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   BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69   

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BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69 (https://dejure.org/1969,4)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 (https://dejure.org/1969,4)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 (https://dejure.org/1969,4)
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Zurückstellung von Ingenieurschülern

§ 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften

Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 34, 278
  • NJW 1970, 675
  • MDR 1970, 357
  • DVBl 1970, 358
  • DÖV 1970, 275
 
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Wird zitiert von ... (385)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung führt die Einberufung zu einer Unterbrechung eines "weltgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).

    Damit bringt es gleichzeitig zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines, noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als einen Zurückstellungsgrund ansieht (zuletzt BVerwGE 31, 318 [323]).

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung führt die Einberufung zu einer Unterbrechung eines "weltgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 11.07.1962 - V C 75.62

    Leistungen für die Ausbildung der Körperbehinderten durch die Fürsorgeträger -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Jedoch kann nicht übersehen werden, daß eine Anweisung, die das Ermessen der Wehrverwaltung in dem zur Heranziehung führenden mehrstufigen wehrbehördlichen Verfahren in einer Weise bindet, die den gesetzesgebundenen Entscheidungen in einem anderen Abschnitt des Verfahrens widerspricht, ihrerseits rechtswidrig ist und deshalb auch als Ermessensrichtlinie keine Verbindlichkeit beanspruchen kann (BVerwGE 14, 313 [314]).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Zurückstellung zulässig ist (zur Verpflichtungsklage im Wehrpflichtrecht vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239).
  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Solche rechtsauslegenden (Bachof, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts I S. 227 im Anschluß an BVerwGE 10, 12 [14]) oder norminterpretierenden (Ossenbühl a.a.O. S. 283 ff.) Verwaltungsvorschriften scheiden als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung schon ihrer Natur nach aus.
  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Dies gilt um so mehr, als es - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - hervorgehoben hat - zu den Konsequenzen des sozialen Rechtsstaats gehört, daß den durch das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen auferlegten besonderen Leistungspflichten von allen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechnung getragen wird und daß etwaige Folgewirkungen der im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstleistung nach Möglichkeit auszugleichen sind.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Zurückstellung zulässig ist (zur Verpflichtungsklage im Wehrpflichtrecht vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat, d.h. also nur im Bereich einer ihr durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 14, 307 [309]; 15, 196 [202]; 16, 68 [70]; 17, 202 und 18, 120 [123]; Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, S. 522 und 546 ff.).
  • BVerwG, 11.07.1962 - V C 5.62

    Rechtsanspruch auf ein so genanntes Aufbaudarlehen - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat, d.h. also nur im Bereich einer ihr durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 14, 307 [309]; 15, 196 [202]; 16, 68 [70]; 17, 202 und 18, 120 [123]; Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, S. 522 und 546 ff.).
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
    Dem steht im Hinblick auf die Verwältungsvorschriften nicht nur die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechts Verordnung fehlende Qualität als objektives Recht, sondern ebenso auch der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes entgegen, der die Vorrangigkeit des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges zum Inhalt hat (BVerfGE 8, 155 [169]) und unzulässigerweise unterlaufen würde, wenn rechtswidrigen Verwaltungsvorschriften im Wege ihrer ständigen Anwendung verbindliche Wirkung beigelegt würde.
  • BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 221.63
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 15.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Gedanke der "Selbstbindung", der zunächst für den "Bereich einer durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung (der Verwaltung), bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden" (BVerwGE 34, 278, 280 f. mit Nachweisen), entwickelt worden ist, eine Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. etwa BVerwGE 34, 278 [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]; 36, 323 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 89/68]; 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]; 44, 136 [BVerwG 25.10.1973 - III C 49/71]; 52, 193 [BVerwG 23.03.1977 - VI C 8/74]; 58, 45 [BVerwG 25.04.1979 - 8 C 52/77]; Urteile vom 2. Juni 1976 - BVerwG 7 C 33.74 - Buchholz 411.2 BEG Nr. 1 S. 4 und vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 C 19.94 - NVwZ-RR 1996, 47 [BVerwG 02.02.1995 - 2 C 19/94]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. etwa BVerwGE 34, 278, 281; 55, 250, 255; BFH, BStBl. II 1976, S. 795, 796; 1978, S. 26, 29; 1979, S. 54, 55; 1982, S. 595, 596; 1984, S. 522, 525; 1986, S. 852, 853; st. Rspr.).
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