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   BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64   

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https://dejure.org/1965,237
BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64 (https://dejure.org/1965,237)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1965 - VII C 47.64 (https://dejure.org/1965,237)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1965 - VII C 47.64 (https://dejure.org/1965,237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Besuch französischer Volksschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 289
  • MDR 1965, 937
  • DVBl 1966, 32
  • DVBl 1966, 33
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 49.62

    Anspruch eines Erziehungsberechtigten auf die Errichtung einer Volksschule

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff der staatlichen Schulaufsicht im Grundgesetz unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung auszulegen ist und dieser historische Begriff der Schulaufsicht im weiteren Sinne den Inbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte, nämlich der Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens, umfaßt (BVerwGE 6, 101; 18, 38 ; 18, 40).

    In dem Urteil vom 31.01.1964 (BVerwGE 18, 38) hat der Senat weiterhin ausgeführt, daß der Begriff der staatlichen Schulaufsicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG nicht einheitlicher Natur ist und nicht in das Gegensatzpaar von Fachaufsicht und Kommunalaufsicht gedrängt werden muß.

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff der staatlichen Schulaufsicht im Grundgesetz unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung auszulegen ist und dieser historische Begriff der Schulaufsicht im weiteren Sinne den Inbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte, nämlich der Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens, umfaßt (BVerwGE 6, 101; 18, 38 ; 18, 40).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont (Beschluß vom 29.12.1958 BVerwG VII B 33.58 , Buchholz BVerwG 11, Art. 7 GG Nr. 4 = DVBl. 1959 S. 366; ferner BVerwGE 18, 40), daß das Recht des Staates zur schulischen Erziehung dem Elternrecht gleichgeordnet ist.

  • BVerwG, 28.12.1957 - VII B 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff der staatlichen Schulaufsicht im Grundgesetz unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung auszulegen ist und dieser historische Begriff der Schulaufsicht im weiteren Sinne den Inbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte, nämlich der Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens, umfaßt (BVerwGE 6, 101; 18, 38 ; 18, 40).
  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 80.62

    Rechtliche Qualifizierung des Anspruchs auf Zahlung einer

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß eine Klage lediglich aus prozessualen Gründen in der Vorinstanz abgewiesen worden war (vgl. Urteil vom 26.02.1965 BVerwG VII C 80.62 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BVerwG, 29.12.1958 - VII B 33.58
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont (Beschluß vom 29.12.1958 BVerwG VII B 33.58 , Buchholz BVerwG 11, Art. 7 GG Nr. 4 = DVBl. 1959 S. 366; ferner BVerwGE 18, 40), daß das Recht des Staates zur schulischen Erziehung dem Elternrecht gleichgeordnet ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Ungeachtet der Frage, ob diese Durchführungsverordnung aufgrund des Art. 123 Abs. 1 GG gegenwärtig noch geltendes (Landes-)Recht ist (vgl. zur Fortgeltung als Landesrecht vor Erlass der Schulgesetze und deren Ausführungsverordnungen durch die Länder BVerwG, Beschluss vom 26.03.1959 - VII B 73.58 -, DVBl. 1959, 439 sowie Urteil vom 02.07.1965 - VII C 47/64 -, VerwRspr 1966, 661, 663; für das Saarland OVG Saarland, Urteil vom 12.11.1959 - I M 34/58 -, VerwRspr 1962, 655, 658; vgl. auch Heckel, in: Peters, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, 1957, S. 127), bringt § 5 Nr. 1 der Durchführungsverordnung mit dem Wort "grundsätzlich" zum Ausdruck, dass der Besuch einer Schule den Regelfall der Erfüllung der Schulpflicht darstellt, und - ihrem Wortlaut und ihrer Regelungsstruktur nach - die private Erziehung und Unterweisung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls abhängig ist.
  • BVerwG, 10.12.1970 - VIII C 97.70

    Wohngeld für vorübergehend genutzten Wohnraum - Wohngeld für teuren Wohnraum -

    Zur Zulässigkeit der saarländischen "Aufsichtsklage" des zuständigen Ministers gegen den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses (im Anschluß an BVerfGE 20, 238 und an BVerwG V C 80.68; abgrenzend zu BVerwGE 21, 289).

    Der Ansicht, daß die Aufsichtsklage nach § 15 Abs. 1 AGVwGO zulässig ist, steht die Entscheidung BVerwGE 21, 289 des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht entgegen, weil dort - auf dem Gebiet des Schulrechts - über die Aufsichtsklage nach einer anderen verfahrensrechtlichen Vorschrift (§ 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1951 [Amtsblatt des Saarlandes S. 1075]) entschieden worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2023 - 2 B 10435/23

    Zuweisung einer anderen Grundschule aus wichtigem Grund; Streitwert

    Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 - VII C 47.64 -, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778).
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