Rechtsprechung
BVerwG, 18.09.1970 - VII C 53.69 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verkehrsunterricht - Kenntnisse - Straßenverkehrsrecht - Verantwortungsbewußtsein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO (a.F.) § 6
Papierfundstellen
- BVerwGE 36, 119
- NJW 1971, 261
- NJW 1971, 636 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- VG München, 27.06.2017 - M 23 K 16.948
Vorladung zum Verkehrsunterricht
Vielmehr kommt eine solche auch in Betracht, wenn der Betroffene sich über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm am erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (BVerwG, U.v. 18.9.1970 - VII C 53.69 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 22.10.1990 - 11 B 90.655 - juris;… B.v. 25.10.2012 - 11 ZB 12.985 juris Rn. 14 ff.).Liegen dem Sachverhalt aber konkrete Umstände zugrunde, welche beim Betroffenen erkennbar ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein aufweisen, so rechtfertigen zur Hebung der Verkehrsdisziplin selbst weniger gewichtige Verkehrsverstöße eine Ladung zum Verkehrsunterricht (BayVGH, U.v. 18.9.1970 - VII C 53.69 - juris Rn. 13).
- VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorladung zum Verkehrsunterricht; …
Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG vom 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH vom 22.10.1990 BayVBl 1991, 178).Darüber hinaus ist es auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, der sich - wie hier - über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vergleiche BVerwG vom 18.9.1970 a.a.O., BayVGH vom 22.10.1990 a.a.O.).
- VG München, 16.05.2012 - M 23 K 12.960
Vorladung zum Verkehrsunterricht
Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Kraftfahrer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG vom 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH vom 22.10.1990 BayVBl 1991, 178; BayVGH vom 11.10.2010, Az. 11 ZB 10.30 zit. bei juris).
- VGH Bayern, 22.10.1990 - 11 B 90.655 »[§ 48 StVO] ist dazu bestimmt, einen Kraftfahrer, der nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln zeigt oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Erkenntnissen gemäß zu handeln (vgl. zu letzterem BVerwGE 36, 119), erzieherisch zur Beseitigung der bestehenden Mängel zu beeinflussen.
- VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977
Verkehrsunterricht
Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG v. 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH v. 22.10.1990 BayVBl. 1991, 178; BayVGH v. 11.10.2010 - 11 CB 10.30 - juris). - VGH Bayern, 11.10.2010 - 11 ZB 10.30
Vorladung zum Verkehrsunterricht; fehlerfreie Ermessensausübung
Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Kraftfahrer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG vom 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH vom 22.10.1990 BayVBl 1991, 178). - VG Berlin, 30.08.2004 - 11 A 174.04
Anordnung einer Teilnahme am Verkehrsunterricht
Die Vorschrift ist vielmehr dazu bestimmt, einen Kraftfahrer, der nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln zeigt oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Erkenntnissen gemäß zu handeln (vgl. hierzu BVerwGE 36, 119), erzieherisch zur Beseitigung der bestehenden Mängel zu beeinflussen.