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   BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63   

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BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63 (https://dejure.org/1963,151)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1963 - VIII C 24.63 (https://dejure.org/1963,151)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1963 - VIII C 24.63 (https://dejure.org/1963,151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBesG § 21 Abs. 2; RHO § 36 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 16, 142
  • DVBl 1964, 286
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.

    Hinsichtlich der in § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG verwendeten - insoweit dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG entsprechenden - Worte "Obliegenheiten des ... Amtes" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß darunter nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte besoldungsrechtliche Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237]) und daß deshalb die Anwendung des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG nicht allein darauf gestützt werden kann, daß der Beamte die Tätigkeitsmerkmale, welche allgemein mit dem höheren Amt verbunden waren, tatsächlich erfüllt hatte (BVerwGE 5, 86 [92]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Wollte man, obwohl der Kläger Berufsoffizier ist (BVerfGE 3, 288 [334]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1963, NJW 1963 S. 1395), in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sinngemäß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heranziehen, so würden sie den Gesetzgeber an der vom Kläger beanstandeten Regelung nicht hindern; denn nach diesen Grundsätzen kann der Dienstherr seine Beamten für eine gewisse, auch längere, Zeit in einer höher, bewerteten Funktion beschäftigen, ohne sie alsbald besoldungsrechtlich entsprechend einstufen zu müssen.
  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Wollte man, obwohl der Kläger Berufsoffizier ist (BVerfGE 3, 288 [334]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1963, NJW 1963 S. 1395), in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sinngemäß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heranziehen, so würden sie den Gesetzgeber an der vom Kläger beanstandeten Regelung nicht hindern; denn nach diesen Grundsätzen kann der Dienstherr seine Beamten für eine gewisse, auch längere, Zeit in einer höher, bewerteten Funktion beschäftigen, ohne sie alsbald besoldungsrechtlich entsprechend einstufen zu müssen.
  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 271.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Vielmehr stellt die Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG insoweit darauf ab, ob die Behörde im Organisations- und Stellenplan, den sie in Ausführung des Haushaltsgesetzes entsprechend ihren besonderen dienstlichen und organisatorischen Bedürfnissen aufstellt (Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 271.63 -), das von dem Beamten wahrgenommene Amt tatsächlich mit einer der ihr bewilligten.
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Hinsichtlich der in § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG verwendeten - insoweit dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG entsprechenden - Worte "Obliegenheiten des ... Amtes" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß darunter nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte besoldungsrechtliche Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237]) und daß deshalb die Anwendung des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG nicht allein darauf gestützt werden kann, daß der Beamte die Tätigkeitsmerkmale, welche allgemein mit dem höheren Amt verbunden waren, tatsächlich erfüllt hatte (BVerwGE 5, 86 [92]).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Sie dient[e] vielmehr lediglich dem Zweck, die Behörde von der besoldungsrechtlichen Seite her anzuhalten, eine ihr auf Grund ihrer Stellenanforderung durch das Haushaltsgesetz bewilligte und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für das betreffende Amt bestimmte Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe binnen Jahresfrist zugunsten des das Amt wahrnehmenden Beamten auszunutzen" (BVerwGE 16, 142 ).
  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67

    Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen wird der Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird, sondern mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt, der als der konkrete Aufgabenkreis bei einer bestimmten Dienststelle verstanden wird (BVerwGE 16, 142 [143, 144, 145] undUrteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 43.63 - undvom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 -).

    Die Regelung vermittelt aber nicht dem Beamten schlechthin einen - den Grundsatz der Beamtenbesoldung nach Maßgabe seiner Ernennung durchbrechenden - Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes oder nach dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung (BVerwGE 16, 142 [144]).

    Auch der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zieht in BVerwGE 16, 142 (145, 146) [BVerwG 12.06.1963 - VIII C 24/63]eine Parallele in der Auslegung des § 21 Abs. 2 BBesG und des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nur insofern, als eine - im Beamtenrecht systemwidrige - Besoldung nur nach Tätigkeitsmerkmalen ausgeschlossen ist.

    Es kommt also darauf an, ob der Organisations- und Stellenplan gerade für die dem Beamten übertragenen Aufgaben in der Zeit, für welche die Zulage begehrt wird, tatsächlich die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht (BVerwGE 16, 142 [144]).

  • BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision

    Der Dienstherr kann einen Beamten für eine gewisse, auch, längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - [BVerwGE 16, 142 [148]]).
  • BVerwG, 08.03.1976 - 6 B 56.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Höhe der

    A 12 im Zuge der Umwandlung zur Verfügung gestellt hat, um auch dem Kläger ein solches Amt übertragen zu können, vermag, da außerhalb seines Verantwortungsbereichs, eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten nicht zu begründen (vgl. dazu auch BVerwGE 16, 142, Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225] sowie Beschluß vom 12. September 1972 - BVerwG II B 35.72 -).

    A 12 im Bereich des Sozialdienstes eine angemessene Verteilung dieser Stellen vorgenommen hat - nur insoweit stand ihm eine Disposition zu - und nicht diese Stellen zu Lasten anderer Bereiche in erster Linie für den Bereich der Amtsvormünder verwendet hat (vgl. dazu auch BVerwGE 16, 142 [146 f.]).

  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 39.67

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß als Organisations- und Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) - HBesG - nur Pläne angesehen werden können, die in Ausführung des jeweiligen Haushaltsgesetzes die bewilligten Planstellen auf die einzelnen Dienstposten verteilen (vgl. BVerwGE 16, 142 [144 f.];Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 271.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 21 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 362]).

    § 21 Abs. 2 HBesG durchbricht zwar den Grundsatz der Besoldung nach Maßgabe der Ernennung in das (statusrechtliche) Amt, vermittelt aber dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, rein an Tätigkeitsmerkmalen seines Aufgabenbereichs oder an dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung (BVerwGE 16, 142 [144]).

  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 43.63

    Rechtsmittel

    Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft (vgl. das ebenfalls am 12. Juni 1963 ergangene Urteil in der Sache BVerwG VIII C 24.63).

    Im angeführten Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - hat der erkennende Senat zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen:.

  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 87.67

    Anspruch eines Beamten auf eine Stellenzulage - Ausweisung eines Dienstpostens im

    Dies ist aber nur eine Verdeutlichung dessen, was schon in der ursprünglichen Fassung bestimmt war; auch dort war unter dem "Amt" das "Amt im funktionellen Sinne", also der "Dienstposten" zu verstehen (vgl. BVerwGE 16, 142 [143]).

    Das Berufungsgericht hat aber zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 16, 142 [144]; Urteil vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 41.67 - [DRiZ 1968 S. 284]) ausgeführt, daß § 21 Abs. 2 HBesG dem Beamten nicht einen Anspruch auf funktionsgerechte, nach, den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstpostens ausgerichtete höhere Besoldung vermittelt, sondern nur die Behörde anhalten soll, eine ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für den Dienstposten bestimmte Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe binnen Jahresfrist zugunsten des den Dienstposten verwaltenden Beamten auszunutzen.

  • BVerwG, 13.11.1967 - VI B 43.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Klägerin macht zwar auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend und meint, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung den im Urteil BVerwGE 16, 142 vom 12. Juni 1963 verwendeten Begriff der "tatsächlichen" Ausstattung eines Amtes im Stellenplan mit einer Planstelle falsch ausgelegt und unter Verletzung der Denkgesetze die Stellenpläne des Bezirksamtes Steglitz falsch gewürdigt; es sei insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.

    Wenn es dabei hier zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Behörde - zwar nicht im Sinne der Klägerin, aber mit durchaus sinnvoller Motivation, also ermessensfehlerfrei - von einer durch die Stellenbündelung vielleicht abstrakt eröffneten Möglichkeit der Bewertung im konkreten Falle der Klägerin gerade nicht Gebrauch gemacht und ihr Amt nicht mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgestattet hatte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Urteil BVerwGE 16, 142 nicht vereinbar sein oder auf denkfehlerhafter (also logisch unhaltbarer) Auslegung beruhen sollte.

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 A 2.78

    Schadensersatz einer Beamtin auf Grund schuldhafter und pflichtwidriger

    Der Dienstherr kann einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (vgl. BVerwGE 16, 142 [148]).
  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 53.67

    Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage bei Wahrnehmung der Obliegenheiten

    Sofern die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser 43 Planstellenbesetzungen überhaupt zulässig sein sollte (zu vgl. BVerwGE 16, 142), habe sie, zumal es sich um Vorgänge personeller Art handele, die in der Regel nur der Personalhoheit der Behörde unterlägen, zur Voraussetzung, daß massive Anhaltspunkte für ein schuldhaftes sowie ermessensfehlerhaftes Verhalten dargetan seien.

    Aus diesem Grunde und auch angesichts des Umstandes, daß § 21 Abs. 2 BBesG nicht die einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für die Verteilung der ihm bewilligten Planstellen zustehende Ermessensfreiheit einschränkt, teilt der erkennende Senat die schon in der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 21 Abs. 2 BBesG zum Ausdruck gelangten Zweifel, ob im Rahmen eines auf Zuerkennung der Stellenzulage gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für eine Überprüfung des bei der Verteilung der Planstellen ausgeübten behördlichen Ermessens überhaupt Raum bleibt (vgl. hierzu BVerwGE 16, 142 [146]).

  • BVerwG, 27.05.1997 - 1 D 53.96

    Entstehen einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation -

  • BVerwG, 11.08.1971 - VI C 50.68
  • BVerwG, 09.07.1980 - 6 B 23.79

    Voraussetzungen für eine Besoldung nach dem höheren Amt bei Zurechnung eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.12.1987 - 5 A 124/87

    Lehramtsbewerber; Referendar; Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeit; Lehramt;

  • VGH Hessen, 30.01.1974 - I OE 18/73
  • BVerwG, 18.08.1967 - II B 42.67

    Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 59.64

    Rechtsmittel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1981 - 2 A 140/80
  • BVerwG, 08.05.1968 - VI C 41.67

    Anspruch auf Stellenzulage der Beamten (Richter) bei Verwendung in höherwertigen

  • BVerwG, 28.06.1979 - 1 D 62.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.10.1973 - II B 21.73

    Besetzung einer Planstelle - Bezahlung eines Beamten (oder Angestellten) einer

  • BVerwG, 03.02.1970 - II C 3.68
  • BVerwG, 03.10.1968 - II C 77.67

    Besoldungsrecht von Beamten - Voraussetzungen der Gewährung einer Stellenzulage

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 52.67

    Dauer der Gewährung einer widerruflichen Stellenzulage - Jederzeitige Entziehung

  • BVerwG, 08.05.1964 - VIII C 117.63

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 05.05.1969 - VI OE 26/68
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 48.67

    Anspruch eines Beamten auf Erhalt einer Stellenzulage nach einjähriger

  • BVerwG, 16.10.1964 - VII B 19.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Korbmacher als Arbeitnehmer

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