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   BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61   

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BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61 (https://dejure.org/1964,24)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1964 - II C 66.61 (https://dejure.org/1964,24)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1964 - II C 66.61 (https://dejure.org/1964,24)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage" infolge nachträglicher Beschaffung von Beweismitteln - Rechtliche Tragweite der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts (Pensionsfestsetzungsbescheides)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 153
  • MDR 1964, 947
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.05.1960 - VIII C 358.59
    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Trotz Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes (Pensionsfestsetzungsbescheides) hat der Betroffene einen Anspruch auf neue Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde bei Änderung der Sachlage; einer solchen steht es gleich, wenn nachträglich aus amtlichen Unterlagen Beweismittel beschafft werden konnten, die eine Beurteilung des Anspruchs unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erforderten und den bisher unanfechtbar abgelehnten Anspruch als möglicherweise begründet erscheinen ließen (im Anschluß an BVerwG VIII C 358.59).

    Sie ist schon zulässig, wenn er eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - oder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - geltend macht; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856]).

    - Im übrigen steht es regelmäßig im Ermessen der Behörde, ob sie in eine neue Sachprüfung eintreten oder dies mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ablehnen will (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856], vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 - [DVBl. 1961 S. 88] und vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [DVBl. 1963 S. 186]).

    Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, in dem es um die Erteilung des Flüchtlingsausweises C ging, eine die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur rechtlichen Neubescheidung rechtfertigende wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf den Beweisnotstand der Sowjetzonenflüchtlinge bereits darin gesehen, daß es dem dortigen Kläger nach unanfechtbarer Ablehnung der Erteilung des Ausweises gelungen war, neue Beweismittel zu beschaffen, die eine Beurteilung des Anspruchs unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erforderten und den bisher unanfechtbar abgelehnten Anspruch als möglicherweise begründet erscheinen ließen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DÖV 1960 S. 838; DVBl. 1960 S. 856; JR 1961 S. 113]).

  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Bei beamtenrechtlichen Bescheiden, mit denen die Verwaltung unter Zugrundelegung eines zeitlich abgeschlossenen Sachverhaltes den versorgungsrechtlichen Status eines Beamten endgültig regeln will, steht allerdings die Unanfechtbarkeit regelmäßig einem Anspruch des Beamten auf neue Sachentscheidung über den geregelten Anspruch entgegen, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]).

    Sie ist schon zulässig, wenn er eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - oder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - geltend macht; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856]).

  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Welche rechtliche Tragweite die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes hat, läßt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [393]; BVerwGE 4, 250 [253]).

    Sie hindert nicht stets die Wiederholung des einmal abgelehnten Antrages auch ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. BVerwGE 4, 250 [BVerwG 24.01.1957 - I C 194/54] [253] mit weiteren Hinweisen).

  • BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 127.59
    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    - Im übrigen steht es regelmäßig im Ermessen der Behörde, ob sie in eine neue Sachprüfung eintreten oder dies mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ablehnen will (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856], vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 - [DVBl. 1961 S. 88] und vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [DVBl. 1963 S. 186]).
  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    - Im übrigen steht es regelmäßig im Ermessen der Behörde, ob sie in eine neue Sachprüfung eintreten oder dies mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ablehnen will (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856], vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 - [DVBl. 1961 S. 88] und vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [DVBl. 1963 S. 186]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Welche rechtliche Tragweite die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes hat, läßt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [393]; BVerwGE 4, 250 [253]).
  • BVerwG, 20.03.1961 - II C 209.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Für die nunmehr notwendige Neubescheidung der Eingabe des Klägers vom 23. November 1957 wird vorsorglich auf § 58 Abs. 2 G 131 und darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG zwischen der tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren oder eines diesem gleichwertigen Amtes und der Übertragung des letzten Amtes regelmäßig ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muß (BVerwG, Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 4]) und in die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG grundsätzlich nicht solche vor der letzten Beförderung liegenden Dienstzeiten einbezogen werden dürfen, während deren der Beamte zwar bereits die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen höheren Amtes wahrgenommen hat, die Beförderung jedoch aus in seiner Person liegenden Gründen (z.B. unzureichende Ausbildung oder Bewährung), also mangels Beförderungsreife des Beamten, unterblieben ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 29.06.1959 - V C 168.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Der von dem Kläger wiederholt hervorgehobene Umstand, er habe erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 16. März 1954 und kurz vor seinem Antrag vom 23. November 1957 von der Ausnahmeregelung des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG Kenntnis erhalten, könnte für die Entscheidung allenfalls dann bedeutsam sein, wenn ihm im Hinblick auf diese Rechtsunkenntnis wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen und deshalb das Verwaltungsverfahren trotz Ablaufs der Beschwerdefrist noch nicht abgeschlossen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1959 - BVerwG V C 168.57 -).
  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 53.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Tritt allerdings inzwischen eine den konkreten Anspruch berührende Änderung der Sach- oder Rechtslage ein oder ergeben sich Gründe, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens führen würden, so muß die Behörde auf Antrag eine neue Sachentscheidung treffen; denn die Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes reicht jedenfalls nicht weiter als die eines rechtskräftigen Gerichtsurteils (vgl. Urteil vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [VerwRspr. Bd. 13 Nr. 33; DVBl. 1960 S. 728; DÖV 1960 S. 839]).
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61
    Für die nunmehr notwendige Neubescheidung der Eingabe des Klägers vom 23. November 1957 wird vorsorglich auf § 58 Abs. 2 G 131 und darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG zwischen der tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren oder eines diesem gleichwertigen Amtes und der Übertragung des letzten Amtes regelmäßig ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muß (BVerwG, Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 4]) und in die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG grundsätzlich nicht solche vor der letzten Beförderung liegenden Dienstzeiten einbezogen werden dürfen, während deren der Beamte zwar bereits die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen höheren Amtes wahrgenommen hat, die Beförderung jedoch aus in seiner Person liegenden Gründen (z.B. unzureichende Ausbildung oder Bewährung), also mangels Beförderungsreife des Beamten, unterblieben ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Dementsprechend kann der dargelegten Meinung des erkennenden Senats nicht die in zahlreichen für andere Rechtsgebiete ergangenen Entscheidungen vertretene Auffassung entgegengehalten werden, daß die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegenstehe (vgl. z.B. dieUrteile vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [DVBl. 1960, 728], vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - BVerwGE 19, 153 [154 f.]vom 12. Mai 1966, - BVerwG VIII C 125.64 - [BVerwGE 24, 115] undvom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - [Buchholz 418.03 Nr. 7]).
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Der Gegenstand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lassen sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerfGE 2, 380, 393; BVerwGE 4, 250, 252 f.; 19, 153, 154; 25, 241, 242; 48, 271, 278 f.).

    Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes steht indes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur BVerwGE 19, 153, 154 f.; 24, 115, 116 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 728 f.).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Räumt dieses Recht der Behörde keinen Ermessensspielraum ein, so ist die Behörde gebunden (vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl., § 65 I 2 S. 315; Kopp, a.a.O., § 51 Rdnr. 10; Knack, a.a.O., § 51 Rdnr. 4.3; zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - BVerwGE 15, 155 [157] undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - BVerwGE 19, 153 [155]; a.A. Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 Rdnr. 17 und 18 und Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 1 und 21: Ermessensentscheidung).
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