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   BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64   

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BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64 (https://dejure.org/1967,9)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1967 - VI C 73.64 (https://dejure.org/1967,9)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 (https://dejure.org/1967,9)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer solchen Zusage - Vorliegen einer beamtenrechtlichen Streitigkeit - Rechtsverbindlichkeit einer Zusage hinsichtlich der Ernennung zum Beamten - Ernennung zum Beamten nur bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 31
  • NJW 1967, 1434
  • DVBl 1967, 663
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 97/55

    Zusicherung der Einstellung als Beamter

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    (Vgl. auch die gleichartigen Argumente in BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55], dort allerdings abgestellt auf den damals für bestimmte beamtenrechtliche Streitigkeiten noch vorgeschriebenen ordentlichen Rechtsweg.).

    Hiergegen sind anzuführen das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55], ferner eine Reihe gewichtiger Äußerungen im neueren Schrifttum, so Zeidler in Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages, Bd. I, 2. Teiles.

    In Übereinstimmung insbesondere mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] und den auf dem 44. Deutschen Juristentag verlautbarten einschlägigen Ansichten (Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages, Band II, D 2. Abteilung S. 60, 61) hält der Senat Zusagen grundsätzlich nicht für formgebunden.

    - Der erkennende Senat befindet sich in der Frage der Formfreiheit beamtenrechtlicher Zusagen in Ergebnis und Begründung in Übereinstimmung insbesondere mit den einschlägigen Darlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 23, 36 (52) [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55].

  • BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    So geht insbesondere fehl die Berufung des Klägers auf das Urteil des II. Senats (BVerwGE 12, 20) betreffend Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Personalgutachterausschusses.

    Der Fall von BVerwGE 12, 20 ist also in wesentlichen Punkten anders gelagert als der hier zu entscheidende.

    In diesem für den unmittelbaren Regelungseffekt und damit für den Verwaltungsaktcharakter wesentlichen Punkt ist also der Fall der letztgenannten Entscheidung eher dem des gerade zuvor erörterten Urteils BVerwGE 12, 20 verwandt als der vorliegenden Sache.

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Maßgebend bleiben in jedem Falle die gesetzliche Ausgestaltung im einzelnen und der dahinterstehende Sinn: So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme, von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    - Das gilt auch von dem Fall des Urteils BVerwGE 16, 301, in dem der I. Senat für den Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Ablehnung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 dieses Gesetzes durch die Landesstraßenbaubehörde als anfechtbar erachtet und dabei darauf abgestellt hat, daß eine solche Ausnahme (im Gegensatz zur Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [BVerwGE 16, 116]) von einem gesetzlichen Verbot befreie (kritisch hierzu Bachof, JZ. 1966 S. 561 [565]).

    Im Schrifttum wird übrigens sogar die Auffassung vertreten, daß es schlechthin ungenügend sei, die Bindungswirkung zum Kriterium dafür zu machen, ob der Akt einer Mitwirkungsbehörde ein Verwaltungsakt sei (vgl. Haug in JuS 1965 S. 134 in kritischer Auseinandersetzung mit früherer in diese Richtung gehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; der Autor sieht es allerdings zu Unrecht als entscheidend an, ob die zur Mitwirkung berufene Behörde einen Ermessensspielraum hat).

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Maßgebend bleiben in jedem Falle die gesetzliche Ausgestaltung im einzelnen und der dahinterstehende Sinn: So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme, von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    Es ist kein durchgreifendes Argument gegen diese Rechtsprechung, daß sie womöglich das bereits angeführte Kriterium für potentiellen Verwaltungsaktcharakter von Mitwirkungsmaßnahmen in dem "vielbeachteten Ausgangsentscheid" vom 10. Juli 1958 sich nicht auswirken lasse (so die kritische Bemerkung von Schuegraf zu BVerwGE 22, 342 in NJW 1966 S. 900); hat doch das erstgenannte Urteil sich einer abschließenden Stellungnahme zur Tragweite des fraglichen Kriteriums ausdrücklich enthalten.

    Gewichtiger mag die Kritik sein, die daran anknüpft, daß nach der angeführten Rechtsprechung einerseits zwar die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde einem Antrage des Bürgers ohne positive Entscheidung der zur Mitwirkung berufenen Behörde gar nicht entsprechen darf (auch wenn sie die negative Entscheidung der letztgenannten für fehlerhaft hält, vgl. dazu besonders BVerwGE 22, 342), andererseits ungeachtet der Weigerung der Mitwirkungsbehörde vom Gericht verurteilt wird, wenn dieses den Antrag des Bürgers für berechtigt hält; das ist im Schrifttum verschiedentlich als rechtsdogmatisch unhaltbar und unlogisch gescholten worden (so etwa von Fickert in DÖV 1964 S. 661; weitere Nachweise bei Schuegraf a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 72.63

    Gesetzliche Regelung des Rechtes von Zusagen - Erfordernis der Zustimmung des

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Die Rechtsverbindlichkeit einer Zusage als einer im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen - vgl. das Urteil des Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - (DVBl. 1966 S. 857) - setzt allerdings weiter insbesondere voraus, daß die Zusage im Rahmen der Handlungszuständigkeit der Behörde und grundsätzlich von einem Bediensteten gemacht worden ist, der nach seiner Stellung in der Behörde zu derartigen Erklärungen befugt ist.

    Maßgebend bleiben in jedem Falle die gesetzliche Ausgestaltung im einzelnen und der dahinterstehende Sinn: So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme, von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    Fällt allerdings das Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung und Würdigung zuungunsten des Klägers aus, so könnte dieser, wie schon in dem bereits wiederholt angeführten Urteil des Senats vom 24. Juni 1960 (DVBl. 1966 S. 857) unter vergleichbaren Voraussetzungen entschieden, sich nicht darauf berufen, daß die etwa erteilte Zusage des BML nach Vorliegen des ablehnenden BPersA-Beschlusses nicht ausdrücklich zurückgenommen worden sei.

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 151.59

    Zulässigkeit der Errichtung von Werbeanlagen längs einer Bundesfernstraße -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    - Das gilt auch von dem Fall des Urteils BVerwGE 16, 301, in dem der I. Senat für den Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Ablehnung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 dieses Gesetzes durch die Landesstraßenbaubehörde als anfechtbar erachtet und dabei darauf abgestellt hat, daß eine solche Ausnahme (im Gegensatz zur Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [BVerwGE 16, 116]) von einem gesetzlichen Verbot befreie (kritisch hierzu Bachof, JZ. 1966 S. 561 [565]).

    Trotz insoweit bestehender Ähnlichkeit mit dem in der vorliegenden Sache zur Entscheidung stehenden Rechtsbereich ist eine entsprechende Beurteilung (ganz abgesehen wiederum von der Einheit der dem Kläger hier gegenüberstehenden Rechtspersönlichkeit) jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Ernennung zum Beamten auch beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich eine Ermessensentscheidung bleibt die Ausnahmegenehmigung des BPersA verändert deshalb im Gegensatz zu der in BVerwGE 16, 301 behandelten kein gesetzlich statuiertes Anspruchsverhältnis.

  • BAG, 09.10.1958 - 4 AZR 54/56

    Beginn der Verjährung - Erforderliche Kenntnis vom Schaden - Feststellungsklage -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Es bedarf hierzu keines Eingehens auf die Argumente, mit denen der Kläger eine solche öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht geltend machen zu können glaubt, obgleich er zur Zeit des beanstandeten Verhaltens noch gar nicht Beamter war (zur Rechtswegfrage vgl. BAG in NJW 1959 S. 260).
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Ist er allerdings, wie hier, ersucht worden, hinsichtlich einer die Ernennung sonst hindernden Vorschrift eine Ausnahme zuzulassen und lehnt er dies ab, so ist es der Ernennungsbehörde unmöglich gemacht, die von ihr ins Auge gefaßte Ernennung auszusprechen (vgl. § 103 Abs. 2 BBG); eine positive Entscheidung des BPersA ist in solchen Fällen also nichtwegdenkbare Bedingung (conditio sine qua non) der Ernennung, Aber daß ein Vorgang nichtwegdenkbare Bedingung eines bestimmten Erfolges ist, schließt keineswegs aus, daß der Geschehensablauf seine prägende Bedeutung durch einen ganz anderen Vorgang erhält (vgl. die hieran anknüpfende Lehre von der wesentlichen Verursachung, dazu BVerwGE 10, 258).
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 17.65

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    - Nun könnte es in der Tat immerhin bedenklich erscheinen, wenn im Streitfälle dem Gericht eins Aufgabe zufiele, die originär und von der Sache her eine Verwaltungsaufgabe ist, und zwar ohne daß der für sie zuständige Rechtsträger selbst Prozeßpartei wird (er wird allerdings als Beigeladener beteiligt, und dies jedenfalls notwendigerweise; vgl. Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966 S. 1530]).
  • OVG Berlin, 08.07.1954 - IV B 71.54
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
    Soweit die vom Kläger ferner angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin in DVBl 1954 S. 743 den Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) herangezogen und die Anfechtbarkeit einer negativen Entscheidung des Berliner Richterwahlausschusses damit gerechtfertigt hat, daß sonst die verfassungsrechtlich gewährleistete Nachprüfung unmöglich wäre, ist daraus für den hier zu entscheidenden Fall zugunsten des Klägers ebenfalls nichts zu gewinnen.
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BAG, 31.07.1965 - 5 AZR 85/65

    Klage aus Beamtenverhältnis - Beamtenrecht - Anwärterliste für Beamte -

  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 153.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.05.1964 - VII C 6.63

    Bedeutung der Zustimmung der Bundesbehörde bei der Erteilung von Genehmigungen im

  • BVerwG, 17.09.1964 - I C 26.63

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes /

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

  • BVerwG, 10.07.1958 - I C 195.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 30.65

    Verwaltungsaktqualität der Mitwirkung der Zustimmungsbehörde - Beschränkung der

  • BVerwG, 23.11.1964 - VI C 36.61

    Formbedürftigkeit beamtenrechtlicher Zusicherungen - Verstoß gegen Treu und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1964 - 2 A 62/63
  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.07.1965 - I C 91.62

    Einfuhr und Handel mit Geflügel

  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.03.1954 - V A 420/53
  • RG, 11.10.1929 - III 10/29

    Erlangen Angestellte preußischer Gemeinden schon durch die Übertragung

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 54.64

    Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses

    Kommunalverbandes nach bayerischem Beamtenrecht (Fortentwicklung von BVerwGE 26, 31).

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 26, 31 (44 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] und im Urteil vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 86.63 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 87 LBG Berlin Nr. 1) für die vergleichbare Rechtslage nach Bundesbeamtenrecht und Berliner Landesbeamtenrecht dargelegt, daß derartige Beschlüsse des Bundespersonalausschusses und des Landespersonalausschusses Berlin das Beamtenverhältnis nicht unmittelbar regeln.

    Er hat dort aber auch ausgeführt, daß im Rahmen der Klage des Beamten gegen die Dienstbehörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft durch die Gerichtsentscheidung auch die Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses #bzw. des Landespersonalausschusses zu prüfen ist (BVerwGE 26, 31 [40, 47 f.]).

    In den Fällen, in denen der LPA eine ihm vorbehaltene Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme der Selbstverwaltungskörperschaft versagt, wird dagegen - wie unter Bezug auf BVerwGE 26, 31 (44 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] bereits dargelegt ist - nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Beamten zum Dienstherrn geregelt; doch wird für die Körperschaft verbindlich bestimmt (Art. 113 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 [GVBl. S. 161] - BayBG 1960 -), daß diese die beabsichtigte Änderung des Rechtsverhältnisses ihres Beamten nicht vornehmen darf, ja daß eine ohne die Zustimmung des LPA vorgenommene Ernennung nichtig ist (Art. 14 Abs. 3 BayBG 1960).

    Der erkennende Senat hat die ihr vergleichbare Mitwirkung des Bundespersonalausschusses - BPA - bei der Zulassung einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Mindestbewährungszeit dahin ausgelegt (BVerwGE 26, 31 [39 f., 44 f.]), daß die Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme angezeigt sei, zunächst bei der Ernennungsbehorde liegt, daß nur auf ihre Initiative hin der BPA mit der Sache befaßt wird und daß die Dienstbehörde auch nach einer positiven Entscheidung des BPA ohne weiteres von der ursprünglich ins Auge gefaßten Ernennung Abstand nehmen kann; schließlich, daß die Dienstbehörde selbst nach einer negativen Entscheidung des BPA dem dann allerdings unvermeidlichen Abstandnehmen von der Ernennung noch immer einen für den weiteren Gang der Dinge u.U. sogar ausschlaggebenden Akzent zu setzen berufen ist, so etwa, wenn sie inzwischen aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohnehin nicht mehr gewillt oder in der Lage ist, die ursprünglich geplante Ernennung auszusprechen, und sich dem Bewerber gegenüber zunächst einmal auf diese "hauseigenen" - und vielleicht gerade deshalb besonders durchschlagenden - Gründe stützt.

    Auch der weiteren Revisionsrüge, das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen werde dadurch verletzt, daß der Dienstherr an die Entscheidung des LPA ohne gerichtliche Nachprüfbarkeit gebunden sei, ist dadurch Rechnung getragen, daß nach der oben näher dargelegten Auffassung die Selbstverwaltungskörperschaft die rechtswidrige Versagung der Zustimmung des LPA mit der Klage anfechten kann und dadurch, daß der erkennende Senat schon in den bereits angeführten Urteilen BVerwGE 26, 31 (47 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] und BVerwG VI C 86.63 die Entscheidung des BPA und entsprechende Entscheidungen der Landespersonalausschüsse für gerichtlich - dort im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Beamten und seiner Dienstbehörde - auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar erachtet hat; wenngleich diese Urteile in Fällen ergangen sind, in denen die Ernennungsbehörde und die Personalausschüsse ein und derselben Körperschaft angehörten (was dort - zusätzlich - ebenfalls als Argument verwendet worden war), so erscheint dem Senat doch eine entsprechende Beurteilung des vorliegenden, insoweit abweichenden Sachverhalts unbedenklich.

    Dies ist durch die in BVerwGE 26, 31 (40 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] zusammengestellten Argumente und Entscheidungen bereits vorgezeichnet.

    Auch in diesem Zusammenhang gilt, was der Senat in BVerwGE 26, 31 (39 f., 44 f. [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]) ausgeführt hat.

  • VG Weimar, 26.10.1999 - 4 K 323/97

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Beförderung; Beteiligung des

    Insoweit kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch das BBG - unbeschadet der in § 11 BBG fehlenden Sanktionsmöglichkeit einer Nichtigerklärung laufbahnrechtswidriger Ernennungen - jedenfalls von der Rechtsfehlerhaftigkeit solcher Ernennung ausgeht (so ausdrücklich BVerwGE 26, 31, 38).

    Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von den allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Landespersonalausschusses (BVerwGE 26, 31, 47 f.; 31, 345, 357, 358; ZBR 1971, 218, 219; vgl. auch Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, a. a. O., S. 210: "Beurteilungsspielraum").

    Die rechtlichen Grenzen des Ermessens können insbesondere dann überschritten sein, wenn die Entscheidung des Landespersonalausschusses auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, wenn die Bedeutung rechtlicher Begriffe oder die anwendbaren Rechtsvorschriften verkannt sind, wenn der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist oder wenn einer bestimmten Ermessensausübung aus sonstigen Gründen rechtliche Schranken gesetzt sind (vgl. dazu BVerwGE 26, 31, 48 f.; 31, 345, 358).

    Diese Erwägung hält sich - gemessen an einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren nach § 12 Abs. 6 BLV - ohne Weiteres im gesetzlichen Rahmen und entspricht auch der Zielstellung des § 12 Abs. 6 BLV, Beförderungen nach A 16 vor Ablauf von sechs Jahren grundsätzlich zu verbieten (vgl. auch BVerwGE 26, 31, 37).

    Auch eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwGE 26, 31, 48 f.) durch den Landespersonalausschuss ist nach Aktenlage weder ersichtlich noch auch vom Kläger substanziiert dargetan worden.

    Denn insoweit handelt es sich um einen internen Mitwirkungsakt (vgl. dazu BVerwGE 26, 31, 39), für den insbesondere nicht die Begründungserfordernisse des § 39 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG gelten.

    Würde man den Vorbehalt in Ziff. 2 nicht auch für Ziff. 3 gelten lassen und Ziff. 3 insoweit als vorbehaltlose Zusage verstehen, so wäre die Zusage in Ziff. 3 insoweit rechtswidrig (wenn auch wirksam, wie sich aus § 38 Abs. 2 ThürVwVfG ergibt; vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 38 Rdz. 18; vgl. zu dieser Problematik auch BVerwGE 26, 31, 35 ff.).

    Zum einen sind an den Kläger aufgrund der ihm zugesprochenen Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes als Spitzenlaufbahn der öffentlichen Verwaltung entsprechend strengere Anforderungen zu stellen (vgl. auch BVerwGE 26, 31, 49).

  • BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21

    Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt

    Erfasst werden deshalb von § 54 Abs. 1 BeamtStG - ebenso wie von § 126 Abs. 1 BBG und § 126 Abs. 1 BRRG - auch Klagen vorbeamtenrechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - 6 C 73.64 - BVerwGE 26, 31 zur Vorgängerregelung in § 126 BRRG), d.h. Klagen von Nichtbeamten, die ihren Rechtsgrund im Beamtenrecht haben und im Zusammenhang mit der Begründung eines konkreten Beamtenverhältnisses stehen.
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