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   BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69   

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BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69 (https://dejure.org/1970,558)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1970 - V C 34.69 (https://dejure.org/1970,558)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1970 - V C 34.69 (https://dejure.org/1970,558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau - Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Falles - Maßstab für die Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MuSchG § 9 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 160
  • MDR 1971, 243
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 294) dargelegt hat, ist das Vorliegen eines besonderen Falles als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich nachprüfbar.
  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161 f.]).

    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Ein "besonderer Fall" kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 [296, 297]; 36, 160 [161]).

    Für eine gegenteilige Auffassung kann nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 36, 160 (164) [BVerwG 21.10.1970 - V C 34/69] angeführt werden.

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]; U. v. 18.8.1977 - 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 [280 f.]).

    Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161 f.]).

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01

    Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1

    Nach Möglichkeit sollen auch alle psychischen Belastungen für die Mutter, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes verbunden sind (BVerwG 21. Oktober 1970 - V C 34/69 - BVerwGE 36, 160), vermieden werden.
  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, liegt ein "besonderer Fall", der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur "ganz ausnahmsweise" vor, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, sodass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (vgl. Rancke in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.10.1970 - V C 34.69 - BVerwGE 36, 160 ff.).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 kann ganz ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Mutterschutzgesetz als vorrangig angegebenen Interessen der werdenden Mutter oder Wöchnerin hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG ; BVerwGE 36, 160 = AP Nr. 33 zu § 9 MuSchG ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

    Ein "besonderer Fall" liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeitberechtigten hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (so für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, BVerwGE 36, 160).
  • VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132

    "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG

    Ein "besonderer Fall" liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, V C 34.69, BVerwGE 36, 160 ff.).
  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2

    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 2825/92

    Mutterschutz: zum Vorliegen eines die fristlose Kündigung während der

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 4 S 2196/01

    Kein Anschlussrechtsmittel im Beschwerdezulassungsverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2023 - 11 K 1064/23

    Zulässigkeit der Kündigung während der Schwangerschaft bei Betriebsschließung,

  • VG Frankfurt/Main, 26.01.2005 - 7 E 3766/04

    Problematik einer außerordentlichen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

  • VGH Hessen, 24.01.1989 - 9 UE 251/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht

  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

  • VG Düsseldorf, 05.10.1999 - 17 K 3806/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1998 - 24 A 4632/96

    Erziehungsurlaub; Kündigung; Zustimmung zur Kündigung; Unzumutbarkeit der

  • LAG Berlin, 26.04.1988 - 3 Sa 96/87

    Schwangerschaft; Mitteilung; Unverzüglich; Unverzügliche Mitteilung; Schuldhaftes

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.11.1979 - IV A 52/79

    Rechtmäßigkeit einer Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde zur

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

  • VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 14 K 08.02237

    Schließung eines Betriebs als "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG

  • VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981

    Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des

  • VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690

    Darf das Gewerbeaufsichtsamt im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon

  • VG Düsseldorf, 09.11.2004 - 17 K 2783/04

    Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers bei besonders schweren

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