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   BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71   

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BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71 (https://dejure.org/1973,393)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1973 - VII C 36.71 (https://dejure.org/1973,393)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1973 - VII C 36.71 (https://dejure.org/1973,393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Religionslehre als versetzungserhebliches Schulfach - Trennung von Staat und Kirche - Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach - Einstufung des Religionsunterrichtes als Wahlfach in der Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Religionsunterricht - Religionsnote versetzungserheblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 346
  • NJW 1973, 1815
  • NJW 1973, 2315 (Ls.)
  • MDR 1974, 74
  • DVBl 1973, 809
  • DÖV 1974, 279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Diese im Berufungsurteil nicht festgestellte Tatsache, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen den Charakter eines wissenschaftlichen versetzungserheblichen Fachs hat, kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, weil sie unstreitig und ersichtlich richtig ist (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1]).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65

    Höhe eines Waisengeldes

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Diese im Berufungsurteil nicht festgestellte Tatsache, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen den Charakter eines wissenschaftlichen versetzungserheblichen Fachs hat, kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, weil sie unstreitig und ersichtlich richtig ist (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates (BVerfGE 19, 206 [216]) findet insoweit eine Durchbrechung, als Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG mit verfassungsrechtlicher Garantie den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen zu einer - jedenfalls auch - staatlichen Aufgabe erklärt.
  • BVerwG, 30.05.1973 - VII B 25.72

    Einrichtung eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Philosophie für die am

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Länder befugt sind, für die am Religionsunterricht nicht teilnehmenden Schüler einen obligatorischen Ersatzunterricht in Philosophie oder Religionskunde einzuführen (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 -).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Die Klage ist unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Nichtversetzung der Klägerin die für den Beurteilungsspielraum pädagogisch-wissenschaftlicher Wertungen gezogenen Grenzen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) überschritten hat.
  • BVerwG, 27.06.1966 - I C 130.64

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Voraussetzungen für die Gewährung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71
    Die sich aus der Anwendung der landesrechlichen Versetzungsordnung, also aus irrevisiblen Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen, kann der Senat selbst aussprechen, weil das Berufungsgericht sich von seiner Einstellung aus mit der Beurteilung der Rechtslage unter Einbeziehung der Versetzungserheblichkeit der Note in dem Fach Religionslehre nicht befaßt hat, andererseits der entscheidungserhebliche Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aufklärungsbedürftig ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG I C 130.64 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 418.00 Nr. 5]), so daß es einer Zurückverweisung der Sache nicht bedarf.
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Art. 7 Abs. 2 und 3 GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 [347 f.]).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Als ordentliches Lehrfach ist Religion - nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelung und in den genannten Grenzen - versetzungserheblich und demgemäß auch leistungsbezogen; versetzungserheblich kann Bekenntnisunterricht aber nur wegen der Anteile sein, die ihn zu einem auch wissenschaftlichen Unterricht machen (vgl. BVerwGE 42, 346, 350).
  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Er zielt nicht auf eine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, ist nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 ; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 - BVerwG 7 C 36.71 - BVerwGE 42, 346 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 34 S. 14, vom 23. Februar 2000 - BVerwG 6 C 5.99 - BVerwGE 110, 326 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 6 S. 5 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04 - BVerwGE 123, 49 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 7 S. 16 f.).

    Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 a.a.O. S. 251; BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 347 f. bzw. S. 12 und vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 333 bzw. S. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

    Eine Ausnahme wird ferner - drittens - für zulässig gehalten, wenn der Eintritt einer neuen Tatsachenlage (und diese neue Tatsachenlage selbst) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist und die revisionsgerichtliche Berücksichtigung der Änderung eine sonst notwendige Zurückverweisung entbehrlich macht (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 1 [5] und vom 6. Juli 1973 - BVerwG VII C 36.71 - BVerwGE 42, 346 [351]).
  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

    Freilich bestehen keine Bedenken dagegen, daß dem Antragsteller trotz seiner Abmeldung unmittelbar vor dem Ende des Schuljahres 1991/92 überhaupt eine Note in Religion erteilt worden ist, denn zum einen sind nach Abschn. V Nr. 4 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums betreffend Religionsunterricht vom 5. Juni 1991 (ABl. S. 425) auch die Leistungen der Schüler im Religionsunterricht mit einer Note zu bewerten - Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG schließt dies und die Berücksichtigung der Religionsnote bei der Versetzungsentscheidung nicht aus (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - VII C 36.71 -, NJW 1973, 185 = SPE S. 1 F I/41) -, und zum andern sieht § 3 Abs. 6 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom 22. Januar 1982 (ABl. S. 142) die Nichteintragung einer Note im Zeugnis nur vor, wenn eine Beurteilung der Leistungen eines Schülers mangels ausreichender Grundlage hierfür nicht möglich ist, und davon kann im vorliegenden Fall angesichts der späten, nach Abschn. VI Nr. 4 Satz 2 des oben genannten Erlasses regelmäßig nur am Ende des Schulhalbjahres zulässigen Abmeldung keine Rede sein.
  • VGH Bayern, 16.06.1980 - 2418 VII 78
    a) Der in allen vorliegend einschlägigen Bestimmungen (vgl. § 11 ASchO, Art. 136, 137 BV, Art. 7 Abs. 2, 3 GG) im gleichen Sinn verwendete Begriff des Religionsunterrichts wird allgemein als ordentliches Lehrfach (vgl. Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 136 Abs. 2 BV) im Sinne eines Pflichtfachs des staatlichen Unterrichtsangebots verstanden (vgl. BVerwGE 42, 346/348 f. ; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 4. Aufl., RdNr. 13 zu Art. 7; Meder, BV, 2. Aufl., RdNr. 3 zu Art. 136, jeweils m. w. Nachw.).

    Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV); die Eltern bzw. die Kinder ab einem gewissen Lebensalter haben das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 BV und § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung - RKEG - vgl. hierzu auch Maunz a.a.O. S. 36 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, GG, RdNr. 32 zu Art. 7 und 17 ff., 25 f. zu Art. 19 Abs. 3; Schmidt-Bleibtreu/Klein a.a.O. RdNr. 12 zu Art. 7; andererseits Meder a.a.O. RdNr. 2 zu Art. 137; vgl. auch BVerwGE 42, 346) .

  • BVerwG, 22.10.1981 - 7 C 77.80

    Bekenntnisloser Schüler - Religionsunterricht - Religionsgemeinschaft -

    Eine andere Frage ist es, ob der Staat verpflichtet ist, den Religionsunterricht als bewertungsfähiges und versetzungserhebliches Lehrfach anzuerkennen (vgl. dazu BVerwGE 42, 346).
  • BSG, 17.02.1994 - 13 RJ 9/93

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Der erkennende Senat konnte auch den Tarifvertrag vom 15. April 1986 berücksichtigen, nachdem die Beteiligten Inhalt und Geltung dieses Tarifvertrages als unstreitig erklärt hatten (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 15; BVerwGE 29, 127; 42, 351) [BVerwG 06.07.1973 - VII C 36/71].
  • VG Braunschweig, 01.09.2010 - 6 B 182/10

    Ausgleich; häusliche Umstände; Nichtversetzung; Notenverbesserung; Religion;

    Die zum Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 7 Abs. 2 GG getroffene Regelung, nach der die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (vgl. § 124 Abs. 2 NSchG), steht der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 06.07.1973 - VII C 36.71 - , BVerwGE 42, 346 ff.).
  • VG Koblenz, 05.07.1978 - 7 K 90/78

    Teilnahme eines Kindes am Grundkurs im Lehrfach Evangelische Religionslehre;

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