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   BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69   

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BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69 (https://dejure.org/1970,239)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1970 - VIII C 143.69 (https://dejure.org/1970,239)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1970 - VIII C 143.69 (https://dejure.org/1970,239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Musterungsbescheids - Örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter für so genannte Gastmusterungen - Zuständigkeit des Fachministers für den Erlass von Verwaltungsvorschriften im Rahmen bundeseigener Verwaltung - Heranziehung von gedienten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 327
  • DÖV 1971, 317
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69
    Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt zu dieser Frage nicht vor; sie ist in BVerfGE 26, 338 [396] ausdrücklich offengelassen worden.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69
    Seine Erledigung findet der die volle Verfügbarkeit aussprechende Musterungsbescheid deshalb erst dann, wenn der Wehrpflichtige gemäß § 21 WpflG "in Ausführung des Musterungsbescheids zum Wehrdienst einberufen" worden ist und für zukünftige Einberufungen der Vorschrift des § 23 WpflG über die Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 44.67 - und vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 21.70 -).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69
    Zur Frage, inwieweit sich der Wehrpflichtige bei der Zurückstellungsentscheidung sein eigenes vorangegangenes Verhalten anrechnen lassen muß, hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 34, 273 im einzelnen ausgeführt, daß der Wehrpflichtige nach seiner Erfassung oder nach seiner Musterung nicht daran gehindert ist, im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seiner persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG führen.
  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 21.70

    Wegfall der Wirkungen eines Musterungsbescheids nach Entlassung des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69
    Seine Erledigung findet der die volle Verfügbarkeit aussprechende Musterungsbescheid deshalb erst dann, wenn der Wehrpflichtige gemäß § 21 WpflG "in Ausführung des Musterungsbescheids zum Wehrdienst einberufen" worden ist und für zukünftige Einberufungen der Vorschrift des § 23 WpflG über die Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 44.67 - und vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 21.70 -).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    So wird etwa zu der Regelung in Art. 86 GG betreffend die bundeseigene Verwaltung die Ansicht vertreten, dass mangels Betroffenheit der Länder (auch) der jeweilige Fachminister für seinen Bereich Verwaltungsvorschriften und Regelungen über die Einrichtung der Behörden erlassen kann (BVerwGE 36, 327 ; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 86 Rn. 52; Ibler, in: Maunz/Dürig, GG, Mai 2008, Art. 86 Rn. 135; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 86 Rn. 67).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69]; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67]).
  • BVerwG, 24.05.1971 - VIII C 187.70

    Örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter für so genannte Gastmusterungen -

    In dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - (DÖV 1971, 317), das für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt ist, hat der erkennende Senat im wesentlichen folgendes dargelegt: Für die Musterung ist grundsätzlich der Musterungsausschuß des Kreiswehrersatzamtes zuständig, in dessen Bereich der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt hat.

    Der Kläger macht gegenüber dem Vorbringen der Revision, die sich auf das Urteil BVerwG VIII C 143.69 beruft, nur folgendes geltend: Da er nur für eine begrenzte und von Anfang an feststehende Zeit - nämlich vom 1. September bis zum 22. Dezember 1969 - vom Ort seines ständigen Aufenthalts abwesend gewesen sei und sich in diesem von Anfang an übersehbaren Zeitraum in H. aufgehalten habe, wäre es möglich gewesen, die Musterung - vorher oder nachher - bei dem für seinen Heimatort zuständigen Kreiswehrersatzamt durchzuführen; von dieser Möglichkeit hätte Gebrauch gemacht werden müssen, weil die Musterung in H. für ihn zu erheblichen Nachteilen und besonders zur Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs geführt habe.

    Der Fall führt aber auf die auch von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hervorgehobene und im Urteil BVerwG VIII C 143.69 nicht beantwortete Frage, ob und in welchen Grenzen eine gerichtliche Überprüfung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" möglich ist.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

    Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69]; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67]).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

    Im Ergebnis allerdings richtig geht das angefochtene Urteil im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Senats, daß sich die örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter grundsätzlich nach dem ständigen Aufenthalt des Wehrpflichtigen richte (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 3 S. 1 ), einleitend von der nunmehr gegebenen Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Stuttgart aus.
  • BVerwG, 18.02.1976 - VIII C 61.74

    Kreiswehrersatzamt - Örtliche Zuständigkeit - Vollziehung erlassener

    Die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes für die Vollziehung erlassener, aber nicht befolgter Einberufungsbescheide bleibt auch dann erhalten, wenn der Wehrpflichtige anderwärts seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nimmt (Ergänzung zu BVerwGE 36, 327).

    Allerdings ist mangels gesetzlicher Bestimmungen den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung der Grundsatz zu entnehmen, daß ein Kreiswehrersatzamt für die Heranziehung zum Wehrdienst nur hinsichtlich solcher Wehrpflichtiger zuständig ist, die in seinem Bezirk ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben (BVerwGE 36, 327 [329]).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 45.86

    Festsetzung von Ausgleichszahlungen auf Grund des Gesetzes über den Abbau der

    Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69] ; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 99.85

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden -

    Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69] ; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 19.87

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden -

    Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69] ; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] ).
  • OVG Hamburg, 11.07.2023 - 2 E 4/22

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 3 BauleitplG HA; Rechtscharakter der

    Zwar können das behördliche Verfahren regelnde Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung beanspruchen; dies setzt voraus, dass sie im Außenbereich wirken, indem sie etwa eine gesetzlich offengelassene Behördenzuständigkeit regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1970, VIII C 143.69, DÖV 1971, 317, juris Rn. 9 ff.) oder ein vom Gesetzgeber fakultativ vorgesehenes, aber im Gesetz nicht näher geregeltes (Vor-)Verfahren ausgestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1975, 2 BvR 883/73 u.a., NJW 1976, 34, juris Rn. 28 ff.), mithin eine (bewusst offengelassene) Regelungslücke ausfüllen und damit ein förmliches Gesetz erst vollziehbar machen (vgl. Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band 5, § 104 Rn. 27, 49; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 28.6.2021, 12 S 921/21, juris Rn. 58).
  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69

    Unentbehrlichkeit in einem Gewerbebetrieb - Geltendmachung eines

  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 42.73

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 43.76

    Gewährung von Zuschüssen - Ermessen - Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft - Höhe

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 106.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.12.1977 - 8 B 50.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom

  • BVerwG, 24.05.1971 - VIII C 138.70

    Erledigung des eine Musterungsentscheidung betreffenden Rechtsstreits mit

  • VG Schleswig, 16.09.2014 - 3 A 223/13

    Offshore Windpark - Befahrensverbot der Sicherheitszone

  • BVerwG, 29.11.1984 - 4 B 264.84

    Anspruch auf eine rechtswidrige Gleichbehandlung aus dem Gleichheitssatz -

  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 28.73

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung der Einberufung wegen

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 16.69

    Zurückstellungsbegehren eines Wehrpflichtigen - Örtliche Zuständigkeit der

  • BVerwG, 17.05.1985 - 1 ER 306.85

    Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen des

  • BVerwG, 25.04.1972 - VIII C 93.71
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