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   BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65   

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https://dejure.org/1966,127
BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65 (https://dejure.org/1966,127)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1966 - V C 42.65 (https://dejure.org/1966,127)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1966 - V C 42.65 (https://dejure.org/1966,127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision bei der Rüge wesentlicher Verfahrensmängel - Automatische Zulässigkeit eines vor Erlass einer Entscheidung eingelegten Rechtsmittels - Zweck der Einhaltung der Zustellungsvorschriften - Wirksamer Rechtsmittelverzicht im Lastenausgleichsverfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 20
 
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Wird zitiert von ... (231)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.04.1966 - III B 80.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65
    Damit war für ihn die Beschwer bereits gegeben, so daß seine Beschwerde nicht mit einer "bedingten" Einlegung des Rechtsbehelfs vergleichbar ist (vgl. hierzu für den ähnlich gelagerten Fall des Einspruchs gegen einen erwarteten Strafbefehl Landgericht Frankenthal, Beschluß vom 15. März 1966 [NJW 1966, 1331]).
  • BVerwG, 30.06.1964 - IV C 105.63

    Wirksamer Verzicht des Rechtsbehelfs erst nach Zustellung der Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65
    Solange der Bescheid nicht zugestellt ist, kann der Betroffene im Lastenausgleichsverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklären (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG IV C 105.63 - [ZLA 1964, 276]).
  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 133.62

    Anspruch auf Gewährung einer Hausratsbeihilfe zum Erwerb vom

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 42.65
    In seinem Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 133.62 - (MDR 1963, 783 = DÖV 1963, 700) hat sich der erkennende Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller, dem durch einen Behördenbediensteten formlos davon Kenntnis gegeben worden ist, daß der Bewilligungsbescheid in den Akten bereits vollständig abgefaßt und unterzeichnet vorliege, Vertrauensschutz geltend machen kann, wenn er auf Grund dieser Kenntnis Vermögensdispositionen trifft.
  • OVG Sachsen, 13.07.2021 - 3 D 72/20

    Erstattung von Kosten des Vorverfahrens: kein erfolgreicher Widerspruch bei

    Da der Bescheid vom 2. April 2020 aber auch an die Kindsmutter adressiert worden war und dieser gegenüber ausweislich der Behördenakte eine Bekanntgabe erfolgt war, war der Verwaltungsakt aber entsprechend § 39 Abs. 1 SGB X zumindest existent (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 - V C 42.65 -, juris), so dass sich das vom Kläger angestrengte Widerspruchsverfahren auch gegen einen tatsächlich existierenden Verwaltungsakt richtete.

    16 Im Übrigen irrt er darin auch, denn aufgrund der fehlenden Bekanntgabe der Inobhutnahme ihm gegenüber durch den Beklagten wäre sein Widerspruch richtigerweise bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen (BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 a. a. O.; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 88; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 57. Ed., Stand: 1. April 2020, § 68 Rn. 2).

    Dieser kann auch nicht als vorbeugender Widerspruch zum Inobhutnahmebescheid vom 15. April 2020 verstanden werden, da er so weder formuliert wurde noch als solcher statthaft wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 a. a. O. Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 1 A 660/15 -, juris Rn. 6; Hüttenbrink a. a. O.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 - 8 K 2/14

    Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

    Zwar ist die Einlegung eines Widerspruchs vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1966 - BVerwG 5 C 42.65 -, juris RdNr. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 RdNr. 2 und § 69 RdNr. 3).

    Soweit der Verwaltungsakt existent geworden ist und der Widerspruchsführer auf andere Weise sichere Kenntnis von dessen Ergehen erlangt hat, kann er hiergegen Widerspruch einlegen, selbst wenn die Widerspruchsfrist ihm gegenüber noch nicht zu laufen begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 31.08.1966 - BVerwG 5 C 42.65 - a.a.O. RdNr. 15 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 RdNr. 2 und § 69 RdNr. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1987 - 8 S 1345/87

    Verwaltungszustellung; Verwirkung eines nachbarlichen Widerspruchsrechts

    Die Vorschrift will aber nicht etwaige Bekanntmachungsvorschriften des Bundes- und Landesrechte in bezug auf die Widerspruchsfrist für unbeachtlich erklären; vielmehr knüpft sie an diese Vorschriften in dem Sinne an, daß die Form der Bekanntmachung sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts richtet (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 70 RdNr. 6a; Redeker-von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 70 Anm. 2; Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 70 RdNr. 4; OVG Koblenz, Beschl. v. 7.9.1955, AS 4, 4o6; BVerwG, Urt. v. 31.8.1966, BVerwGE 25, 20 zu § 332 LAG).

    Denn trotz fehlender Zustellung war der Kläger berechtigt, die Baugenehmigung vom 8.8.1985 anzufechten, da diese ihm zumindest formlos bekanntgegeben worden ist und damit eine rechtliche Wirksamkeit ihm gegenüber erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1966 a.a.O.; Redeker-von Oertzen a.a.O.).

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