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   BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64   

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BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64 (https://dejure.org/1966,285)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1966 - II C 95.64 (https://dejure.org/1966,285)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1966 - II C 95.64 (https://dejure.org/1966,285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers - Widerspruch zu Sinn und Zweck des Unfallausgleichs - Bewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - Einordnung des Begriffs der Wesentlichkeit - Erforderlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 139 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 46
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64
    Um "wesentlich" zu sein, muß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls mindestens 25. v.H. betragen; das ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283] mit Hinweis auf BVerwGE 15, 51).

    Ferner hat die Rechtsprechung in Anlehnung an versorgungsrechtliche Grundsätze, deren Berücksichtigung durch den Zweck der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht - u.a. Anpassung der Behandlung Unfallverletzter Beamten an diejenige von Arbeitern, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der Sozialversicherung beziehen (vgl. BVerwGE 15, 51 [52]) - und durch die Verweisung auf § 31 BVG (§ 139 Abs. 1 Satz 2 BBG) nahegelegt wird, eine "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur anerkannt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat.

    Die Frage, welche Zeitspanne hierunter zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beantwortet worden; nach Meinung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 51 [55]) reichen zwei Monate nicht aus (vgl. dagegen BSGE 23, 192 ff.), und nach Meinung der Revision muß sie sogar mindestens sechs Monate betragen.

    Dieses Ergebnis wäre aber mit dem Zweck des Unfallausgleichs, dem verletzten Beamten für die - nicht nur vorübergehende - Zeit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. einen Ausgleich für die unfallbedingten Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten zu gewähren (vgl. BVerwGE 15, 51 [53]), unvereinbar.

    Die Berücksichtigung dieser Zeit schließt allerdings in Einzelfällen die Verneinung des Anspruchs auf Unfallausgleich nicht aus, weil sich trotz Berücksichtigung dieser Zeit aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann, daß nach einer kurzen Zeitspanne - möglicherweise noch vor Abschluß der Krankenhausbehandlung - der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. gesunken ist (vgl. BVerwGE 15, 51 [55]).

  • BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64
    Um "wesentlich" zu sein, muß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls mindestens 25. v.H. betragen; das ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283] mit Hinweis auf BVerwGE 15, 51).

    Eine die Neufeststellung des Unfallausgleichs rechtfertigende "wesentliche Änderung" im Sinne dieser Vorschrift liegt schon dann vor, wenn eine - nicht nur vorübergehende - Besserung oder Verschlimmerung der als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Gesundheitsstörung eintritt und diese Änderung entweder eine Änderung des MdE-Grads um mindestens 10 v.H. bewirkt oder dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. sinkt (vgl. hierzu BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [284, 285]; vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 62 BVG in der Fassung vom 14. August 1961 [Bundesversorgungsblatt 1961, Beilage zu Heft Nr. 9, Seite 14]).

  • BSG, 27.07.1965 - 10 RV 9/64

    Pflegezulage - Wesentlichkeit der Änderung der Verhältnisse - Dauer der

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64
    Die Frage, welche Zeitspanne hierunter zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beantwortet worden; nach Meinung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 51 [55]) reichen zwei Monate nicht aus (vgl. dagegen BSGE 23, 192 ff.), und nach Meinung der Revision muß sie sogar mindestens sechs Monate betragen.

    Übrigens hat das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung (BSGE 23, 192) das Erfordernis, daß die Änderung sechs Monate anhalten müsse, für unvereinbar mit dem Gesetz erklärt, allerdings in einem Falle, in dem es nicht um eine Änderung der Verhältnisse ging, die für die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend waren, sondern um eine Änderung der für die Beurteilung der "Hilflosigkeit" maßgebenden Verhältnisse; es hat dazu ausgeführt, im Hinblick darauf, daß Versorgungsleistungen grundsätzlich nach Monaten berechnet und bezahlt werden, müßten grundsätzlich auch die Zustände, welche versorgungsrechtlich mit Leistungen entschädigt werden, mindestens einen Monat angedauert haben.

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a. A. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10).
  • OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich; Bestimmung

    Die nach dem rechtlichen Ansatz der Antragsbegründung ausdrücklich allein erörterte Frage, ob Unfallausgleich für die ersten sechs Monate nach dem Dienstunfall entsprechend dem jeweils festgestellten Grad der MdE oder nach dem am Ende dieser Frist verbleibenden Wert festzusetzen ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 46 [51]) zutreffend dahin beantwortet, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach dem jeweiligen Grad der MdE richtet.

    Der Einwand, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1966 (BVerwGE 25, 46 ff.) sei angesichts des heutigen Rechts nicht mehr von maßgeblicher Aussagekraft, ist nicht berechtigt.

    Bereits zu § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG war geklärt, dass die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur dann - wie vom Gesetz gefordert - wesentlich war, wenn die Minderung während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat (BVerwGE 15, 51 [53 f.]; 25, 46 [48]).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei fortschreitendem Heilbehandlungsprozess die MdE während des 6-Monats-Zeitraums gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gleichbleibend in Höhe des bei seiner Beendigung festzustellenden Wertes oder gestaffelt nach Heilungsfortschritt festzusetzen ist, ist höchstrichterlich dahin geklärt, dass es unabhängig von dieser Frist allein auf den jeweiligen Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankommt (vgl. BVerwGE 25, 46 [51]).

  • BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72

    Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufssoldaten - Gewährung von

    Daß der Kläger einen Anspruch auf Unfallausgleich dem Grunde nach habe (BVerwGE 25, 46), sei unter den Beteiligten nicht mehr streitig.

    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].

  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 103.67

    Unfallausgleich für einen durch Dienstunfall geschädigten Beamten bei Minderung

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat durch-Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 95.64 - (BVerwGE 25, 46 ff.) angeschlossen.

    Da aber der Kläger in der Zeit vom 20. August bis zum 22. November 1962 - mit einer Unterbrechung vom 26. September bis zum 22. Oktober 1962 - in stationärer Krankenhausbehandlung rar (vgl. hierzu BVerwGE 25, 46 [50]), ist zu erwarten, daß die tatsächlichen Feststellungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 25 % für mindestens 13 Wochen ergeben werden.

  • OVG Saarland, 24.02.2006 - 1 W 3/06

    Pfändungsschutz bei Unfallruhegehalt

    Dennoch wird das Unfallruhegehalt im Verständnis des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht "wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit" gezahlt, da es - anders als der der Antragstellerin nicht zustehende Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) - nicht dem Schadensausgleich beziehungsweise dem Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen dient, sondern insgesamt eine Leistung mit Alimentationscharakter darstellt zur Auslegung des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 850 b Rdnr. 7, und Stöber in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 850 b Rdnr. 2; siehe auch speziell mit Blick auf den Unfallausgleich BVerwG, Urteile vom 10.10.1962 - VI C 180.60 -, E 15, 51 (53), und vom 15.9.1966 - II C 95.64 -, E 25, 46 (49).
  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 3 B 12.2148

    Justizwachtmeister (BesGr. A5); Minderung der Erwerbsfähigkeit; Unfallausgleich;

    Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ist gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v.H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v.H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 Rn. 85; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 69; BVerwG, U.v. 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25, 46 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 18.10.2006 - 3 B 03.2950 - juris Rn. 31; Tz. 35.3.1 Satz 4 der Allgemeinen Vorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, GMBl 1980, 742).
  • BVerwG, 02.04.1969 - VI C 76.65

    Wegfall des Anspruchs auf Unfallausgleich bei Absinken der MdE unter 25 v.H. -

    Aus den insoweit von der Revision, nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich weiter, daß das Absinken des Grades der MdE unter 25 v.H. nicht nur vorübergehender Natur war (vgl. dazu auch BVerwGE 25, 46).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 17/15

    Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben gesetzlicher

    Anknüpfungspunkt für diese Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung mit Arbeitnehmern, die nach § 560 RVO a. F. bzw. der Nachfolgevorschrift des § 581 Abs. 1 RVO a. F. Verletztenrente erhielten, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert war (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil 10. Oktober 1962 - 6 C 180.60 - BVerwGE 15, 51, nachfolgend diesen Willen des Gesetzgebers hervorhebend: BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1965 - 6 C 38.63 - BVerwG 21, 282 = juris Rn. 17, vom 15. September 1966 - 2 C 95.64 - BVerwGE 25, 46 = juris Rn. 22, vom 8. Juli 1969 - 2 C 40.66 - BVerwGE 32, 323 = juris Rn. 21 f.).
  • BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65

    Zur Bewertung der dienstunfallbedingten MdE eines durch Vorschädigung in der

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Regelung des § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283]; 25, 46 [48] sowie Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.55 -).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 40.66

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Unfallausgleich

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat durch Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 95.64 - (BVerwGE 25, 46 ff.) angeschlossen.
  • VG Arnsberg, 07.02.2014 - 13 K 3126/12

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Unfallausgleich nach Dienstunfall

  • BVerwG, 01.02.1973 - II B 42.72

    Ausschluss der Versorgung nach § 223 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)

  • VG Berlin, 15.10.2004 - 5 A 177.01

    Zur Berechnung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs 1 BeamtVG

  • BVerwG, 21.04.1967 - VIII B 89.66

    Berücksichtigung einer Krankenhausbehandlung für eine Minderung der

  • VG Lüneburg, 15.12.2004 - 1 A 55/03

    Beweislast; Ehe; Eheschließung; gesetzliche Vermutung; Versorgung;

  • VG Darmstadt, 27.10.1999 - 5 E 381/94

    Neufeststellung des Unterhaltsbeitrages; Neufeststellung eines Unfallausgleichs;

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