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   BVerwG, 16.10.1968 - II D 17.68   

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https://dejure.org/1968,741
BVerwG, 16.10.1968 - II D 17.68 (https://dejure.org/1968,741)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1968 - II D 17.68 (https://dejure.org/1968,741)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - II D 17.68 (https://dejure.org/1968,741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Begriff des ungebührlichen Benehmens - Rechtmäßigkeit einer disziplinarrechtlich bedingten Gehaltskürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 193
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

    Abspaltbar sind solche Einzelpflichtwidrigkeiten, die mangels eines äußeren oder inneren Zusammenhangs mit den übrigen Verfehlungen einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich sind (Urteil vom 16. Oktober 1968 - BVerwG 2 D 17.68 - BVerwGE 33, 193).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

    Bei der Feststellung mehrerer Einzelverfehlungen - wie hier - entscheidet sich deshalb die Frage der "Verfolgungsverjährung" wegen der Einheit des Dienstvergehens grundsätzlich nach der Verjährung des gesamten Dienstvergehens (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1968 BVerwG 2 D 17.68 BVerwGE 33, 193 [195]; Urteil vom 22. Juni 1978 BVerwG 1 D 46.77 BVerwGE 63, 88 [89 f.]), es sei denn, die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen stehen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang und haben eine gewisse Selbständigkeit (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1991 BVerwG 1 D 26.91 ZBR 1992, 281).
  • BVerwG, 10.02.1972 - I D 38.71

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung nimmt aber an, daß er verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er zu einer angesetzten Vernehmung nicht erscheinen will, weil sich diese Notwendigkeit aus der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ergibt (BDH 6, 18; ferner II D 17.68. = BVerwG Dok.Ber. Ausg. B. 1969, 3522; Behnke, BDO.2. Aufl. § 26 Rz. 18).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97

    Außerdienstliche fahrlässige Trunkenheitsfahrt und unerlaubter Waffenbesitz eines

    Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten ist deshalb auch die Frage einer möglichen Verjährung nach Disziplinarrecht nicht nach der Einzelverfehlung, sondern nach dem gesamten Dienstvergehen zu beurteilen; einzelne Pflichtverletzungen unterliegen nicht einem Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs (stRspr des Senats, z.B. BVerwGE 33, 193 ; 63, 88).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 2 WD 33.84

    Militärischer Vorgesetzter - Erteilung eines militärischen Befehls -

    Im Hinblick darauf, daß das disziplinargerichtliche Verfahren am 6. Dezember 1983 eingeleitet worden ist, hätte die einfache Disziplinarmaßnahme gemäß § 9 Abs. 2 und 4 WDO auch noch verhängt werden dürfen (vgl. BVerwG Urteile vom 23. November 1971 - 2 WD 76/70 - und vom 12. Juli 1984 - 2 WD 8, 9/74 - BVerwGE 33, 193, 195) [BVerwG 16.10.1968 - II D 17/68].
  • BVerwG, 12.07.1974 - II WD 8.74

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten - Verschärfte Haftung für Dienstvergehen

    Erst mit der Beendigung des Dienstvergehens beginnt aber die Frist, nach deren Ablauf die Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen verboten ist, zu laufen (BVerwGE 33, 193 [BVerwG 16.10.1968 - II D 17/68]; Behnke, BDO 2. Aufl. § 4 RdNr. 40).
  • BVerwG, 04.11.1970 - II D 12.70

    Rechtsmittel

    Bei der Überprüfung des Disziplinarmaßes ist es notwendig zunächst die Diebstahlsfälle gesondert zu behandeln, weil sie mit der fahrlässigen Tötung in keinem äußeren oder inneren Zusammenhang stehen, so daß sie ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens im Sinne der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofes zu § 3 Abs. 2 BDO a.F. und des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 BDO n.F. als ausscheidbar angesehen werden können, falls, keine härtere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung in Betracht kommt (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 4 Rz. 15; BVerwG 33, 193).
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