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   BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70   

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BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70 (https://dejure.org/1972,31)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1972 - VIII C 84.70 (https://dejure.org/1972,31)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - VIII C 84.70 (https://dejure.org/1972,31)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden Verwaltungsaktes bei einem Einberufungsbescheid - Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Trennung eines Prozesses in mehrere Verfahren im Hinblick auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 319
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.02.1967 - VII C 135.64

    Widerruf der Zurückstellung vom Wehrdienst - Einberufung zum Ableisten des

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Die wehrpflichtrechtlichen Sondervorschriften über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Musterungsbescheid finden Anwendung auch, auf die nach der Musterung vom Kreiswehrersatzamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG zu treffenden Entscheidungen über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (Fortführung von BVerwGE 26, 141).

    Der gegenteiligen Ansicht im Urteil BVerwGE 26, 141 könne nicht gefolgt werden.

    Gegen sein Urteil IV E 304/69 hat das Verwaltungsgericht die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 26, 141 zugelassen.

    Der früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil BVerwGE 26, 141 entschieden, daß die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, mit dem eine im Musterungsbescheid eingeräumte Zurückstellung widerrufen worden ist, keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Mit dem - fruchtlosen - Ablauf des im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes wird allein das nicht eingehaltene Gestellungsgebot, nicht jedoch die Einberufung als solche gegenstandslos (Ergänzung zu BVerwGE 31, 324).

    Soweit er durch die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebots an den Wehrpflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, ist er daneben auch befehlender Verwaltungsakt (vgl. dazu z.B. BVerwGE 31, 324).

    Unter anderem gerade daraus leitet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung her, daß sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids allein nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt beurteilt (BVerwGE 34, 155 [158] und 37, 151 [152]) und daß von der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung des Gestellungsgebotes der Einberufungsbescheid als Ganzes nicht betroffen wird (BVerwGE 31, 324 [327]).

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67

    Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekanntgeworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 69, 161]; BVerwGE 35, 128).
  • BGH, 17.09.1953 - I ZR 139/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Von dieser Prüfungsbeschränkung des Revisionsgerichts wird jedoch die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; sie entzieht dem Revisionsgericht dagegen nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1953 - I ZR 139/52 -, LM § 548 ZPO Nr. 2, sowie [unter Bezugnahme auf RGZ 83, 1] Urteil vom 30. Juni 1966 - II ZR 218/64 -, LM § 548 ZPO Nr. 6 [im hier entscheidenden Teil nicht abgedruckt in MDR 1966, 915]; ebenso Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 145).
  • BGH, 30.06.1966 - II ZR 218/64

    Voraussetzungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Von dieser Prüfungsbeschränkung des Revisionsgerichts wird jedoch die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; sie entzieht dem Revisionsgericht dagegen nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1953 - I ZR 139/52 -, LM § 548 ZPO Nr. 2, sowie [unter Bezugnahme auf RGZ 83, 1] Urteil vom 30. Juni 1966 - II ZR 218/64 -, LM § 548 ZPO Nr. 6 [im hier entscheidenden Teil nicht abgedruckt in MDR 1966, 915]; ebenso Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 145).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekanntgeworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 69, 161]; BVerwGE 35, 128).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 186.67

    Einberufung zum vollen Grundwehrdienst - Widerruf einer früher gewährten

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Von dieser Rechtsansicht ist auch der für Wehrpflichtsachen nunmehr allein zuständige erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - Urteil vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 -).
  • RG, 26.06.1913 - IV 248/13

    RAO. § 27. Revision gegen Zurücktretung eines Parteivertreters

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Von dieser Prüfungsbeschränkung des Revisionsgerichts wird jedoch die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; sie entzieht dem Revisionsgericht dagegen nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1953 - I ZR 139/52 -, LM § 548 ZPO Nr. 2, sowie [unter Bezugnahme auf RGZ 83, 1] Urteil vom 30. Juni 1966 - II ZR 218/64 -, LM § 548 ZPO Nr. 6 [im hier entscheidenden Teil nicht abgedruckt in MDR 1966, 915]; ebenso Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 145).
  • BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 35.68

    Rechtlich geschütztes Interesse des Wehrpflichtigen an dem Fortbestand der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Von dieser Rechtsansicht ist auch der für Wehrpflichtsachen nunmehr allein zuständige erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - Urteil vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 -).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
    Die in einem solchen Fall regelmäßig erforderlich werdende Festsetzung eines neuen Diensteintrittstermins ist aber nicht mehr Einberufungsmaßnahme, sondern eine selbständig anfechtbare Anordnung im Rahmen des durch den Einberufungsbescheid ohne Rücksicht auf die unterbliebene Dienstaufnahme begründeten Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 32, 243).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 ).
  • BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23

    BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines

    b) Die Revision legt auch nicht gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Urteil des Dienstgerichts weiter anhaftet (vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 16; BVerwGE 39, 319, 323 f. [juris Rn. 15]).
  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit für zulässig angesehen werden kann, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 für den Fall der Verfahrenstrennung; Beschlüsse vom 13. Februar 1978 - 5 B 85.76 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1 Satz 2 und vom 25. Juni 2019 - 2 B 17.19 - juris Rn. 4 für den Fall der Richterablehnung).
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