller im Verfahren 2 S 1535/19 ohne Erfolg ein, die Steuerbelastung durch die auf den Wetteinsatz abstellende Wettbürosteuer mit einem Steuersatz von 3 % sei deutlich höher als in den vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen.

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 58 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265, juris Rn. 162; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 29 mwN).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 % auf 5 %, die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 32; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Dass Wettbüros allein durch die Wettbürosteuer derart geschwächt werden, dass sich hierdurch die Gefahr eines Ausweichens von Wettkunden in die Illegalität ergibt, ist nicht ersichtlich und im Übrigen eine Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer, die zu verneinen ist (dazu im Folgenden unter 5.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 38).

    a) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 16).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, aaO Rn. 42 und vom 14.10.2015, aaO Rn. 30).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 125, vom 04.02.2009, aaO Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO Rn. 27).

    Soweit er selbst als Wettveranstalter tätig ist, also selbst Wetten abschließt, kann er die Kosten unmittelbar in das vom Wettenden geforderte Entgelt einfließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 45).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 46) ausgeführt, dass zwar die Erhebung eines Eintrittspreises für das Betreten eines Wettbüros ausscheiden möge, weil hierdurch das Geschäftsmodell von Wettbüros aufgegeben werden müsste, das gerade auf dem kostenlosen Mitverfolgen von Sportereignissen beruhe, um hierdurch einen Anreiz für das Wetten zu schaffen.

    Diese seien auch durch glücksspiel- und gewerberechtliche Beschränkungen nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch Wettveranstalter ein Interesse daran hätten, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt würden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 47).

    Hiervon ausgehend spreche einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstelle, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teile (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 48).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 55; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010, aaO Rn. 37; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, juris Rn. 97; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass mit der Wettbürosteuer trotz der Anknüpfung an die "Gesamtvergnügungsveranstaltung" im Hinblick auf Wettbüros und reinen Wettannahmestellen wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, wäre diese Ungleichbehandlung jedenfalls durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Vielmehr besteuert er sämtliche Wetten in Wettbüros und damit sämtliche Fälle des im Rahmen des Satzungsermessens definierten Vergnügens; er knüpft insoweit allein an den Konsum des Wettkunden an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Denn der Satzungsgeber darf den typischen Fall als Leitbild wählen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 70 f.; BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123, juris Rn. 15; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 54).

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Hierauf hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 53, 57) mit Recht hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, - 9 C 8.16 - juris und - 9 C 9.16 - juris) die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund abgesehen von dem auch dort gewählten Flächenmaßstab grundsätzlich für rechtmäßig erachtet und den Wetteinsatz als den sachgerechtesten Maßstab hierfür befunden hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Hinblick hierauf am 11.06.2018 die streitgegenständliche Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung - WBS).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - sei der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt der Wettbürosteuer der sachgerechteste Maßstab.

    Zwar ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO), die die Antragsgegnerin zu einer Neuregelung veranlasst haben, nicht von einer Änderung der Rechtslage auszugehen.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47, vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 46 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13 mwN).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13).

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das dies im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 16) in Bezug auf eine Wettbürosteuersatzung nach dem Flächenmaßstab entschieden hatte.

    Dass das Betreten von Wettbüros kostenlos ist, gehört als Werbemaßnahme zum Geschäftskonzept; dies ändert aber nichts daran, dass bei dem im Wettbüro vermittelten Wettvorgang finanzielle Mittel eingesetzt werden und dies gerade der Grund für die Besteuerung ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 16; vgl. zum Gesamtcharakter einer Vergnügungsveranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175, juris Rn. 24 ff.).

    (2) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Denn die Steuer wird nicht bei den Wettveranstaltern, sondern bei dem örtlich tätigen Unternehmer erhoben, der sie ohne wesentliche Änderung seines Geschäftsmodells auf seine Kunden abwälzen kann (vgl. zur Abwälzbarkeit im Folgenden unter e); zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18).

    Art. 105 Abs. 2a GG lässt die zur Zeit der Reform der Finanzverfassung im Jahr 1969 üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, aaO Rn. 75; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 21).

    (2) Bei der Wettbürosteuer handelt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 22) um eine neuartige Aufwandsteuer, bei der die Gleichartigkeit nicht ohne weitere Prüfung verneint werden kann.

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Auch wirken sich beide Steuern wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettenden führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 26).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Gegen die Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 29.06.2017 (aaO) zur (verneinten) Gleichartigkeit der Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab auf die Beurteilung der strittigen Wettbürosteuer nach dem Steuermaßstab der Wetteinsätze wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die Steuerbelastung durch die auf den Wetteinsatz abstellende Wettbürosteuer mit einem Steuersatz von 3 % sei deutlich höher als in den vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen.

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 58 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265, juris Rn. 162; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 29 mwN).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 % auf 5 %, die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 32; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Dass Wettbüros allein durch die Wettbürosteuer derart geschwächt werden, dass sich hierdurch die Gefahr eines Ausweichens von Wettkunden in die Illegalität ergibt, ist nicht ersichtlich und im Übrigen eine Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer, die zu verneinen ist (dazu im Folgenden unter e); vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 38).

    Auch sind vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach § 4d Abs. 7 GlüStV auf die Konzessionsabgabe anzurechnen, so dass beide auch insoweit in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - 14 A 1599/15 - juris Rn. 79 ff.; nachgehend und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 24).

    aa) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 16).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Schließlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, aaO Rn. 42 und vom 14.10.2015, aaO Rn. 30).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 125, vom 04.02.2009, aaO Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO Rn. 27).

    Soweit er selbst als Wettveranstalter tätig ist, also selbst Wetten abschließt, kann er die Kosten unmittelbar in das vom Wettenden geforderte Entgelt einfließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 45).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 46) ausgeführt, dass zwar die Erhebung eines Eintrittspreises für das Betreten eines Wettbüros ausscheiden möge, weil hierdurch das Geschäftsmodell von Wettbüros aufgegeben werden müsste, das gerade auf dem kostenlosen Mitverfolgen von Sportereignissen beruhe, um hierdurch einen Anreiz für das Wetten zu schaffen.

    Diese seien auch durch glücksspiel- und gewerberechtliche Beschränkungen nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch Wettveranstalter ein Interesse daran hätten, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt würden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 47).

    Hiervon ausgehend spreche einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstelle, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teile (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 48).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 55; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010, aaO Rn. 37; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, juris Rn. 97; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass mit der Wettbürosteuer trotz der Anknüpfung an die "Gesamtvergnügungsveranstaltung" im Hinblick auf Wettbüros und reinen Wettannahmestellen wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, wäre diese Ungleichbehandlung jedenfalls durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Vielmehr besteuert er sämtliche Wetten in Wettbüros und damit sämtliche Fälle des im Rahmen des Satzungsermessens definierten Vergnügens; er knüpft insoweit allein an den Konsum des Wettkunden an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Denn der Satzungsgeber darf den typischen Fall als Leitbild wählen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123, juris Rn. 15; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 54).

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Hierauf hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 53, 57) mit Recht hingewiesen.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Beschlussvorlage des Gemeinderats (Drucksache Nr. 24/2018, S. 3 f.) die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO) den Anlass für die Neuregelung der Wettbürosteuersatzung gaben, die - wie dargelegt - auf die "Gesamtvergnügungsveranstaltung" im Wettbüro abstellen und damit ersichtlich nicht nur Live-Wetten für besteuerbar erachten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Der sachgerechteste Maßstab für die Wettbürosteuer sei der Wetteinsatz (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.).

    Zwischen dem Ersatzmaßstab und dem Vergnügungsaufwand müsse ein zumindest lockerer Bezug vorhanden sein (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 54).

    Beide Steuern wirkten sich, obgleich sie von unterschiedlichen Steuerschuldnern erhoben würden - nämlich von den Wettveranstaltern bei der Sportwettensteuer und den Wettvermittlern bei der Wettbürosteuer - wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt seien und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettkunden führten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 26).

    Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28) die Gleichartigkeit der Wettbürosteuer mit der Sportwettensteuer mit der Begründung verneint habe, dass mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden solle und von ihr Online-Wetten ausgenommen seien, könne ihm nicht gefolgt werden.

    Die Wettbürosteuer verletze außerdem den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , da die Zahl der Bildschirme - wie bereits in der Einspruchsbegründung unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.) dargelegt - keinen direkt proportionalen Bezug zum Aufwand des Wettkunden habe.

    Dies habe das BVerwG in seinem Urteil zur Wettbürosteuer vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 ) mangels entsprechenden Vortrags der Beteiligten nicht berücksichtigt.

    Ein steuerrelevanter Aufwand könne insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, die Mitverfolgungsmöglichkeit an den Bildschirmen sei in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 1 b, juris Rz 16 ff.).

    Die Ausklammerung der reinen Wettannahmestellen habe im Übrigen auch das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 6, juris Rz 51) gebilligt.

    Die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28) zur Frage der Gleichartigkeit der kommunalen Wettbürosteuer in Dortmund mit der Sportwettensteuer seien auf die bremische Wettbürosteuer übertragbar.

    Für die Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Wettkunden als Steuerträger reiche es aus, wenn die Steuer auf eine Abwälzung angelegt sei, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall gelinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 5, juris Rz 44).

    Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), das sich nur mit dem Flächenmaßstab und nicht mit dem Bildschirmmaßstab befasse.

    Das BVerwG habe hervorgehoben, dass der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs habe (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 6, juris Rz 50).

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 4, juris Rz 39 ff.).

    Einen Verstoß der Wettbürosteuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung habe das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 3, juris Rz 29 ff.) verneint.

    Die Wettbürosteuer rechtfertige sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 4, juris Rz 42).

    Die Verfassungswidrigkeit dieses Maßstabs entfällt nicht dadurch, dass sich andere in der Praxis verwendete Maßstäbe, wie z. B. der Flächenmaßstab (dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), ebenfalls als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar erwiesen haben.

    Dass der Wetteinsatz eine Bezugsgröße für eine Wettbürosteuer ist, die eine hinreichende Wirklichkeitsnähe aufweist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), bereits festgestellt (siehe auch Bick, jurisPR-BVerwG 23/2017 Anm. 1, unter C und D).

    Soweit eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer unzulässig in die Steuerkompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 GG , von der dieser mit der Einführung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1424 ) Gebrauch gemacht hat, eingriffe (verneinend wohl BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28, mit dem Hinweis auf die geringe steuerliche Belastung des dortigen Klägers sowie darauf, dass Online-Wetten, die nach wie vor den größten Marktanteil der Sportwetten haben, von der kommunalen Wettbürosteuer ausgenommen seien), wäre ein solcher Befund nicht geeignet, die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab für die Wettbürosteuer zu rechtfertigen.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der zur Verfügung stehende wirklichkeitsnähere Maßstab des Wetteinsatzes nicht handhabbar wäre (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 57; Prof. Dr. Dieter Birk (Institut für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster), Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer vom 5. November 2014, Seite 24 f.).

    Im Übrigen hat das BVerwG (Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 57) hervorgehoben, dass ein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, die ebenfalls anhand des Wetteinsatzes erhoben wird, nicht vorliegt und es ein ungerechtfertigter Verdacht "ins Blaue hinein" wäre, sämtlichen Wettbürobetreibern Manipulationen zu unterstellen.

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

    Bei alledem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - keine abschließende und umfassende rechtliche Klärung der Anforderungen an zulässige Wettbürosteuern vorgenommen habe.

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [218 Rn. 13]).

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, BVerfGE 114, 316 [334]; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [303 Rn. 13]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [218 f. Rn. 13]).

    Aufwandsteuern sind abzugrenzen von Unternehmenssteuern, die nicht die Einkommensverwendung, sondern die Einkommenserzielung zum Ausgangspunkt nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [212 Rn. 13]).

    Die Wettbürosteuer in der hier vorliegenden Ausgestaltung entspricht danach dem herkömmlichen Bild einer Vergnügungsteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [219 f. Rn. 15]).

    Dass der Wetteinsatz dabei für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer ohne Relevanz (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [221 Rn. 18]).

    Mit anderen Worten: Der steuerrelevante Aufwand besteht nicht in der Wettabgabe und dem Mitverfolgen des bewetteten Wettereignisses bei der Wettabgabe, sondern (nur) in dem Wetten in einem Wettbüro mit der beschriebenen Mitverfolgens möglichkeit und einer damit einhergehenden gewissen Aufenthaltsqualität (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [220 Rn. 16]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 41).

    Denn ohne eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung würde die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 f. Rn. 25] m.w.N.; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [222 f. Rn. 21]).

    b) Gemessen an diesem Begriffsverständnis verstößt die Wettbürosteuer der Beklagten, die eine neuartige Aufwandsteuer darstellt und bei der die Gleichartigkeit somit nicht ohne weitere Prüfung verneint werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [223 Rn. 22]), nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

    (1) Beide greifen auf die Leistungsfähigkeit der Wettenden zu; sie werden als indirekte Steuern erhoben und als Teil der Kosten der Leistung in den Wetteinsatz eingepreist, sodass als Steuerträger im Ergebnis nicht - wie etwa bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer - die Steuerschuldner, sondern die Wettenden belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [224 f. Rn. 26]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 55).

    (2) Auch gleichen sich beide Steuern in ihrem Steuermaßstab (anders noch bei BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, wo ein Flächenmaßstab zugrunde gelegt war).

    Während sich die Sportwettensteuer als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer - von der Sportwetten wegen der Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nach § 4 Nr. 9 lit. b) Umsatzsteuergesetz ausgenommen sind - auf Endverbraucherstufe darstellt, soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28] m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74).

    Ohne dass es insoweit auf einen - ohnehin nur schwer bezifferbaren - konkreten Anteil ankäme (vgl. aber die Angaben von OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 80 ff.), betrifft die Wettbürosteuer somit nur einen begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes und reicht an deren Gesamtaufkommen bei weitem nicht heran (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [226 Rn. 28]).

    Im Gegensatz zu den "eher rechtstechnischen Unterschiede[n]" im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aller Merkmale der unterschiedlichen Zielsetzung der Steuern und dem Unterschied des Steuergegenstandes und des Kreises der Steuerschuldner besondere Bedeutung beizumessen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28]).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [22 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [215 Rn. 124]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [376 f. Rn. 28]; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 [127 Rn. 33]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [232 f. Rn. 44]).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [21 f.]; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [36]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [20]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [216 Rn. 125]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

    Insbesondere steht der Klägerin aber die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer auf den Wettkunden durch eine Art "Vermittlungsgebühr" überzuwälzen, wie dies in Bezug auf die Sportwettensteuer üblich ist (vgl. zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abwälzung für den Wettbürobetreiber BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 f. Rn. 45 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 102).

    Die Kammer hat schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an diesem Vorbringen, denn auch der Wettveranstalter hat ein besonderes Interesse daran, dass seine Wetten weiterhin gut vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [234 Rn. 47]).

    Anderenfalls könnte sich ein Unternehmer einer auf Abwälzbarkeit angelegten indirekten Steuer jederzeit durch Vertragsgestaltung entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [234 Rn. 47]).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

    Aufwandsteuern sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126, vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, BVerfGE 114, 316; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2009, a.a.O. und vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 -, juris Rn. 116).

    Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 13, vom 13.04.2005, a.a.O., vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 18 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, juris Rn. 11).

    Die Fragen, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, sind für die Frage der Kompetenz unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014, a.a.O. und vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325).

    Schließlich lassen auch die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Abwälzbarkeit der Steuer den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. Senatsurteile vom 20.07.2017, a.a.O. Rn. 36 und vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O. juris Rn. 53).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 29 und vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301; vgl. BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265).

    Auch zu den Zielen Nr. 2 und 4 besteht kein Widerspruch, da die Spielgerätesteuer, wie im Folgenden unter c) dargelegt wird, keine erdrosselnde Wirkung hat und deshalb nicht die Existenz eines begrenzten legalen Glücksspielangebots gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 ) liegt ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 und vom 04.02.2009, a.a.O.).

    Da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, ist zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a.a.O., vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 17 und vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 -, juris).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 42 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 30).

    Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei nicht geeignet, den Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen, zu erreichen, kann schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG begründen, weil die Steuer sich unbeschadet eines Lenkungszwecks allein aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 42).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung, zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 44 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 -, BVerwGE 137, 123; Urteil vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 22, vgl. auch Urteile vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 12 und vom 29.06.2017 a.a.O. Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmensteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Herkömmliche örtliche Aufwandsteuern gelten ohne weitere Prüfung als bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 u. a. - juris Rn. 75; Beschlüsse vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 48 und vom 26.2.1985 - 2 BvL 14/84 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 17).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl der Spielhallenbetreiber liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - juris Rn. 56 und vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15 f., 30; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 32; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 77; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 160; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 24 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - juris Rn. 43; - 9 KN 76/15 - juris Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 74; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 41 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 18 m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 7).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielhallenbetreiberbranche erkennbar werden (vgl. Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - a. a. O., Rn. 41; - 9 KN 68/17 - a. a. O., Rn. 173; vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 26 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 48; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 27; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 76; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 81 und vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 10.9.2020 - 14 A 2838/19 - juris Rn. 52; Beschluss vom 26.10.2017, a. a. O., Rn. 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 42 zur Wettbürosteuer).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 42 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 53; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 115; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 216 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - juris Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 88).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 28).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Geldspielgeräts deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 125; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

    Dass der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter - hier die T. mit Sitz in Malta - entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021 - 2 S 1948/19 -, juris Rn. 100).

    Dies hat der Satzungsgeber hinreichend klargestellt, indem er ausgehend von der abstrakten Formulierung in § 2 Abs. 1 WbStS ("das Mitverfolgen der Wettereignisse", so auch die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 3, zugrunde liegende Satzungsregelung) nachfolgend - lediglich - einen weiteren Service (§ 2 Abs. 2 WbStS) voraussetzt, ohne auf die Mitverfolgungsmöglichkeit eines konkreten Wettereignisses abzustellen.

    Die Wettbürosteuer betrifft damit den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von anderen Wettorten - insbesondere reinen Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 -) vom 29. Oktober 2020 - unterscheidet, und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 33).

    Eben dieser Aufwandszusammenhang, der keine in der Satzung erkennbare Aufspaltung in zwei Einzelleistungen - den Wettvorgang im Wettbüro und die Mitverfolgungsmöglichkeit vor Ort - zulässt (so auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16), fördert die zum Wetten anreizende Atmosphäre, die sich nicht allein in Wetten auf vor Ort verfolgbare Ereignisse erschöpft, sondern auch zum Verweilen und zum Wetten auf nicht verfolgbare oder erst zukünftig stattfindende Ereignisse einlädt.

    Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgestellten Maßstäben kann die Gleichartigkeit zwischen der - als neuartige Aufwandsteuer anzusehenden - Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer zwar nicht offensichtlich verneint werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 22).

    Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und Ausführungen dazu gemacht, beide Steuern glichen sich im Hinblick auf die Inanspruchnahme derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie im Steuermaßstab (anders noch bei BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 24, wo es um einen Flächenmaßstab ging) und hätten zudem einzelne Parallelen in Bezug auf die Erhebungstechnik.

    Eine solche Gesamtbewertung offenbart neben den vorzufindenden Gemeinsamkeiten auch erhebliche Unterschiede, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation - ungeachtet des dort abweichenden Steuermaßstabs - teilweise als entscheidend eingestuft hat (Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28).

    a) Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8, 12) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28, m.w.N.), bei der Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gemäß § 4 Nr. 9 lit. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 116; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 63-73, m.w.N.), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer der Beklagten nur einen äußerst begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstands betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28).

    Mag zwar das Rennwett- und Lotteriegesetz - wie die Wettbürosteuer der Beklagten - auch der Bekämpfung der Spielsucht und der weiteren negativen Erscheinungen des Spielbetriebs dienen (vgl. BT-Drs. 19/28400, S. 42; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37), so ist die Verhinderung der Ausbreitung von weiteren Wettbüros nicht ausschließlich mit der Sportwettensteuer verknüpft, da sich diese Steuer auf sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes (§ 16 Satz 1 RennwLottG) bezieht, unabhängig davon, ob sie in Wettbüros, (schlichten) Wettvermittlungsstellen oder online abgegeben werden.

    Die Wettbürosteuer trägt lediglich, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, zur gewissermaßen "örtlichen Feinsteuerung" auf einen ausgewählten Teil der Sportwetten bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38), bei dem die Beklagte - wie bereits ausgeführt - ein besonderes Suchtpotenzial und besondere Wettanreize erkennt.

    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist dabei zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 44).

    sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 44; zur Spielgerätesteuer: BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Juni 2017 (a.a.O., juris Rn. 46) ausgeführt, zwar scheide die Erhebung eines Eintrittspreises für das Betreten eines Wettbüros aus, weil hierdurch das Geschäftsmodell von Wettbüros aufgegeben werden müsse, das gerade auf dem kostenlosen Mitverfolgen von Sportereignissen beruhe, um hierdurch einen Anreiz für das Wetten zu schaffen.

    In diesem Zusammenhang sei anzumerken, auch Wettveranstalter hätten ein Interesse daran, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt werden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 46 f.).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Belastet werden sollen der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmensteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Herkömmliche örtliche Aufwandsteuern gelten ohne weitere Prüfung als bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 u. a. - BVerfGE 98, 106 = juris Rn. 75; Beschlüsse vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 48; vom 26.2.1985 - 2 BvL 14/84 - BVerfGE 69, 174 = juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 20).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufs wahl der Spielhallenbetreiber liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001, a. a. O., Rn. 6; vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 56; vom 1.4.1971, a. a. O., Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 f. und 30; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 24; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 43; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 74; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 79; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 41; vom 14.10.2015, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017, a. a. O., Rn. 7).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielhallenbetreiberbranche erkennbar werden (vgl. Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 26; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 48; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 27; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 76; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 81; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017, a. a. O., Rn. 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42 zur Wettbürosteuer).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 88).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 28).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Geldspielgeräts deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., Rn. 125; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Belastet werden sollen der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmensteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Herkömmliche örtliche Aufwandsteuern gelten ohne weitere Prüfung als bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 u. a. - BVerfGE 98, 106 = juris Rn. 75; Beschlüsse vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 48; vom 26.2.1985 - 2 BvL 14/84 - BVerfGE 69, 174 = juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 20).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufs wahl liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001, a. a. O., Rn. 6; vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 56; vom 1.4.1971, a. a. O., Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 f. und 30; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 24; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 43; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 74; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 79; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen für die Fremdaufsteller umfangreiche gewerberechtliche und sonstige Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 41; vom 14.10.2015, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017, a. a. O., Rn. 7).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Automatenbetreiberbranche erkennbar werden (vgl. Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 26; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 48; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 27; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 76; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 81; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017, a. a. O., Rn. 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42 zur Wettbürosteuer).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 88).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 28).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Geldspielgeräts deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., Rn. 125; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

  • VG Schleswig, 13.12.2019 - 4 B 61/19

    Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 4.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 3.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

  • FG Bremen, 02.05.2018 - 2 V 76/18

    Keine Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung in Bremen trotz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2423/18

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz

  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

  • BFH, 25.04.2018 - II R 42/15

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % des Einspielergebnisses

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2424/18
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 - 2 K 61/19
  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2020 - 2 K 5005/19
  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

  • VG Minden, 19.03.2019 - 5 K 3314/18
  • OVG Sachsen, 12.06.2018 - 4 A 580/15

    Erledigung; Nebenwohnung; Zweitwohnung; Studentenwerk; Auskunftsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 14.16

    Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 25 K 6279/18
  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

  • VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22

    Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2018 - 14 A 222/17

    Bestimmen zum steuerpflichtigen Hundehalter durch Aufnahme eines Hundes in seinen

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 14 A 3399/19

    Rechtmäßige Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte;

  • VG Oldenburg, 08.06.2022 - 3 B 2301/21

    Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; Vollstreckung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 14 A 1490/16

    Erhebung von Wettbürosteuer durch Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten

  • VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21

    Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete;

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15
  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 5.18

    Annahme einer erdrosselnden Wirkung durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf

  • VG Oldenburg, 15.12.2022 - 3 B 2000/21

    Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; subjektive

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - 14 A 1843/19

    Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer auf Wetteinsätze in Wettbüro vor Ort;

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 122/18

    Wirksamkeit einer Wettbürosteuersatzung; Verstoß gegen das Zitiergebot

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2022 - 5 MB 15/22

    Bemessung der Zweitwohnungssteuer

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • VG Schwerin, 29.04.2023 - 4 A 563/19

    Wettbürosteuer; Verdreifachung des Streitwerts bei offensichtlich absehbare

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