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   BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55   

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BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55 (https://dejure.org/1955,36)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1955 - I C 5.55 (https://dejure.org/1955,36)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 (https://dejure.org/1955,36)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 246
  • NJW 1956, 765
  • MDR 1956, 268
  • DVBl 1956, 449
  • BB 1955, 1072
  • DÖV 1956, 184
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55
    An dieser rechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Grundlage der Einkaufsermächtigung ist der Senat, auch soweit dabei besatzungsrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen, nicht gehindert; denn diese Prüfung bezieht sich hinsichtlich dieser Vorschriften nur darauf, ob die deutschen Stellen sich im Rahmen der ihnen durch Besatzungsrecht erteilten Befugnisse gehalten oder etwa deutsche Normen außer Betracht gelassen haben, ohne hierzu durch Besatzungsrecht ermächtigt zu sein (BVerfGE 2, 181 ff. [205]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet allerdings nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Denn sodann wäre die Einfuhrbewilligung für den Betroffenen in Wahrheit ohne jede Bedeutung, so daß sich daraus die Unzulässigkeit der Erhebung der Gebühr ergäbe (BVerwGE 2, 246 [248]).

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

    So stellt das nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zu beachtende Kostendeckungsprinzip eine im Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise ergangene, nach außen rechtswirksame Beschränkung der Befugnis zur Gebührenerhebung dar (BVerwGE 2, 246 [252 ff.]), und zwar in der Richtung, daß hier die im Rahmen des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zulässige Erhebung reiner Wertgebühren ausdrücklich ausgeschlossen und die Erhebung allein den Verwaltungsaufwand der Außenhandelsstelle deckender Gebühren angeordnet wird.

    Wenngleich die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 2, 246 [251]), ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips der gerichtlichen Kontrolle doch insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden und sich daraus ergebende unrichtige Gebührentarife als ungültig anzusehen sind.

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 184.60
    Denn sodann wäre die Einfuhrbewilligung für den Betroffenen in Wahrheit ohne jede Bedeutung, so daß sich daraus die Unzulässigkeit der Erhebung der Gebühr ergäbe (BVerwGE 2, 246 [248]).

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3,199 [202]; 5,136 [138]; 5,334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] undUrteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO.; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4,342 [346]; 5,136 [141]).

    So stellt das nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zu beachtende Kostendeckungsprinzip eine im Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise ergangene, nach außen rechtswirksame Beschränkung der Befugnis zur Gebührenerhebung dar (BVerwGE 2, 246 [252 ff.]), und zwar in der Richtung, daß hier die im Rahmen des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zulässige Erhebung reiner Wertgebühren ausdrücklich ausgeschlossen und die Erhebung allein den Verwaltungsaufwand der Außenhandelsstelle deckender Gebühren angeordnet wird.

    Wenngleich die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 2, 246 [251]), ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips der gerichtlichen Kontrolle doch insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden und sich daraus ergebende unrichtige Gebührentarife als ungültig anzusehen sind.

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 3.61

    Rechtsmittel

    Denn sodann wäre die Einfuhrbewilligung für den Betroffenen in Wahrheit ohne jede Bedeutung, so daß sich daraus die Unzulässigkeit der Erhebung der Gebühr ergäbe (BVerwGE 2, 246 [248]), Der dahingehende Angriff der Revision geht jedoch fehl.

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] undUrteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

    So stellt das nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zu beachtende Kostendeckungsprinzip eine im Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise ergangene, nach außen rechtswirksame Beschränkung der Befugnis zur Gebührenerhebung dar (BVerwGE 2, 246 [252 ff.]), und zwar in der Richtung, daß hier die im Rahmen des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zulässige Erhebung reiner Wertgebühren ausdrücklich ausgeschlossen und die Erhebung allein den Verwaltungsaufwand der Außenhandelsstelle deckender Gebühren angeordnet wird.

    Wenngleich die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 2, 246 [251]), ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips der gerichtlichen Kontrolle doch insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden und sich daraus ergebende unrichtige Gebührentarife als ungültig anzusehen sind.

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 4.61

    Rechtsmittel

    Denn sodann wäre die Einfuhrbewilligung für den Betroffenen in Wahrheit ohne jede Bedeutung, so daß sich daraus die Unzulässigkeit der Erhebung der Gebühr ergäbe (BVerwGE 2, 246 [248]).

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] undUrteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

    So stellt das nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zu beachtende Kostendeckungsprinzip eine im Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise ergangene, nach außen rechtswirksame Beschränkung der Befugnis zur Gebührenerhebung dar (BVerwGE 2, 246 [252 ff.]), und zwar in der Richtung, daß hier die im Rahmen des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zulässige Erhebung reiner Wertgebühren ausdrücklich ausgeschlossen und die Erhebung allein den Verwaltungsaufwand der Außenhandelsstelle deckender Gebühren angeordnet wird.

    Wenngleich die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 2, 246 [251]), ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips der gerichtlichen Kontrolle doch insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden und sich daraus ergebende unrichtige Gebührentarife als ungültig anzusehen sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = Juris Rn. 12; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 23).
  • BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65

    Erhebung von Einfuhrgebühren durch die Einfuhrstelle und Vorratsstelle zur

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 246 [251]) zu der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969).

    Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann nur gesprochen werden, wenn nach der Veranschlagung die Gesamtheit der Gebühren die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt (BVerwGE 2, 246 [253]; 12, 162 [166]), allerdings mit Ausnahme der Kosten für die Vorratshaltung, weil hier § 16 Abs. 6 MFG bestimmt, daß diese unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel zu erfolgen habe.

    Die Haushaltsschätzung ist im wesentlichen auch sachgerecht erfolgt, was voraussetzt, daß sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen betätigt hat (vgl. zu § 1 des Gebührengesetzes BVerwGE 2, 246 [253]).

    Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet allerdings nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 27.06.1957 - I A 13.55

    Rechtsmittel

    Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß die Runderlasse, die der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund der besatzungsrechtlichen Ermächtigung in den Devisenbewirtschaftungsgesetzen erlassen hat, rechtlich als Verwaltungsvorschriften zu würdigen sind (BVerwGE 2, 246; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].

    Im deutschen Rechtsgebiet gilt der Rechtsgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Gesetze befugt sind, Gebühren zu erheben; Gebühren sind danach öffentliche Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung zu erbringen sind (vgl. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1948, S. 388/389; Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949 S. 333/334; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 1953, Bd. 1 S. 69;Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 [249] undvom 14. März 1957 - BVerwG I C 16.55 - [NJW 1957 S. 962 = MDR 1957 S. 440 = DÖV 1957 S. 455]).

    Der Senat hält für angemessen, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren, unbeschadet desUrteils vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 - (BVerwGE 2, 246) in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu berechnen.

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 110.67

    Genehmigungen für die Einfuhr von Obst und Gemüse ohne Angabe der Güteklasse -

    Wenn ein begünstigender Verwaltungsakt in seiner Folge eine Gebühr auslöst, so muß der Betroffene sich gegen die Gebühr mit der Begründung wehren können, er habe die begünstigende, eine Gebühr auslösende Handlung nicht begehrt und diese sei für ihn ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 2, 246 [248]).

    Es ist bereits geklärt, daß die Gebühren aus § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zur Deckung der gesamten Kosten der Außenhandelsstelle aus ihrem Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, dienen (so BVerwGE 2, 246 [248]; BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -).

    Doch ist es im Regelfall nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichts, zu prüfen, ob die Schätzung zutrifft oder nicht (BVerwGE 2, 246 [252]).

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 115.67

    Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren

  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11

    Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2009 - 12 LC 275/07

    Heranziehung zu Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII A 2.57

    Rechtsmittel

  • BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 1/87

    Unkostenbeitrag - Beitragserhebung - Honorar für Leistungen im Notfalldienst -

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 102.67

    Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren

  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

  • BVerwG, 28.03.1968 - VII B 108.67

    Zulässiges Heranziehen von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren zur Deckung der

  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 5.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 9.57

    Wirtschaftslenkung - Weineinfuhr - Verfahrensrecht - Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64

    Deckung von Verwaltungskosten durch Gebühren - Kostendeckungsprinzip des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 9 A 1.19

    Gebührensatzung; Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Nutzungsentgelt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

  • VGH Hessen, 28.09.1976 - V N 3/75

    Kindergartengebühr II - § 47 VwGO, Abgrenzung öffentlich-rechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1969 - II A 687/67

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren wegen des Anschlusses eines Grundstücks

  • BVerwG, 13.03.1962 - I C 155.59

    Rechtsgültigkeit von Beitragspflichten für eine mit einer Zwangsmitgliedschaft

  • BVerwG, 06.02.1984 - 3 B 87.82

    Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz -

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62

    Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats

  • OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95

    Gebühren für die Aufsicht über Luftfahrunternehmen; Betrieb,

  • BVerwG, 15.12.1972 - I C 58.70

    Gebühren für Einstellungsuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen -

  • BVerwG, 13.03.1986 - 8 B 151.85

    Gebührenbedarfsrechnung für eine Abfallbeseitigungsgebühr - Beseitigung des

  • BVerwG, 30.03.1973 - VII CB 77.72

    Grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung nur für Landesrecht

  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 28/17

    Heranziehung zu Kosten für Geobasisdaten zum Bereitstellungsaufwand

  • BVerwG, 03.10.1984 - 8 B 89.84

    Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und

  • BVerwG, 24.09.1968 - I C 4.65

    Einfuhr von Wein aus dem Ausland - Rechnungen über Untersuchungsgebühren eines

  • BVerwG, 24.09.1968 - I C 72.67
  • BVerwG, 13.11.1964 - VII C 163.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 101.61

    Rechtmäßigkeit der Bemessung der Gebühren für die Erteilung unbegrenzer

  • BVerwG, 06.03.1973 - I C 53.69

    Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht des Arbeitgebers für

  • BVerwG, 13.11.1964 - VII C 161.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.12.1956 - I A 18.53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.10.1984 - 8 B 88.84

    Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII B 62.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit von

  • BVerwG, 13.11.1964 - VII C 164.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1961 - I CB 143.60

    Zulässigkeit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung eines Umlegungsplanes -

  • BVerwG, 03.07.1956 - I C 61.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII B 65.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beurteilung sachfremder

  • BVerwG, 13.03.1962 - I C 156.59

    Anfechtung der Beitragserhebung der Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte,

  • BVerwG, 21.06.1956 - I C 6.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.02.1956 - I B 70.54

    Voraussetzungen für das Aussprechen einer Verwarnung mit der Androhung der

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