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   BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66   

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https://dejure.org/1967,157
BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66 (https://dejure.org/1967,157)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1967 - V C 150.66 (https://dejure.org/1967,157)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1967 - V C 150.66 (https://dejure.org/1967,157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule - Erstreckung der konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Gebiet der öffentlichen Fürsorge - Begriff der "öffentlichen Fürsorge" - Beurteilung der Sperrwirkung eines Fürsorgegesetzes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 58
  • NJW 1968, 465
  • DVBl 1967, 825
  • JR 1967, 473
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66
    Freilich nimmt der einzelne nicht schon dann an seiner Personenwürde Schaden, wenn er in seiner beruflichen Entfaltung auf seine eigene Tatkraft verwiesen wird, im Gegenteil: Hat er einen Beruf, der seinen Lebensunterhalt sichert, so würde es dem dem Fürsorgerecht innewohnenden Gedanken des Vorrangs der Selbsthilfe widersprechen, wenn er nicht auf die Möglichkeit verwiesen würde, durch Anspannung seiner eigenen Kräfte den beruflichen Aufstieg zu suchen (dazu auch Urteil vom 26. Januar 1966 [BVerwGE 23, 149]).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66
    Daß die Qualifikation auch während der Förderung vorliegen muß, folgt aus dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz, daß die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer konkreten Notsituation ist (dazu Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG V C 29.66 -).
  • BVerwG, 24.11.1965 - V C 142.65

    Gewährung von Erziehungsbeihilfe

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66
    Mitentscheidend ist demnach neben den Wünschen des Auszubildenden die mutmaßliche Haltung des Ernährers zu dem Ausbildungswunsch der Waise (dazu Urteil vom 24. November 1965 [BVerwGE 22, 360]).
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 26.63

    Erziehungsbeihilfe nach dem BVG nach abgeschlossener Berufsausbildung zum Besuch

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66
    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 26. August 1964 - BVerwG V C 26.63 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.
  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 ; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

  • OVG Saarland, 04.07.2019 - 2 A 225/18

    Zumutbarkeit eines Kostenbeitrages für Kindertagespflege

    Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

    Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 ; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20).

  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

    Insoweit stellen sich der KfW-Studienkredit als eine Art Vorfinanzierung dieses in der Zukunft eintretenden "Mehrwertes" (vgl. hierzu etwa BVerwG 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 1967 - 5 C 150.66  - zu 3 der Gründe, BVerwGE 27, 58; BSG 16. Februar 2012 -  B 4 AS 94/11 R  - Rn. 20) und die Darlehensrückzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil dar.
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