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   BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72   

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BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72 (https://dejure.org/1974,177)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1974 - VIII C 117.72 (https://dejure.org/1974,177)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1974 - VIII C 117.72 (https://dejure.org/1974,177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ladisch.de (Leitsatz)

    §§ 4, 18 Wohngeldgesetz
    Wohngeld für vorübergehend Abwesende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 265
  • MDR 1974, 517
  • ZMR 1974, 218
  • DÖV 1974, 678
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70

    Gewährung von Wohngeld - Familienmitglieder des Familienhaushaltes -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Der Wohngeldanspruch des nicht bei seiner Familie wohnenden Studenten setzt voraus, daß er sich dauernd vom Familienhaushalt gelöst hat; läßt sich nicht abschließend klären, ob er nicht nur vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt ist, so trifft ihn die materielle Beweislast (Fortführung von BVerwGE 38, 18).

    Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - den Rechtsbegriff "vorübergehend abwesend" nicht verkannt, vielmehr dieses Tatbestandsmerkmal übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 38, 18 und das genannte Urteil BVerwG VIII C 138.69) zutreffend ausgelegt: Es gibt heute keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts mehr, daß sich Studenten während ihrer Ausbildung nur vorübergehend aus dem Familienhaushalt lösen, um später - jedenfalls zeitweise - zurückzukehren; es gibt aber auch keinen Erfahrungssatz, der das Gegenteil besagt.

    In diesem Sinne hat es das Berufungsgericht zutreffend auf die materielle Beweislast bei Anwendung von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG abgestellt; diese Frage ist in dem Urteil BVerwGE 38, 18 [28] und auch in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 138.69 offengeblieben und bedarf hier der Entscheidung.

    Der Sache nach sollen sowohl § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG) als auch § 26 des 1. WoGG (§ 22 Nr. 2 des 2. WoGG) als technische Regelungen Folgerungen daraus ziehen, daß das Wohngeld der zu einem Haushalt verbundenen Familie als einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zugesprochen wird (vgl. BVerwGE 38, 18 [21]); dieser Zweck wird als der einer Sicherung familiengerechten Wohnens in § 1 Abs. 1 des 1. WoGG ausdrücklich betont.

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69

    Subjektive Anspruchsberechtigung mit Blick auf Wohngeld - Nutzung mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Es wird dann so behandelt wie jedes andere zum Haushalt zu rechnende Familienmitglied; Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, die in einem Familienverband leben, haben keine eigenen Wohngeldansprüche, auch wenn sie Wohnraum auf Grund eigenen Rechts benutzen (Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 138.69 - [Buchholz 454.7 § 7 WoGG Nr. 2 - DÖV 1972, 388 = MDR 1971, 874 = ZMR 1971, 327]).

    Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - den Rechtsbegriff "vorübergehend abwesend" nicht verkannt, vielmehr dieses Tatbestandsmerkmal übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 38, 18 und das genannte Urteil BVerwG VIII C 138.69) zutreffend ausgelegt: Es gibt heute keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts mehr, daß sich Studenten während ihrer Ausbildung nur vorübergehend aus dem Familienhaushalt lösen, um später - jedenfalls zeitweise - zurückzukehren; es gibt aber auch keinen Erfahrungssatz, der das Gegenteil besagt.

    In diesem Sinne hat es das Berufungsgericht zutreffend auf die materielle Beweislast bei Anwendung von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG abgestellt; diese Frage ist in dem Urteil BVerwGE 38, 18 [28] und auch in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 138.69 offengeblieben und bedarf hier der Entscheidung.

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß über den Wohngeldanspruch des Klägers für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden und daß für die Zeit bis zum 31. Dezember 1970 das Erste Wohngeldgesetz, für die Zeit danach das seit dem 1. Januar 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) geltende Zweite Wohngeldgesetz anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 41, 220 [221]).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Denn die Beschaffung und die Erhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegt ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde (vgl. zu diesem Kriterium für die Beweislastverteilung Urteile vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 117.72 - BVerwGE 44, 265 , vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 20.76 - BVerwGE 55, 288 , vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - a.a.O.).
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mit dem potentiellen Unrecht belastet werden kann (Berg JuS 1977, 23, 26; Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, S 21 ff; vgl BVerfGE 52, 131, 143, 146 f) .

    Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme (BVerwGE 3, 267, 273; 12, 247, 250; Berg JuS 1977, 23, 27) , die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil (vgl BVerfG aaO; BGH LM Nr. 56 zu § 3 UWG = NJW 1962, 2149; BGH LM Nr. 92 zu § 48 Abs. 2 EheG = NJW 1968, 1825; BGH NJW 1971, 241, 242 f; BGHZ 72, 132, 136) und die Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (BVerwGE 44, 265, 271; 55, 288, 297) .

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Denn bei der im angefochtenen Urteil niedergelegten Überzeugung, daß sich rückblickend nicht mehr beurteilen lasse, ob der Kläger schon im Juli 1989 durch die ihm angebotene Arbeit körperlich überfordert worden sei, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, wenn die Beteiligten dagegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben (BSGE 7, 249, 254; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 12; vgl BVerwGE 44, 265, 269).

    Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mit dem potentiellen Unrecht belastet werden kann (Berg, JuS 1977, 23, 26; Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, 21 ff; vgl BVerfGE 52, 131, 143, 146 f).

    Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme (BVerwGE 3, 267, 273; 12, 247, 250; Berg, JuS 1977, 23, 27), die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aaO; BGH LM Nr. 56 zu § 3 Ges.

    gegen d. unlauteren Wettbewerb (UWG) = NJW 1962, 2149; BGH LM Nr. 92 zu § 48 Abs. 2 Ehegesetz (EheG) = NJW 1968, 1825; BGH NJW 1971, 241, 242 f; BGHZ 72, 132, 136) und der Zurechenbarkeit der Ungewißheit bzw Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (BVerwGE 44, 265, 271; 55, 288, 297).

    Durch ihren Aufbau und ihren Wortlaut bringen Vorschriften des öffentlichen Rechts vielfach keine eindeutige Beweislastregelung zum Ausdruck (BVerwGE 44, 265, 270; vgl Berg, Die verwaltungsrechtliche Entscheidung bei ungewissem Sachverhalt, 1980, 219), in Sonderheit bei mehrdeutigen Wendungen wie hier.

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