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   BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67   

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https://dejure.org/1967,52
BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung des Streitgegenstandes - Rechtsbegriff des "ständigen Aufenthalts" - Annahme der Lebensgrundlage eines Deutschen im Ausland - Niederlassung im Ausland bei nicht abgeschlossener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 193
  • NJW 1968, 1059
  • MDR 1968, 442
  • MDR 1968, 443
  • DVBl 1968, 724
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 131.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    In seinem Revisionsurteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 131.65 - stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: Im Sinne des Wehrpflichtrechts habe der noch minderjährige, am Anfang seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Hotelfach stehende Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Kastelruth nicht begründet.
  • BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Diese Regelung setzt - wie der Senat bereits in seinem zu § 3 Abs. 2 WpflG ergangenen Urteil vom 24. Mai 1967 - BVerwG VIII C 77.67 -, MDR 1967 S. 782 = NJW 1967 S. 1873 = DÖV 1967 S. 753 = DVBl. 1967 S. 736, ausgesprochen hat - die durch das Wehrpflichtgesetz nicht beschränkte Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Aufenthaltswechsels notwendig voraus.
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 159.64

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Urteils

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewißheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muß, nicht entgegen; denn der Niederlassungswille braucht über das zunächst Dauerhafte hinaus nicht auf einen endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet zu sein (Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 159.64 -).
  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 92.58
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Zu dem im Wehrpflichtgesetz an verschiedenen Stellen mit einheitlichem Sinngehalt verwendeten Begriff des ständigen Aufenthalts hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 8, 173 und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß er dem Begriff des gewillkürten Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB weitgehend entspricht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 19 AS 525/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193 (194 f.); 71, 309 (312)).

    Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne (BVerwGE 28, 193 (195)).

    Nach herrschender Meinung begründet deshalb zwar ein junger Mensch am Ausbildungs- oder Universitätsort außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, weil es in der Regel am Willen, sich ständig an diesem Ort niederzulassen, fehlen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - (NJW 1990, 2193, 2194) unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1959, 517 (518); BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 (196)).

    Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, so dass der Ausbildungs- oder Universitätsort zum Ort des Wohnsitzes wird, wenn der junge Mensch sich dort unter weitgehender Lösung oder gar Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts auf Dauer niederlässt (BVerwGE 28, 193 (196)).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 59.01

    Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -; Wohnsitz, Begriff des - im

    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193 ; 71, 309 ).

    Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne (BVerwGE 28, 193 ).

    Nach herrschender Meinung begründet deshalb zwar ein junger Mensch am Ausbildungs- oder Universitätsort außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, weil es in der Regel am Willen, sich ständig an diesem Ort niederzulassen, fehlen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1959, 517 ; BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 ).

    Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, so dass der Ausbildungs- oder Universitätsort zum Ort des Wohnsitzes wird, wenn der junge Mensch sich dort unter weitgehender Lösung oder gar Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts auf Dauer niederlässt (BVerwGE 28, 193 ).

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 62.76

    Ruhen der Wehrpflicht - Verlassen des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes

    Das Ruhen der Wehrpflicht konnte daher damals nach § 1 Abs. 2 WPflG auch dann eintreten, wenn die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. erforderliche Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes nicht vorlag (BVerwGE 28, 193; vgl. auch BVerwGE 27, 123).

    Zum Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]entschieden, daß er objektiv die Niederlassung in dem Sinne voraussetzt, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort gebildet wird, und subjektiv den Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten.

    Diese Umstände sind, wenn sie auch im weiteren Verlaufe ihr Gewicht dadurch verloren haben, daß der Kläger seine Arbeit aufgab, in die Würdigung mit einzubeziehen; die Gesamtwürdigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (BVerwGE 28, 193 [196]) vermögen sie nicht zu ersetzen.

    Hieraus folgt zugleich, daß die Niederlassung zwar "in der Regel" (BVerwGE 28, 193 [195]) durch Beziehen einer Wohnung oder einer anderen für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeigneten Unterkunft geschieht, daß das aber nicht ausnahmslos so sein muß.

    Zu dieser ist in BVerwGE 28, 193 [197 f.] ausgeführt, es habe sie "derjenige Deutsche, dessen wirtschaftliche und berufliche Existenz ganz im Ausland liegt, ohne daß insoweit noch ins Gewicht fallende Abhängigkeiten zum Inland bestehen", anders als etwa bei einer ausländischen beruflichen Tätigkeit auf Grund eines inländischen Dienstverhältnisses; kennzeichnend für die Lebensgrundlage im Ausland sei, daß sie "aus der Beteiligung am Erwerbsprozeß gerade des Gastlands entspringt oder auf sonstigen dem Betroffenen dort gegebenen wirtschaftlichen Sicherungen beruht".

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